Rechtsprechung
BGH, 25.01.2000 - 4 StR 597/99, 4 StR 293/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 StPO
Prozeßkostenhilfe, Beiordnung; Nebenklage - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Rückwirkende Gewährung - Für die Bewilligung Erforderliches - Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.07.1998 - 4 StR 293/98
Mord aus niedrigen Beweggründen (Zeitpunkt der erforderlichen Motivation)
Auszug aus BGH, 25.01.2000 - 4 StR 597/99
Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom 14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben.
- BGH, 13.12.1989 - 3 StR 430/89
Konkurrenz zwischen Körperverletzungsdelikten und vorsätzlicher Tötung - Verstoß …
Auszug aus BGH, 25.01.2000 - 4 StR 597/99
In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen, eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7). - BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88
Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision
Auszug aus BGH, 25.01.2000 - 4 StR 597/99
In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen, eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).