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   BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99   

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BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99 (https://dejure.org/2000,3049)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - 4 StR 619/99 (https://dejure.org/2000,3049)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99 (https://dejure.org/2000,3049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 441
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Tolksdorf DAR 1995, 196; NStZ-RR 1997, 305; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).

    Ein Rechtsmittelverzicht kann auch im Anschluß an die Urteilsverkündung wirksam abgegeben werden (BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359; NStZ 1996, 297).

    Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526), liegen nicht vor.

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526), liegen nicht vor.

    Es bedarf hier auch keiner Aufklärung, ob die Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten zu der Erklärung über den Rechtsmittelverzicht veranlaßt hat (vgl. BGHSt 19, 101; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 24, 25 m.w.N.); ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Hauptverhandlung nämlich nach der Rechtsmittelbelehrung für zehn Minuten unterbrochen und zunächst mit der Verkündung von zwei Beschlüssen, die frühere Mitangeklagte betrafen, fortgesetzt.

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451).

    Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526), liegen nicht vor.

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97

    Beweiskraft eines Protokollvermerks über den Verzicht von Rechtsmitteln -

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Tolksdorf DAR 1995, 196; NStZ-RR 1997, 305; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526), liegen nicht vor.
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 526).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451).
  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 279/93

    Bedeutung eines Protokollvermerks als wesentliches Beweisanzeichen für eine

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Beide Erklärungen wurden zwar nicht - wie es sich im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (BGH wistra 1994, 29; vgl. Nr. 143 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) - gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt.
  • OLG München, 13.07.1998 - 2 Ws 621/98

    Anfechtung einer Rücknahmeerklärung eines Rechtsmittels durch einen zu einer

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99
    Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Angeklagten nämlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt; dies wurde von der Dolmetscherin, gegen deren Übertragungstätigkeit der Angeklagte in der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Einwände erhoben hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221; OLG München StV 1998, 646), in die polnische Sprache übersetzt.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 507/86

    Zuständigkeit des Landgerichts wegen fehlender "Strafkammerqualität" der

  • BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    In besonderen Fällen können jedoch schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BGHSt 17, 14 ; 45, 51 ; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96 -, NStZ-RR 1997, S. 173; vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99 -, NStZ 1999, S. 526; vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99 -, NStZ 2000, S. 441 ; s.a. BGH, Beschluss vom 26. April 1995 - 3 StR 600/94 -, NStZ 1995, S. 556 f. zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wegen unzulässiger Willensbeeinflussung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1981 - 2 Ws 334/81 -, NStZ 1982, S. 521); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 4 StR 117/52 -, JZ 1952, S. 568; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1981 - 1 Ss 27/81 -, MDR 1981, S. 956 ).

    Hiervon ausgehend wird ein bindender Rechtsmittelverzicht nicht angenommen, solange Angeklagter und Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BGHSt 18, 257 ; 19, 101 ; s.a. BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364; NStZ 1999, S. 526; NStZ 2000, S. 441 ; Ruß, a.a.O., § 302 Rn. 12).

  • BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (Unwirksamkeitsgründe)

    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN).

    Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig unerheblich, wenn - wie hier - ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 1/04, NStZ-RR 2004, 214).

    dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f. mwN).

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (keine Unwirksamkeit allein aufgrund von

    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    cc) Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO; Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f.; Beschluss vom 9. Mai 1988 - 3 StR 161/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09

    Unwirksamkeit eines mangels Beistands eines

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 209 m. zahlr. w. N., BGH NStZ-RR 1997, 173; NStZ 2000, 441); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht Einklang steht (BVerfG a.a.O.).
  • BGH, 08.09.2015 - 4 StR 272/15

    Rechtsmittelverzicht (Protokollvermerk: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, nur

    Die Erklärung des Angeklagten wurde zwar nicht - wie es sich im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 mwN) - gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt.
  • OLG Brandenburg, 04.06.2004 - 1 Ws 50/04

    Unzulässige Berufung bei wirksamem Rechtsmittelverzicht

    Die Bindungswirkung des Rechtsmittelverzichts entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Angeklagte als Ausländer die deutsche Sprache nicht beherrscht (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 97, 357; BGH, NStZ 2000, 441).
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