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   BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99   

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BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 37 StVO; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG;
    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Überfahren der Haltlinie

  • Wolters Kluwer

    Rotlichtverstoß - Rote Ampel - Überquerung - Kreuzung - Bußgeld

  • Judicialis

    StVO 1970 § 37; ; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1; ; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 34.2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 37; BKatV Anl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 34.2
    Qualifizierter Rotlichtverstoß trotz Überfahrens der Haltlinie bei Grünlicht

  • RA Kotz
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rotlichtverstoß bei Einfahren in eine Kreuzung bei "grün"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 134
  • NJW 1999, 2978
  • MDR 1999, 1262
  • NStZ 1999, 512
  • NZV 1999, 430
  • NJ 1999, 660
  • VersR 1999, 1381
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 17.06.1997 - 1 Ss 262/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).

    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).

  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).

    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung!" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43, 285, 291).
  • OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96

    Maßstäbe für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss OWi 30/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 5 Ss OWi 93/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Celle, 17.01.1996 - 1 Ss OWi 194/95
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Köln, 19.03.1998 - Ss 129/98

    Qualifizierter Rotlichtverstoß

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998 - Ss 129/98 B - (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94

    Verstoß; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1996 - 5 Ss OWi 365/96
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

    a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht"bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens" missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung).Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 3 - 26/11 (RB) -, ; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2022 - 1 Rb 34 Ss 9/22

    Rotlichtverstoß, qualifizierter, Urteilsfeststellungen

    Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - kommt es in den Fällen, in denen vor der LZA eine Haltelinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BGH, Beschluss vom 24.06.1999 - 4 StR 61/99 - ,juris = BGHSt 45, 134 = NStZ 1999, 512).".

    Ein Rotlichtverstoß liegt damit vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 37 StVO Rn. 41 mwN).

  • OLG Hamm, 01.09.2009 - 2 Ss OWi 550/09

    Rotlichtverstoß, Rotlichtzeit, Zeugenaussagen, qualifizierter Verstoß

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie nach § 41 III Nr. 2 (Zeichen 294) StVO ankommt (BGH, NJW 1999, 2978; OLG Hamm, VRS 91, 394).
  • OLG Hamm, 17.07.2006 - 3 Ss OWi 435/06

    Rotlichtverstoß; automatische Überwachungskamera; Umfang der Feststellungen

    Erst wenn er - die Feststellungen des Urteils geben insoweit nichts her - in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt der vorgenannte Verstoß hinter dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S.67, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück (BGH NStZ 1999, 512, BayObLGSt 1994, 13, OLG Stuttgart VRS 94, 141).
  • KG, 24.01.2022 - 3 Ws (B) 354/21

    Rotlichtverstoß wegen verkehrsbedingten Halts nach Überfahren der Haltlinie

    Denn für ihn gilt ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn er zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99).(Rn.14).

    Nr. 132.1, der sorgfältigen Prüfung, ob der Kraftfahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten "grob" i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99).(Rn.17).

    Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (BGHSt 45, 134).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2003 - 4 Ss 343/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit Rotlichtverstoß: Vorliegen eines einfachen

    Somit durfte er nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (vgl. BGHSt 45, 134-139; KG Berlin Beschluss vom 1. September 2000, 2 Ss 85/00).

    Zwar kann grundsätzlich ein sogenannter "qualifizierter Rotlichtverstoß" auch dann vorliegen, wenn der Betroffene bei Grünsignal die Haltelinie passiert hat (BGHSt 45, 134-139), das Amtsgericht hat aber die besonderen Umstände unberücksichtigt gelassen, welche die Tat hier als weit weniger schwerwiegend erscheinen lassen und deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehenden Regelbuße erfordern.

  • OLG Jena, 07.11.2005 - 1 Ss 124/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    b) Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht aufgrund des im Urteil dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es sich nicht bloß um einen einfachen, sondern um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, d.h. um ein Passieren der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage bzw. der Lichtzeichenanlage selbst bei Fehlen einer Haltelinie (vgl. BGHSt 45, 134, 137 ff.), als die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rotes Licht zeigte (Nr. 132.2 BKat).

    Da sich die verfahrensgegenständliche Tat innerhalb der Ortslage der Stadt Suhl ereignete und jedwede Anhaltspunkte für vom Üblichen abweichende Umstände fehlen, brauchte sich der Tatrichter für die Annahme eines fahrlässig qualifizierten Rotlichtverstoßes mithin nur davon zu überzeugen, dass der Betroffene die Ampelanlage - und damit jedenfalls auch eine etwaige Haltelinie (vgl. BGHSt 45, 134, 137 f.) - passiert und die Kreuzung überquert hat, nachdem die Ampel bereits rotes Licht zeigte.

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2015 - Ss (BS) 76/15

    Rotlichtverstoß - Heranziehung einer Sekundenschätzung eines Polizisten

    Gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO, vor einer "Rot" anzeigenden Fußgängerampel anzuhalten, verstößt ein Fahrzeugführer, wenn er, obwohl die Ampel für den Fahrzeugverkehr "Rot" anzeigt, in den für den Fußgängerverkehr gesicherten Bereich einfährt (vgl. BGHSt 45, 134 ff. - Rn. 10 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - 4 RBs 374/10, Rn. 6 f. nach juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

    Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134 ff. - Rn. 11 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. - Rn. 9 nach juris für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - 4 RBs 374/10, Rn. 7 nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2011 - 3-26/11 (RB), Rn. 4 nach juris; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 50 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 1 Ss OWi 668/05

    Rotlichtverstoß; Feststellungen; Umfang; Haltelinie

    Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch erforderlich, da nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde grundsätzlich der Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie maßgebend ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03 -, Hentschel StVR, 38. Aufl., § 37 StVO, Rdz. 61, BGH NJW 1999, 2978).

    In diesen Fällen muss es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich in Betracht kommt (zu vergl. BGH NJW 1999, 2978 (2979)).

  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23
    Für diese Fallgestaltung ist in der Rechtsprechung zwar umstritten, ob das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der entscheidende Bezugspunkt ist (vgl. hierzu BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 - jeweils m.w.N.), wobei aus den in der Senatsentscheidung vom 15.03.1994 - Ss 84/94 (NZV 1994, 330 = VRS 87, 147) - dargelegten Gründen der erstgenannten Ansicht der Vorzug zu geben sein dürfte.

    Sollte der Betroffene die Haltelinie bei Grün überfahren haben und erst dann wegen der versperrten Kreuzung angehalten haben, so ist zu beachten, dass auch in diesem Fall ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BkatV vorliegen kann, wenn der Betroffene bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase in die Kreuzung einfährt (BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430).

  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 649/15

    Urteilsfeststellungen bei innerörtlichem Rotlichtverstoß

  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1543/21

    Entkräftung des Regelfalls bei Rotlichtverstoß

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2018 - 1 OWi 2 SsBs 107/18

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Qualifizierter Rotlichtverstoß an einer

  • OLG Hamm, 18.07.2019 - 4 RBs 185/19

    Freie Schätzung als tragfähige Tatsachengrundlage für qualifizierten

  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 3 Ss OWi 406/07

    Rotlichtverstoß; Rotlichtzeit; Feststellungen; Anforderungen

  • BayObLG, 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungs-

  • OLG Hamm, 08.02.2018 - 4 RBs 27/18

    Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

  • KG, 14.03.2014 - 3 Ws (B) 124/14

    Prüfung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 4 Ss OWi 532/02

    Rotlichtverstoß, Überfahren der Haltelinie, Feststellung der Rotlichtzeit

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2007 - 5 Ss OWi 104/06

    Anforderungen an einen qualifizierten Rotlichtverstoß

  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 1 RBs 94/17

    Notwendige Urteilsfeststellungen, Rotlichtverstoß außerorts

  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03

    Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01

    qualifizierter Rotlichtverstoß, Einfahren bei Grün in den Kreuzungsbereich,

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 1 RBs 189/18

    Qaulifizierter Rotlichtverstoß, Eine-Sekunde-Rotlichtzeit, Beweiswürdigung

  • OLG Hamburg, 14.07.2000 - 14 U 175/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem sog. "unechten" Kreuzungsräumer

  • KG, 20.03.2019 - 3 Ws (B) 70/19

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Urteilsfeststellungen

  • OLG Dresden, 10.11.2016 - 22 Ss 717/16

    Rotlichtverstoß - Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltelinie

  • OLG Hamm, 21.11.2000 - 4 Ss OWi 1100/00

    Aufhebung, Rotlichtverstoß, Bestimmung der Rotlichtzeit, Einfahren in den

  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 3 Ss OWi 998/00

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Mitzieheffekt; Gefährdung des Querverkehrs

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