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   BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18   

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https://dejure.org/2019,11085
BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 64 StGB, § 143 StPO, § 302 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Pflichtverteidiger; Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rechtsmittelrücknahme

  • rewis.io

    Formvoraussetzungen bei der Revisionsrücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2
    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Pflichtverteidiger; Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rechtsmittelrücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Verteidigervollmacht zur Rechtsmittelrücknahme bedarf keiner besonderen Form

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).

  • BGH, 15.04.2015 - 1 StR 112/15

    Rücknahme der Revision durch den Verteidiger (Ermächtigung des Angeklagten:

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).

    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).

  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 558/16

    Revision (Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung des Verteidigers; Widerruf der

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).

    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 12/05

    Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Aufhebung einer fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine derartige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, die mithin mündlich bzw. auch fernmündlich erteilt werden kann und für deren Nachweis die anwaltliche Versicherung des Verteidigers genügt (BGH v. 27. März 2019 - 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 m.w.N. auf die Rspr.) später erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Schreibens des Verteidigers vom 28. November 2019, in welchem dieser erklärte, er nehme die Nichtanwendung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt "namens und im Auftrage des Angeklagten" von seinem Rechtsmittelangriff aus, vorlag.
  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 32/21

    Rechtswirksame Rücknahme der Revision durch den vom Angeklagten ermächtigten

    An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).
  • LG Saarbrücken, 02.12.2019 - 8 Qs 71/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Ermächtigung des

    Dies hat Rechtsanwalt S. gegenüber dem Kammervorsitzenden anwaltlich versichert (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
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