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   BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17   

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https://dejure.org/2017,52918
BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 2 StGB; § 316h Satz 1 und 2 EGStGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche Anordnung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art durch das spätere Urteil); Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Zeitliche Anwendbarkeit der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 316h S 2 StGBEG, § 55 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73a S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73c Abs 1 StGB vom 13.11.1998
    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Anwendung der unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über den Verfall nach Gesetzesänderung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, Art. 316h Satz 2 EGStGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB, § 55Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Anwendung der unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über den Verfall nach Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • rechtsportal.de

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17
    Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, Rn. 9 mwN, juris).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17
    Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, Rn. 16, juris).
  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Anhaltspunkte dafür, die Auslegung von Art. 316h EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Vermögensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17, NJW-Spezial 2018, 121).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    a) Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch den Gesamtstrafenrichter neu zu entscheiden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, juris, Rn. 9; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17, wistra 2018, 176, jeweils mwN).
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