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   BGH, 28.09.1995 - 4 StR 561/95   

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https://dejure.org/1995,4188
BGH, 28.09.1995 - 4 StR 561/95 (https://dejure.org/1995,4188)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1995 - 4 StR 561/95 (https://dejure.org/1995,4188)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1995 - 4 StR 561/95 (https://dejure.org/1995,4188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.1988 - 5 StR 657/87

    Aufhebung des Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 28.09.1995 - 4 StR 561/95
    Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2).
  • BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13

    Totschlag (minder schwerer Fall); Notwehr (Erforderlichkeit); Strafzumessung

    Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 - 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; 11 12 13 14 vom 28. September 1995 - 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 - 4 StR 34/98, StV 1998, 657).
  • BGH, 19.03.2009 - 4 StR 53/09

    Strafzumessung bei Tötungsdelikten (Doppelverwertungsverbot; Differenzierung

    Selbst wenn man die Wendung, der 'unbedingte Vernichtungswille' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die zur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des Tatopfers - nötige Gewalt angewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6).
  • BGH, 14.10.2015 - 5 StR 355/15

    Strafzumessung beim vorsätzlichen Tötungsdelikt (Doppelverwertungsverbot; keine

    Die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt darf indes grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 - 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 - 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 - 4 StR 34/98, StV 1998, 657 und vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 226/08, StV 2009, 464).
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 247/06

    Totschlag; Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatsachen, die über die

    Insofern durften nur Handlungen und Verletzungen berücksichtigt werden, die über die den Tatbestand des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen hinausgegangen sind (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6).
  • BGH, 19.01.1999 - 5 StR 612/98

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    bb) Die tatrichterliche Wendung im Rahmen der Erörterungen zu § 213 StGB, das Handeln des Angeklagten sei "von erheblicher Intensität" gewesen (UA S. 52, ähnlich UA S. 54 im Rahmen der konkreten Strafzumessung), verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB (vgl. zu Grenzfällen BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6).
  • BGH, 13.10.2015 - 2 StR 238/15

    Doppelverwertungsverbot (Totschlag; keine strafschärfende Verwertung der

    Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 - 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 - 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 - 4 StR 34/98, StV 1998, 657).
  • BGH, 24.03.1998 - 4 StR 34/98

    Überprüfung einer Schuldfähigkeitsbeurteilung bzgl. versuchten Totschlags unter

    Jedoch kann der Senat nicht ausschließen, daß die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6 = StV 1996, 148).
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