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   BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22   

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BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,23070)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2022 - 4 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,23070)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 4 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,23070)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 100b StPO; § 100e StPO; Art. 31 RL 2014/41
    Beweisverwertungsverbot (ausländische Ermittlungsmaßnahme: Nichteinhaltung deutschen Rechts bei einer ausländischen Ermittlungsmaßnahme, ordre public, Verhältnismäßigkeitsprüfung, besondere Verwendungsvorbehalte); Online-Durchsuchung (Beweisverwertungsverbot: Zweck der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 GG, § 100a StPO, § 100b Abs 1 StPO
    Verfahrensrüge im Strafverfahren: Beweisverwertung von im Wege der Rechtshilfe erlangten Notizen aus Krypto-Mobiltelefon

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, Art. ... 10 GG, §§ 100a, 100b StPO, Richtlinie 2014/41/EU, § 261 StPO, § 100b StPO, § 100b Abs. 1, Abs. 3 StPO, Art. 1 Abs. 1 GG, § 100e Abs. 6 StPO, § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 161 Abs. 3 StPO, § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 100b Abs. 2 Nr. 5 b) StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO, § 245 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen (hier: Verwertung der Notizen eines Zeugen aus dem Krypto-Mobiltelefon im Ausland); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen und Katalogtat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen (hier: Verwertung der Notizen eines Zeugen aus dem Krypto-Mobiltelefon im Ausland); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen und Katalogtat

  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen (hier: Verwertung der Notizen eines Zeugen aus dem Krypto-Mobiltelefon im Ausland); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen und Katalogtat

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    EncroChat-Daten für verwertbar erklärt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Die Daten der Telefone, die (auch) in Deutschland benutzt wurden, übermittelten die französischen Behörden der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgrund einer europäischen Ermittlungsanordnung (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die grundsätzlich von der Verwertbarkeit der aus Frankreich übermittelten Daten der E. Chat-Mobiltelefone ausgeht (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21; Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22).

    aa) Im Ausgangspunkt gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Wege der Rechtshilfe erlangt worden sind, nach deutschem Recht als dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32).

    Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage der Verwertung der Notizen aus dem Krypto-Mobiltelefon ist dabei § 261 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards wird in solchen Fällen durch Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem nationalen und europäischen ordre public und eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beweisverwertung unter Annahme besonderer Verwendungsvorbehalte gewährleistet (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Denn soweit der Unterrichtungspflicht überhaupt eine individualschützende Wirkung zukommt, bezieht sich diese allein auf die - hier nicht in Rede stehende - Beweisverwendung im Ausland (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegend die Wertungen des § 100e Abs. 6 StPO als Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 65) oder ob - mit Blick darauf, dass der Angeklagte nicht selbst von der Maßnahme betroffen war - die Wertungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO maßgeblich sind (vgl. OLG Frankfurt NJW 2022, 710, 711; Gebhard/Michalke, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21, NJW 2022, 655, 658 f.), kann dahinstehen.

    Bei der erforderlichen Prüfung, ob die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 69 f.).

    ee) Soweit der Beschwerdeführer meint, "die deutschen Behörden" hätten durch planmäßiges Vorgehen an der Datengewinnung im Ausland mitgewirkt, um die Vorschriften der Strafprozessordnung zu umgehen, kann offenbleiben, ob dies zu einer anderen Bewertung führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 75).

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Richtigerweise beläuft sich das Vielfache der nicht geringen Menge von 7, 5 g THC bei Cannabisprodukten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), ausgehend von einer in den Handel gelangten Menge von 34 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC, jedoch auf nur rund das 453-fache.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 1 HEs 427/21

    Verwertbarkeit von im Ausland erhobener Beweise (Chatkommunikation)

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegend die Wertungen des § 100e Abs. 6 StPO als Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 65) oder ob - mit Blick darauf, dass der Angeklagte nicht selbst von der Maßnahme betroffen war - die Wertungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO maßgeblich sind (vgl. OLG Frankfurt NJW 2022, 710, 711; Gebhard/Michalke, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21, NJW 2022, 655, 658 f.), kann dahinstehen.
  • BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57

    Fehlerhafte Zeugenbelehrung

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Die Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - 4 StR 144/20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 464/19; Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16).
  • BGH, 24.09.2020 - 4 StR 144/20

    Verfahren bei der Durchsuchung (Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Die Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - 4 StR 144/20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 464/19; Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    aa) Im Ausgangspunkt gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Wege der Rechtshilfe erlangt worden sind, nach deutschem Recht als dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32).
  • BGH, 12.12.2019 - 5 StR 464/19

    Eigennützigkeit als Voraussetzung des (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Die Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - 4 StR 144/20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 464/19; Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16).
  • BGH, 24.05.2022 - 5 StR 133/22

    Konkurrenzrechtliche Einordnung von Betäubungsmitteldelikten

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die grundsätzlich von der Verwertbarkeit der aus Frankreich übermittelten Daten der E. Chat-Mobiltelefone ausgeht (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21; Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22).
  • BGH, 06.04.2022 - 6 StR 55/22

    Verwertung von EncroChat-Daten

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die grundsätzlich von der Verwertbarkeit der aus Frankreich übermittelten Daten der E. Chat-Mobiltelefone ausgeht (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21; Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22).
  • BGH, 08.02.2022 - 6 StR 639/21

    Verwertbarkeit der aus der Überwachung der Kommunikation über den

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die grundsätzlich von der Verwertbarkeit der aus Frankreich übermittelten Daten der E. Chat-Mobiltelefone ausgeht (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21; Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22).
  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 510/07

    Unzulässige Revision (isolierte unzulässige Verfahrensrüge;

  • BGH, 09.08.2016 - 4 StR 195/16

    Drittwirkung von Verwertungsverboten (Vorenthalten des anwaltlichen Beistands

  • BGH, 16.02.2023 - 4 StR 93/22

    Revisionsbegründung (Beweisverwertungsverbot: Darlegungsanforderungen, EncroChat,

    Der Senat hält demgegenüber daran fest, dass die Wertungen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO i.V.m. § 100b StPO eine im Rahmen der Anwendung von § 261 StPO zu beachtende Verwendungsbeschränkung bilden (vgl. Böse, JZ 2022, 1048, 1049), die bei der Beweisrechtshilfe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 4 StR 63/22; Beschluss vom 5. Juli 2022 - 4 StR 61/22 Rn. 16; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 68).

    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionen - nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 4 StR 63/22; Beschluss vom 5. Juli 2022 - 4 StR 61/22 Rn. 17; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 70).

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Nach dem Revisionsvortrag wurden diese Urkunden von der Strafkammer allein zur - freibeweislichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 4 StR 61/22, NJW-Spezial 2022, 634; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 7 ff. mwN) - "Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten von den französischen Behörden" herangezogen.
  • BayObLG, 24.08.2023 - 202 StRR 52/23

    Anwendbarkeit des BtMG und Voraussetzungen für die Annahme einer Rauscheignung

    Bis in die jüngste Zeit wird der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf 7, 5 g THC bestimmt, der sich aus 500 Konsumseinheiten zu je 15 mg THC errechnet (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - 4 StR 61/22 = StV-S. 2022, 130; 28.06.2022 - 6 StR 232/22; 15.12.2021 - 2 StR 491/21, jew. bei juris).
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