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   BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78   

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https://dejure.org/1979,559
BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78 (https://dejure.org/1979,559)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1979 - 4 StR 624/78 (https://dejure.org/1979,559)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78 (https://dejure.org/1979,559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei nicht unverzüglicher nachträglicher Ermöglichung der notwendigen Feststellungen - Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich"

  • kanzlei-heskamp.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen bei § 142 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 142

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 138
  • NJW 1980, 1806 (Ls.)
  • NJW 1980, 896
  • MDR 1980, 328
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 26.04.1977 - 5 Ss 117/77

    Unfallbeteiligter; Feststellungen; Feststellungsermöglichung; Wahlrecht;

    Auszug aus BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78
    Es sieht sich daran jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in VRS 54, 41 (ebenso OLG Frankfurt VRS 51, 283), nach welchem "sich das Merkmal der Unverzüglichkeit ausschließlich auf die jeweils vom Schädiger gewählte Art, die Feststellungen zu ermöglichen, bezieht und nicht das Wahlrecht des Täters einschränkt" und das deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Unfallbeteiligter, der sich bei einem nächtlichen Unfall nach "angemessener Wartezeit von der Unfallstelle entfernt und nicht alsbald die Polizei, sondern am nächsten Morgen (ggf. am nächsten Werktagsmorgen) den Geschädigten benachrichtigt oder ihn zu benachrichtigen beabsichtigt", nicht gegen § 142 Abs. 2 StGB verstoße.
  • BGH, 03.10.1978 - 4 StR 348/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Voraussetzung für die Vorlage einer Sache

    Auszug aus BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1978 (VRS 55, 420/421) dargelegt, daß die Frage, welche Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB zu stellen sind, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, insbesondere der Art und Zeit des Unfalls sowie der Höhe des verursachten Fremdschadens.
  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    aa) Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).

    Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden will und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Wird nämlich durch einen Akt, durch den sich der Täter an einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele als Mitglied beteiligt, eine andere Norm verletzt, so liegt, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat [BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 29, 143 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] = JZ 1980, 150 [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79];Urteil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80 (S), zur Veröffentlichung bestimmt;Beschluß vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S); vgl. auch BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] zum Fall der Unterstützung], zwischen dem Vergehen nach § 129 StGB und der anderen Straftat Tateinheit (§ 52 StGB) vor (so auch Rudolphi in SK, § 129 Rdn 30; von Bubnoff in LK a.a.O. § 129 Rdn 30; Lackner, StGB 13. Aufl. § 129 Anm. 7; Grünwald in Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 737 ff; Werle JR 1979, 93; Fleischer NJW 1979, 248 f, 1337 f; Haberstumpf MDR 1979, 977, 980).
  • OLG Köln, 02.06.1989 - Ss 227/89

    Fahruntüchtigkeit aufgrund des Zusammenwirkens von Alkoholeinfluss und Ermüdung;

    Ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt von der Unfallstelle entfernt, kann frei entscheiden, auf welchem Weg er die nachträglichen Feststellungen ermöglichen will, vorausgesetzt, daß er mit seiner Entscheidung dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden kann (BGHSt 29, 141 = NJW 1980, 896 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] = VRS 58, 200 ).
  • OLG Hamm, 09.04.2003 - 20 U 212/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des

    Solange die Benachrichtigung nur "unverzüglich" erfolgt, hat der Unfallbeteiligte nach § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle informiert (vgl. BGHSt 29, 141 [richtig: BGHSt 29, 138, 141 - d. Red.] ff.).
  • BVerfG, 16.03.2001 - 2 BvR 65/01

    Zur Verurteilung wegen Unfallflucht - Tatbegriff der StPO

    Selbst wenn der nemo-tenetur-Grundsatz in diesem Zusammenhang bestimmen sollte, dass dem Unfallbeteiligten bei der Frage, wem gegenüber (Unfallgegner oder Polizei) er die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen hat, ein Wahlrecht zuzubilligen wäre (vgl. BGHSt 29, 138 ff.), hätten Amts- und Landgericht hiergegen nicht verstoßen.
  • LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Verletzung der versicherungsvertraglichen

    Vor dem Hintergrund des Aufklärungs- und Beweissicherungsinteresses der Geschädigten - hier des Jagdpächters und der Straßenbauverwaltung - ist die Unverzüglichkeit nur solange gewahrt, als mit Rücksicht auf Art und Umfang der Schäden die nötigen Feststellungen weder ernstlich gefährdet noch ungebührlich verzögert werden (BGHSt 29, 138; OLG Stuttgart NJW 87, 1445; OLG Hamm NJW-RR 93, 353).

    Das kann dazu führen, daß einem Unfallbeteiligten, der - wie hier - am Wochenende, an dem öffentliche Stellen regelmäßig nicht besetzt sind, Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschädigt, der Weg einer direkten Information des Geschädigten versperrt ist, weil er diesen nicht innerhalb einer Frist, die dem Unverzüglichkeitsgebot genügt, erreichen kann (vgl. BGH NJW 80, 896; OLG Hamm NJW-RR 93, 353).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2004 - 12 U 107/03

    Kraftfahrzeugversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Unfallflucht

    Dabei muss der eingeschlagene Weg aber dem nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden (BGHSt 29, 138, 141).
  • OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 149/96

    Ausnahme von der Leistungsfreiheit nach einer Unfallflucht des

    Der Unfallverursacher kann nämlich grundsätzlich frei entscheiden, wie er die nachträglichen Feststellungen ermöglicht (BGHSt 29, 141 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] ).
  • BGH, 16.04.1980 - 3 StR 64/80

    Richtige Besetzung einer Strafkammer in einer Hauptverhandlung - Auslieferung

    Wird aber durch einen Akt, durch den sich der Täter als Mitglied an einer solchen Vereinigung beteiligt, gleichzeitig eine weitere Strafrechtsnorm verletzt, so liegt zwischen § 129 StGB und der anderen Norm Tateinheit vor [BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S) insoweit in BGHSt 29, 143 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] = JZ 1980, 150 [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79] nicht abgedruckt, mit weiteren Nachw.].
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1984 - 2 Ss 233/84
    [Wird ausgeführt unter Hinweis auf BGHSt 29, 138 , hier: III (320) 179 d].
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