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   BGH, 29.05.1958 - 4 StR 62/58   

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https://dejure.org/1958,1604
BGH, 29.05.1958 - 4 StR 62/58 (https://dejure.org/1958,1604)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1958 - 4 StR 62/58 (https://dejure.org/1958,1604)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1958 - 4 StR 62/58 (https://dejure.org/1958,1604)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 343
  • NJW 1958, 1148
  • MDR 1958, 704
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18

    Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten

    Die Strafvereitelung richtet sich gegen den Strafanspruch des Staates; der persönliche Strafausschließungsgrund soll dem Angehörigen ersparen, an der Überführung eines Angehörigen mitwirken zu müssen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1958 - 4 StR 62/58, BGHSt 11, 343, 345).

    Zudem macht sich selbst derjenige strafbar, der einen Angehörigen begünstigt, um ihn der Bestrafung zu entziehen, und ihm zugleich die Vorteile seiner Tat sichern will, sofern die Strafvereitelung auch ohne gleichzeitige Begünstigung erreicht werden kann (BGHSt 11, 343, 345).

  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Nebenkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber unanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis der res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBINW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547 m. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998 - 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95

    Garage des Bruders - § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter'

    Denn die Vorschrift kann auf den Begünstiger allenfalls Anwendung finden, wenn die Begünstigung mit einer Strafvereitelung zusammentrifft, also die Absicht, dem Angehörigen die Vorteile der Sache zu erhalten, mit der Absicht, ihn der Strafverfolgung zu entziehen, einhergeht, und wenn ferner die Strafvereitelung nach der Vorstellung des Täters nicht ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht werden kann (so BGHSt 11, 343 zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; Dreher/Tröndle aaO. § 258 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder aaO. § 258 Rdn. 39).
  • BGH, 09.06.1961 - 4 StR 80/61

    Straffreiheit einer Fremdbegünstigung - Grund für die Straffreiheit der

    (Im Anschluß an BGHSt 11, 343).

    Diese notstandsähnliche Läge kann aus den in BGHSt 11, 343, 345 [BGH 29.05.1958 - 4 StR 62/58] angegebenen Gründen auch im Falle der Selbstbegünstigung nur dann zur Straffreiheit führen, wenn der Täter keine sachliche Begünstigung mit seiner Handlung bezweckt.

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Die für die sachliche Begünstigung erforderliche Absicht muß jedoch darauf gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH 4 StR 96/58 vom 22. Mai 1958 - Leitsatz in MDR 1958, 704).
  • BGH, 15.12.1999 - 3 StR 448/99

    Tatbestand der Begünstigung

    Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345).
  • OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09

    Betäubungsmitteldelikt: Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht;

    Geht jedoch der Unrechts- und Schuldgehalt des Täters über das für eine bloße Strafvereitelung Erforderliche hinaus, und verletzt die Tat ein weiteres strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, so kommt die den Täter nach § 258 Abs. 6 StGB privilegierende Zwangslage nicht zum Tragen (vgl. BGHSt 11, 343 f. zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; OLG Celle NJW 1980, 2205 für das Verhältnis von § 258 Abs. 6 StGB zu § 145 d StGB).
  • BGH, 05.03.1974 - 1 StR 365/73

    Wegfall der Einziehungsanordnung durch Revision - Zulässigkeit der Verwertung

    Ist aber mit der persönlichen auch eine sachliche Begünstigung verbunden, so ist der Täter nicht straflos, sofern nach seiner Vorstellung der Zweck der persönlichen Begünstigung auch ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht werden konnte (BGHSt 11, 343).
  • OLG Köln, 16.04.1997 - 13 U 228/94

    Vollzug eines nicht wirksam gewordenen neuen Gesellschaftsvertrages

    Aus dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, daß ein auf die Mitwirkung bestimmter Personen abgestellter Schiedsvertrag außer Kraft treten soll, wenn diese Personen nicht tätig werden, folgt nämlich, daß diese Bestimmung auch dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der zur Ernennung eines Schiedsrichters berufene Dritte diese Mitwirkung verweigert (OLG Karlsruhe, NJW 1958, 1148).
  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 336/80

    Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen

    Bei Marlies A. kommt, was das Landgericht übersehen hat, Straffreiheit nach § 258 Abs. 6 StGB in Betracht, weil sie die Strafvereitelung auch zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) - ihres Ehemannes - begangen haben kann (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 258 Rdn 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 258 Rdn 39; vgl. auch BGHSt 11, 343; 14, 172).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 317/76

    Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Unterlassungsdelikts - Auswirkungen eines

  • BGH, 04.03.1966 - 4 StR 651/65

    Verwahrung von Kleidungsstücken trotz Kenntnis von deren Diebstahl -

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