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   BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83   

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https://dejure.org/1983,1401
BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83 (https://dejure.org/1983,1401)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1983 - 4 StR 617/83 (https://dejure.org/1983,1401)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1983 - 4 StR 617/83 (https://dejure.org/1983,1401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Richters an den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen - Anwendung der Mindesstrafe bei Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles - Aussetzung der Strafe zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 117
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.01.1979 - 5 StR 731/78

    Ablehnung eines Beweisantrags hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen auf Grund

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Gerade der erzwungene Mundverkehr hat einen eigenen rechtlichen Unwert, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Das aber wäre rechtlich zu beanstanden; der Tatrichter muß nämlich zunächst die schuldangemessene Strafe finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321).
  • BGH, 15.01.1982 - 2 StR 153/81

    Anwendung des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so deutlich überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe dadurch nicht mehr ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80 -, vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81).
  • BGH, 08.07.1980 - 1 StR 272/80

    Nötigungshandlung - Außerehelicher Beischlaf - Mundverkehr - Erniedrigende

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Gerade der erzwungene Mundverkehr hat einen eigenen rechtlichen Unwert, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen -

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu dem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der sexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 02.09.1981 - 2 StR 239/81

    Revisionsgrund der fehlerhaften Strafzumessungserwägung durch Annahme einer

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so deutlich überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe dadurch nicht mehr ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80 -, vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81).
  • BGH, 06.05.1980 - 1 StR 88/80

    Ermessensspielraum des Tatrichters hinsichtlich der Strafzumessung unter

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so deutlich überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe dadurch nicht mehr ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80 -, vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81).
  • BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu dem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der sexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 25.09.1962 - 1 StR 336/62
    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Die namentlich für die Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB in Betracht kommende Fallgestaltung, daß das Opfer - sei es auch ungewollt - dem Täter Anlaß zur Tat gegeben hat (BT-Drucks. VI/3521, S. 40; vgl. auch BGH MDR 1963, 62), lag hier also gerade nicht vor.
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83
    Gerade der erzwungene Mundverkehr hat einen eigenen rechtlichen Unwert, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Auf die Mindeststrafe darf der Richter hingegen nur erkennen, wenn die Schuld an der unteren Grenze der praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - 4 StR 617/83 -, NStZ 1984, S. 117; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 46 Rn. 16).
  • BGH, 21.02.2024 - 6 StR 541/23

    Verhängung der Mindeststrafe als schuldangemessen trotz der den Angeklagten

    Dies setzt aber - wie bei der Verhängung der Höchststrafe (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 StR 619/82, NStZ 1983, 268, 269) - eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1983 - 4 StR 617/83, NStZ 1984, 117; vom 23. Februar 1989 - 4 StR 8/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Ihre Verhängung setzt aber, wie die der Höchststrafe, stets eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NStZ 1983, 268, 269; 1984, 117).
  • BGH, 21.01.1987 - 2 StR 656/86

    Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens - Vorhandensein eines

    Mißverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil (UA Bl. 89, 98) geben Anlaß für den Hinweis, daß es dem Gericht verwehrt ist, den Wertmaßstab des Gesetzes durch einen eigenen zu ersetzen (BGH NStZ 1984, 117).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 8/89

    Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole -

    Ihre Verhängung setzt aber - wie die der Höchststrafe - eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NStZ 1983, 268, 269; 1984, 117).
  • BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses

    Auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich die zur Wahl stehenden Strafrahmen - wie hier - überschneiden (vgl. BGH NStZ 1984, 117 mit weiteren Nachweisen).
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