Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9921
BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10 (https://dejure.org/2011,9921)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - 4 StR 612/10 (https://dejure.org/2011,9921)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 4 StR 612/10 (https://dejure.org/2011,9921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Prozesshindernisses im Falle des Fehlens eines wirksamen Einbeziehungsbeschlusses für die zu Grunde liegenden Taten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Prozesshindernisses im Falle des Fehlens eines wirksamen Einbeziehungsbeschlusses für die zu Grunde liegenden Taten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 136
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 279/95

    Nachtragsanklage - Einbeziehungsbeschluß - Fehlende Prozeßvoraussetzung -

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10
    "Auf die Verkündung des Einziehungsbeschlusses in der Hauptverhandlung und dessen Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts mangelt, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (Senat, 4 StR 279/95).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10
    Da im vorliegenden Fall ein solcher Einziehungsbeschluss nicht ergangen ist, fehlt es an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung, was zur Einstellung des Verfahrens führen muss, indessen der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen steht (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10
    Ein Fall, in dem das Fehlen des Einziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise klar zu erkennen gegeben hat, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen wollte (vgl. Senat NJW 1990, 1055), ist hier nicht gegeben.
  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 598/14

    Nachholung einer unterbliebenen Eröffnungsentscheidung nach Beginn der

    Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO, der von der Strafkammer in der Besetzung der Hauptverhandlung getroffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11, BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluss 4), tritt zwar bei einer Nachtragsanklage an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11 aaO; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 612/10 Rn. 4).
  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18

    Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des

    Der Einbeziehungsbeschluss im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - 4 StR 598/14 = BeckRS 2015, 14778, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - 4 StR 612/10 = BeckRS 2011, 4933, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.08.2011 - 5 StR 327/11 = BeckRS 2011, 22745 OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ss 90/04 = BeckRS 2010, 20567).
  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 306/17

    Einbeziehungsbeschluss (Voraussetzung der vorherigen Verlesung der

    Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO, der von der Strafkammer in der Besetzung der Hauptverhandlung getroffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11, BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluss 4), tritt zwar bei einer Nachtragsanklage an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11 aaO; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 612/10 Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht