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   BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85   

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BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85 (https://dejure.org/1985,777)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1985 - 4 StR 593/85 (https://dejure.org/1985,777)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 (https://dejure.org/1985,777)
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Küchenmesser

§ 24 StGB, beendeter Versuch, Abwenden, ernsthaftes Bemühen

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücktritt vom beendeten Versuch - Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1001
  • MDR 1986, 330
  • NStZ 1986, 214
  • StV 1986, 148
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    In Abkehr von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in BGHSt 31, 170, 176 [BGH 03.12.1982 - 2 StR 550/82] und ergänzend in demUrteil des entscheidenden Senats vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) -auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Abgrenzung der genannten Fallgruppen auf den "Rücktrittshorizont" nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung ankommt.

    Überläßt er es - wie hier - dem Opfer, die Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814 [BGH 07.11.1984 - 2 StR 521/84]; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83), so darf er es nicht dem Zufall überlassen, ob dieses die geeigneten Maßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 07.11.1984 - 2 StR 521/84

    Vorausetzungen für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts -

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    Überläßt er es - wie hier - dem Opfer, die Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814 [BGH 07.11.1984 - 2 StR 521/84]; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83), so darf er es nicht dem Zufall überlassen, ob dieses die geeigneten Maßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 27.04.1982 - 1 StR 873/81

    Rücktritt vom Versuch - Vereitelung der Tatvollendung - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    Voraussetzung für die Straffreiheit des Täters ist allerdings, daß er sich um geeignete Maßnahmen für die Erfolgsabwendung bemüht (BGHSt 31, 46).
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 271/83

    Zur gerichtlichen Pflicht der Prüfung aller möglichen Sachverhaltsgestaltungen -

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    Überläßt er es - wie hier - dem Opfer, die Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814 [BGH 07.11.1984 - 2 StR 521/84]; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83), so darf er es nicht dem Zufall überlassen, ob dieses die geeigneten Maßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    In Abkehr von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in BGHSt 31, 170, 176 [BGH 03.12.1982 - 2 StR 550/82] und ergänzend in demUrteil des entscheidenden Senats vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) -auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Abgrenzung der genannten Fallgruppen auf den "Rücktrittshorizont" nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung ankommt.
  • RG, 29.10.1934 - 3 D 1129/34

    Ist § 46 Nr. 2 StGB. anwendbar, wenn der Täter nur vortäuschen will, er habe vor,

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    Anders wäre es dann, wenn das Telefongespräch des Opfers, das der Angeklagte möglicherweise unterstützte, ausschließlich den Verschleierungsbemühungen dienen sollte und sich aus der Sicht des Angeklagten versehentlich als für die Rettung auslösende Maßnahme erwiesen hätte (vgl. RGSt 63, 158, 159; 68, 381, 382; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 24 Rdn. 59; Samson in SK § 24 Rdn. 27; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 112).
  • RG, 06.05.1929 - III 290/29

    Liegt Rücktritt vom Versuch gemäß § 46 Nr. 2 StGB. vor, wenn der Täter in der

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85
    Anders wäre es dann, wenn das Telefongespräch des Opfers, das der Angeklagte möglicherweise unterstützte, ausschließlich den Verschleierungsbemühungen dienen sollte und sich aus der Sicht des Angeklagten versehentlich als für die Rettung auslösende Maßnahme erwiesen hätte (vgl. RGSt 63, 158, 159; 68, 381, 382; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 24 Rdn. 59; Samson in SK § 24 Rdn. 27; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 112).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Wie diese im einzelnen abzugrenzen ist (vgl. Vogler in LK § 24 Rn. 23 ff; Herzberg in Festschrift für Günter Blau S. 97), hat er noch nicht umfassend und abschließend geklärt (dazu BGH JZ 1986, 303).
  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt

    Ähnlich haben der 3. Strafsenat (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751) sowie der 4. Strafsenat entschieden (Beschl. vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; vom 25. Februar 1997 - 4 StR 49/97 (NStZ-RR 1997, 193, 194)), wobei aber jeweils offen blieb, ob die auf BGHSt 31, 46, 49 Bezug nehmenden Ausführungen einen Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB betrafen (vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 (NJW 1986, 1001, 1002)).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts

