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BGH, 10.06.1999 - 4 StR 60/99 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 306 b Abs, 2 Nr. 2 StGB n.F;
Ermöglichungsabsicht; Besonders schwere Brandstiftung; - Wolters Kluwer
Ergänzende Stellungnahme eines Gerichts im Rahmen einer Revision
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2
Ermöglichungsabsicht bei der besonders schweren Brandstiftung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94
Besonders schwere Brandstiftung (Absicht die Tat zur Begehung eines Mordes …
Auszug aus BGH, 10.06.1999 - 4 StR 60/99
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs, 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 (zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.);… Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98
Brandstiftung und Versicherungsbetrug
Auf diese Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters und dem von ihm verfolgten Zweck der Ermöglichung muß sich die Absicht des Täters beziehen; im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts und der Folgetat genügt grundsätzlich dolus eventualis (BGH. Beschluß vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99; vgl. ferner BGHSt 40, 106 zu § 307 Nr. 2 StGB a.F. 39, 159 f. und 41, 359, 360 zu § 211 StGB; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte (1998), S. 336.345;… Tröndle/Fischer aaO § 306 b Rdn. 10). - BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
Schwere Brandstiftung; Ermöglichen einer anderen Straftat …
Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl. vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Ausnutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Täters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den Tötungserfolg herbeizuführen (…so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrifttum - Wolters/Horn aaO § 306b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit).