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   BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88   

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https://dejure.org/1988,2257
BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88 (https://dejure.org/1988,2257)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1988 - 4 StR 569/88 (https://dejure.org/1988,2257)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1988 - 4 StR 569/88 (https://dejure.org/1988,2257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung bei erfolgloser Revision - Erhebung der Kosten für das erste Revisionsverfahren und die zweite Hauptverhandlung bei Revision wegen Falschsetzeung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GKG § 8 Abs. 1 S. 1; StPO § 473

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 191
  • StV 1989, 401
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88
    Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 465 StPO Rdn. 13 m. Nachw.).
  • BGH, 21.09.2007 - 2 StR 307/07

    Teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Fiskus; Nichterhebung

    Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten (BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208) - die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 465 Rdn. 11); überlässt aber das Gericht die Anordnung dem Kostenansatzverfahren, ist dagegen nicht die sofortige Beschwerde gegeben, sondern der Verurteilte muss sein Anliegen im Kostenansatzverfahren nach §§ 19, 21, 66 GKG verfolgen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1509).

    Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208), macht der Senat keinen Gebrauch.

  • OLG Hamburg, 27.03.2015 - 1 Rb 58/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflicht zur Mitteilung von Erörterungsgesprächen

    Dies ist erfolglos, wenn es als unzulässig oder unbegründet verworfen wird oder wenn nach der Zurückverweisung der Sache ein Urteil ergeht, das den Angeklagten nicht besser stellt als die aufgehobene Entscheidung (BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1988 - 4 StR 569/88, NStZ 1989, 191).
  • OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18

    Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung wegen unvorschriftsgemäßen

    Es ist daher vorliegend sachgerecht, von der Erhebung der durch die 1. Hauptverhandlung und das Revisionsverfahren entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Beschluss v. 1.12.1988, 4 StR 569/88, zitiert nach juris Rdn. 4) und insoweit dem rechtlichen Begehren des Verurteilten stattzugeben.
  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    Im Hinblick auf die unzulässigen Beweiserhebungen zum Schuldspruch wird zu erwägen sein, von der Erhebung nicht nur der insoweit in der Vorinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen, sondern auch der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens und der nunmehr erforderlichen dritten Hauptverhandlung abzusehen (vgl. BGHR GKG § 8 Nichterhebung 1).
  • BGH, 24.05.2000 - 1 StR 80/00

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei teilweise erfolgreicher

    Die Vorschrift über die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in KK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a).
  • OLG Hamm, 23.10.2014 - 3 RVs 79/14

    Sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Berufung gegen Urteil des

    Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 22 März 2000, 2 StR 490/99, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 115/98, Beschluss vom 1. Dezember 1988, 4 StR 569/88 (jeweils nach juris); LR-Schäfer, StPO, 23. Aufl., § 465, Rn. 13) - von Amts wegen treffen, § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG (BGH, aaO).
  • LG Hildesheim, 17.03.2023 - 21 Qs 1/23

    Einziehung; Unterbleiben der Vollstreckung; Unverhältnismäßigkeit der

    Ein Anspruch auf Auslagenerstattung folgt hieraus nicht ( BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988, 4 StR 569/88 , NStZ 1989, 191 [BGH 02.12.1988 - 2 StR 599/88] ).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1989, 191) -, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 31; OLG Düsseldorf VRS 90, 40, 41; Meyer-Goßner, § 465 StPO Rdn. 11).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens - sowie der insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten - ergibt sich dies unmittelbar daraus, dass das Rechtsmittel der Nebenklägerin im Ergebnis keinen über den in der Aufhebung des Urteils der 18. Großen Strafkammer liegenden Zwischenerfolg hinausgehenden Erfolg hatte (vgl. BGH Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 StR 569/88 - NStZ 1989, 191; Beschluss vom 7. Oktober 1998- 3 StR 387/98 - NStZ-RR 1999, 63 [64]).
  • OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99

    Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen

    Als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig (s. BGHSt 43, 146, 147); dabei müsste von der Erhebung von Verfahrenskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG wegen bisheriger unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht abgesehen werden, während eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht möglich wäre (BGH NStZ 1989, 191 ; BGH GA 1982, 324; Franke a.a.O. Rdnr. 3 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 465 Rdnr. 11).
  • AG Hildesheim, 17.03.2023 - 21 Qs 1/23
  • OLG Schleswig, 23.04.2018 - 1 Ss OWi 59/18
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