    Ähnlich haben der 3. Strafsenat (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751) sowie der 4. Strafsenat entschieden (Beschl. vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; vom 25. Februar 1997 - 4 StR 49/97 (NStZ-RR 1997, 193, 194)), wobei aber jeweils offen bleibt, ob die auf BGHSt 31, 46, 49 Bezug nehmenden Ausführungen einen Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB betreffen (vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 (NJW 1986, 1001, 1002)).
  • BGH, 01.02.1989 - 2 StR 703/88

    Unbeendeter Versuch - Rücktritt - Rettung des Tatopfers - Abbruch der

    Die Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich wird (BGHSt 33, 295, 301; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, beendeter 1 und 5; BGH NJW 1985, 813 ff; BGH NStZ 1986, 214; BGH Strafverteidiger 1981, 514, 515; BGH Strafverteidiger 1983, 413; BGH NStZ 1981, 388; BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79).

    Ohne Belang ist zwar, ob sie objektiv mehr hätte tun können (BGH Strafverteidiger 1981, 396; BGH NStZ 86, 214; BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1982 - 4 StR 206/82), sofern sie nur das tat, was aus ihrer Sicht den Erfolg verhindern konnte (BGHSt 33, 295, 301; BGH Strafverteidiger 1981, 396 und 514; BGH, Beschluß vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78 = bei Holtz MDR 1978, 985; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 439/80).

    Daß die Angeklagte durch ihr Verhalten nach dem Eintreffen des Arztes und der Sanitäter die Tat verschleiern wollte, würde der Annahme eines (noch fortdauernden) Rettungswillens nicht generell entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79 und vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 = NStZ 86, 214), sofern ihr Handeln weiterhin auch vom Rettungswillen bestimmt worden wäre.

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 514/18

    Rücktritt (Rücktrittshandlung bei beendetem Versuch; kein Rücktrittsausschluss

    Verschleierungsbemühungen schließen einen Rücktritt nicht aus, wenn die Verhinderung der Tatvollendung Teil dieser Bemühungen ist; anders ist dies nur, wenn die Tatvollendung im Rahmen der Verschleierungshandlung lediglich aus Versehen verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85, NJW 1986, 1001; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 31; LK-StGB/Lilie-Albrecht, 12. Aufl., § 24 Rn. 282 f.).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den "Rücktrittshorizont" des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170; 33, 295, 297 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423 m. Anm. Roxin; vgl. auch BGHSt 34, 53; BGH NStZ 1986, 264 f).

    Die Vollendung dieses somit beendeten Versuchs hat der Angeklagte verhindert, indem er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzte, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich war (BGH NJW 1985, 813 f; BGHSt 33, 295, 301 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423, 424 m. Anm. Roxin).

  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 584/98

    Freundin zum Opfer geschickt - § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, für Rücktritt vom

    In Fällen wie den vorliegenden, in denen die Rettung auf den Täter zurückzuführen ist, ist es auch unerheblich, ob der Täter mehr als von ihm getan zur Rettung hätte leisten können (BGHSt 33, 295, 301; BGH NJW 1985, 813, 814 und 1986, 1001, 1002; BGH StV 1981, 396, 397).
  • BGH, 08.09.1986 - 3 StR 259/86

    Straftaten gegen das Leben: Rücktritt vom Tötungsversuch

    Es kann dahinstehen, ob es nach der durch das Urteil BGHSt 31, 170 eingeleiteten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 33, 295, 299 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 = MDR 1986, 330; Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86 = MDR 1986, 684).
  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85

    Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts - Anzeichen für eine

    Das Absehen von der noch möglichen Tatvollendung reicht nicht aus (BGHSt 31, 170 f; 33, 295 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NStZ 1986, 25, 26; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 - vgl. auch Puppe NStZ 1986, 14 ff).
  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 536/93

    Abhalten hilfebereiter Dritter von Rettungsmaßnahmen als

  • BGH, 28.07.1986 - 2 StR 129/86

    Möglichkeit des Rücktritts vom Tötungsversuch

  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 164/02
  • BGH, 23.08.1989 - 2 StR 335/89

    Voraussetzungen der Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch - Definition

  • BGH, 12.11.1987 - 1 StR 530/87

    Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktrittes vom Mordversuch - Pflicht des

  • BGH, 29.04.1986 - 5 StR 105/86
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