Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5388
BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13 (https://dejure.org/2014,5388)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13 (https://dejure.org/2014,5388)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13 (https://dejure.org/2014,5388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB; § 244a StGB; § 27 StGB; § 28 StGB
    Diebstahl im besonders schweren Fall (Einsteigen; Einbrechen; Gewerbsmäßigkeit); schwerer Bandendiebstahl; Beihilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 2 StGB, § 243 StGB, § 244a StGB
    Schwerer Bandendiebstahl: Voraussetzungen des Einsteigens, Einbrechens und der Gewerbsmäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Einsteigens und des Einbrechens i.R.d. Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

  • rewis.io

    Schwerer Bandendiebstahl: Voraussetzungen des Einsteigens, Einbrechens und der Gewerbsmäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal

  • ra.de
  • RA Kotz

    Kraftstoffdiebstahl - besonders schwerer Fall des Diebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Einsteigens und des Einbrechens i.R.d. Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl - ein Fuss drin?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Regelbeispiele bei Kraftstoffdiebstahl

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 481
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13
    Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn der Täter ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus der Tat über Dritte verspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342, jeweils mwN).

    Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342 mwN) kann der Gehilfe, bei dem sie fehlt, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b).

  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 319/10

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls (Einsteigen; strafschärfende

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13
    Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375).
  • BGH, 10.11.2011 - 3 StR 323/11

    Betrug (Urteilsformel; Gewerbsmäßigkeit; eigennütziges Handeln)

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13
    Gewerbsmäßigkeit setzt stets eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 StR 323/11 (juris Rn. 10)).
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84

    Zeitpunkt der Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl -

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13
    Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 - 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218).
  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11

    Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13
    Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn der Täter ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus der Tat über Dritte verspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342, jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (neben BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375 siehe BGH, Urteile vom 19. Juni 1952 - 4 StR 463/51, LM 1953 Nr. 5: "auf ordnungswidrigem Weg (...) Zugang (...) verschafft"; vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsgemäßer Zugang"; vom 11. März 1960 - 4 StR 574/59, BGHSt 14, 198, 200; vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 17/84, NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen: "auf (...) nicht vorgesehene Weise Zugang (...) verschafft').
  • OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (hier gewerbsmäßiges Stehlen)

    Der Gehilfe, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, kann nicht deshalb nach §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 27 StGB bestraft werden, weil die Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 und vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13 = StraFo 2014, 215 m. w. N.).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Die Gewerbsmäßigkeit setzt dabei stets eigennütziges Handeln und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst voraus; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282).

    Der Beteiligte, bei dem sie fehlt, kann daher nicht allein deshalb nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft werden, weil andere Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    aa) Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2017 - 4 StR 66/17

    Besonders schwerer Fall des Betrugs (Vermögensschaden: Berechnung bei Betrug im

    aa) Ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten ist mit Blick darauf, dass die Nutzung des von ihm in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der V. GmbH von der M. GmbH geleasten Fahrzeugs allein durch den Scheingeschäftsführer der V. GmbH erfolgen und damit diesem der erstrebte Vermögensvorteil zufallen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 mwN), nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan.
  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

    Für die von der Gewerbsmäßigkeit vorausgesetzten Eigennützigkeit ist es indes ausreichend, wenn sich der Täter - wie hier - mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH Beschluss vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13, BeckRS 2014, 6840 Rn. 12).
  • BGH, 20.04.2021 - 3 StR 343/20

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Gewerbsmäßigkeit)

    Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 263 Abs. 5, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f., jeweils mwN).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug nur dann erfolgen darf, wenn nicht nur der Haupttäter, sondern auch der Gehilfe selbst gewerbsmäßig handelt, da dieser Umstand ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.).
  • BGH, 05.02.2019 - 5 StR 413/18

    Begehung von Betrugstaten durch den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge mit

    Denn ein Gehilfe darf - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nur dann gemäß § 263 Abs. 5, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt, da dieser Umstand ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Es muss sich jedoch um eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. 4 StR 584/13 in StV 2014, 481; MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn 20; Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 243 Rn 11).
  • LG Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs 15/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht