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   BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92   

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BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 41 Abs. 2 StVO; § 49 StVO; § 25 StVG; § 267 StPO
    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Überprüfbarkeit des Messverfahrens bei Geschwindigkeitsmessgeräten im Beschwerdeverfahren aufgrund allgemeiner Sachrüge

  • Wolters Kluwer

    Geschwindigkeitsmeßgerät - Zweifel an Funktionstüchtigkeit - Urteilsgründe - Rechtsbeschwerdeverfahren - Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel - Glaubhaftes Geständnis

  • kanzlei-heskamp.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267
    Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 291
  • NJW 1993, 3081
  • MDR 1993, 1107
  • NVwZ 1994, 94 (Ls.)
  • NStZ 1993, 592
  • NZV 1993, 485
 
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Wird zitiert von ... (650)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 20.12.1978 - 4 StR 460/78

    Beschränkung des Tatrichters auf die Angaben des Probemittelwerts bei der

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 f; 37, 89, 98).

    Es stellt daher keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich der Richter bei Überschreiten der Alkoholgrenzwerte des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts oder bei Berücksichtigung der kritischen Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Angabe des Mittelwertes der BAK begnügt (BGHSt 12, 311, 314; 28, 235, 236 f).

    Dem Verteidiger ist es unbenommen, durch entsprechende Anträge auf eine weitere Aufklärung zu dringen (BGHSt 28, 235, 239).

    Es handelt sich um Teilaspekte einer polizeilichen Kontrollmaßnahme, die eine substantiierte Prüfung des Meßvorgangs nicht eröffnen (vgl. BGHSt 28, 235, 237 f).

  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Der Sachverständige hat als Gehilfe des Richters die zur Beurteilung der Rechtsfragen notwendigen Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse beizusteuern (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311, 314; 34, 29, 31 m.w.N.).

    Es stellt daher keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich der Richter bei Überschreiten der Alkoholgrenzwerte des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts oder bei Berücksichtigung der kritischen Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Angabe des Mittelwertes der BAK begnügt (BGHSt 12, 311, 314; 28, 235, 236 f).

    Entsprechendes gilt für die von Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführten Messungen, für die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314) und für chemisch-toxikologische Untersuchungen (vgl. dazu Göhler OWiG 10. Aufl. § 77 a Rdn. 8), die Meßgenauigkeit von Fahrtenschreibern und Wiegevorrichtungen (vgl. BayObLG DAR 1992, 388; OLG Koblenz VRS 59, 63) oder das regelgerechte Funktionieren einer Wechsellichtzeichenanlage bei Rotlichtverstößen (vgl. OLG Hamm VRS 51, 45).

    dd) Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (BGHSt 12, 311, 314).

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1990 - 5 Ss OWi 378/90
    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Köln hält die Rechtsbeschwerde jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet, sieht sich aber an der Verwerfung des Rechtsmittels durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1990 - 5 Ss (OWi) 378/90 - (OWi) 155/90 I - (VRS 81, 208), vom 13. August 1991 - 5 Ss (OWi) 312/91 - (OWi) 130/91 - (VRS 82, 50) und vom 30. Oktober 1991 - 5 Ss (OWi) 432/91 - (OWi) 175/91 I - (VRS 82, 367) gehindert: Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrete die Ansicht, die Feststellung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen bestimmten Wert überschritten, könne "schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen".

    Tatsächlich befassen sich deren Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstellung von Meßverfahren (OLG Düsseldorf VRS 84, 302, 304; 83, 382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214).

    Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, wie das vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, mit seiner wiederholten Formulierung "schlechterdings" (OLG Düsseldorf VRS 81, 208, 209; 82, 367, 368; 83, 382) einen derart weitreichenden verallgemeinernden Schluß ziehen will, daß dem Tatrichter die Berücksichtigung eines Geständnisses in allen denkbaren Fallkonstellationen von vornherein aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, erscheint wiederum zweifelhaft (vgl. OLG Düsseldorf VRS 84, 304; vgl. ferner OLG Düsseldorf NZV 1992, 454 zur Schätzung beim Ausfall des Fahrtenschreibers).

    Nur durch die Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär DAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt 1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61, 292; OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81, 128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 f; DAR 1993, 72).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1991 - 5 Ss OWi 432/91
    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Köln hält die Rechtsbeschwerde jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet, sieht sich aber an der Verwerfung des Rechtsmittels durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1990 - 5 Ss (OWi) 378/90 - (OWi) 155/90 I - (VRS 81, 208), vom 13. August 1991 - 5 Ss (OWi) 312/91 - (OWi) 130/91 - (VRS 82, 50) und vom 30. Oktober 1991 - 5 Ss (OWi) 432/91 - (OWi) 175/91 I - (VRS 82, 367) gehindert: Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrete die Ansicht, die Feststellung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen bestimmten Wert überschritten, könne "schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen".

    Tatsächlich befassen sich deren Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstellung von Meßverfahren (OLG Düsseldorf VRS 84, 302, 304; 83, 382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214).

    Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, wie das vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, mit seiner wiederholten Formulierung "schlechterdings" (OLG Düsseldorf VRS 81, 208, 209; 82, 367, 368; 83, 382) einen derart weitreichenden verallgemeinernden Schluß ziehen will, daß dem Tatrichter die Berücksichtigung eines Geständnisses in allen denkbaren Fallkonstellationen von vornherein aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, erscheint wiederum zweifelhaft (vgl. OLG Düsseldorf VRS 84, 304; vgl. ferner OLG Düsseldorf NZV 1992, 454 zur Schätzung beim Ausfall des Fahrtenschreibers).

    Nur durch die Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär DAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt 1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61, 292; OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81, 128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 f; DAR 1993, 72).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

    Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 f; 37, 89, 98).

  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Denn ein der Vorlegung zugänglicher Verstoß gegen sachliches Recht liegt nicht nur vor, wenn ein Gericht einen bestehenden Erfahrungssatz ohne hinreichenden Grund mißachtet, sondern auch dann, wenn der Tatrichter seiner Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde legt (BGHSt 7, 82, 83; 23, 156, 159; 31, 86, 89; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 496/84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 49; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 337 Rdn. 31).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Darüber hinaus kann das Eingeständnis eines Kraftfahrzeugführers, die im angefochtenen Bußgeldbescheid genannte Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, auch auf eigenen Erfahrungswerten beruhen: So ist es einem geübten Kraftfahrer ohne weiteres möglich, seine Geschwindigkeit schon an Hand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeuges, der sonstigen Fahrgeräusche und an Hand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und dadurch zu erkennen, daß er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Schleswig, VerkMitt 1964, 54; OLG Hamm DAR 1972, 251; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; vgl. auch BGHSt 31, 86, 90).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1991 - 5 Ss OWi 312/91
    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Köln hält die Rechtsbeschwerde jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet, sieht sich aber an der Verwerfung des Rechtsmittels durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1990 - 5 Ss (OWi) 378/90 - (OWi) 155/90 I - (VRS 81, 208), vom 13. August 1991 - 5 Ss (OWi) 312/91 - (OWi) 130/91 - (VRS 82, 50) und vom 30. Oktober 1991 - 5 Ss (OWi) 432/91 - (OWi) 175/91 I - (VRS 82, 367) gehindert: Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrete die Ansicht, die Feststellung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen bestimmten Wert überschritten, könne "schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen".

    Tatsächlich befassen sich deren Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstellung von Meßverfahren (OLG Düsseldorf VRS 84, 302, 304; 83, 382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214).

    Nur durch die Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär DAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt 1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61, 292; OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81, 128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 f; DAR 1993, 72).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1992 - 5 Ss OWi 204/92
    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Tatsächlich befassen sich deren Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstellung von Meßverfahren (OLG Düsseldorf VRS 84, 302, 304; 83, 382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214).

    Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, wie das vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, mit seiner wiederholten Formulierung "schlechterdings" (OLG Düsseldorf VRS 81, 208, 209; 82, 367, 368; 83, 382) einen derart weitreichenden verallgemeinernden Schluß ziehen will, daß dem Tatrichter die Berücksichtigung eines Geständnisses in allen denkbaren Fallkonstellationen von vornherein aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, erscheint wiederum zweifelhaft (vgl. OLG Düsseldorf VRS 84, 304; vgl. ferner OLG Düsseldorf NZV 1992, 454 zur Schätzung beim Ausfall des Fahrtenschreibers).

    Nur durch die Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär DAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt 1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61, 292; OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81, 128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 f; DAR 1993, 72).

  • BGH, 13.04.1978 - 4 StR 236/77

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" erst

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

    Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Meßtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 28, 1, 2).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1987 - 5 Ss OWi 263/87
  • OLG Düsseldorf, 02.03.1992 - 5 Ss OWi 422/91
  • BGH, 18.11.1969 - 4 StR 66/69

    Zur Wahrnehmbarkeit der Ermüdungszeichen durch einen Kraftfahrer - Sekundenschlaf

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

  • BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55

    Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil -

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • OLG Koblenz, 28.11.1979 - 1 Ss 628/79
  • BGH, 07.07.1976 - 3 StR 122/76

    Konsequenzen bei einem Hinweis an den Verteidiger und nicht an den Betroffenen

  • BGH, 13.01.1970 - 4 StR 438/69

    Beurteilung der Tatsachenfeststellung und freie Beweiswürdigung durch den

  • BayObLG, 10.06.1992 - 1 ObOWi 120/92

    Fahrzeug; Polizeiliche Anordnung; Verladestelle; Waage; Führens eines überladenen

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 3 Ss OWi 8/90
  • OLG Celle, 12.05.1977 - 2 Ss OWi 141/77
  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 474/85

    Abänderung des Schuldspruchs mangels einwandfreier Feststellungen zum

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 375/68

    Gefährdung des Vorausfahrenden gemäß § 1 StVO durch Nichteinhaltung eines

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 502/88
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

  • OLG Köln, 15.02.1991 - Ss 622/90
  • BGH, 23.01.1985 - 3 StR 496/84

    Verurteilung wegen Mordes am Ehemann - Mangelhafte Belehrung über das

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 400/71

    Ersatz von verlorenen Schneidezähnen durch eine Prothese - Dauerhafte Entstellung

  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

  • OLG Stuttgart, 11.09.1992 - 4 Ss 405/92

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zeuge; Anhörungsbogen; Verwertung der Angaben;

  • OLG Stuttgart, 17.10.1983 - 1 Ss 508/82

    Distanova-Abstandsmeßgerät; Geschwindigkeitsmessung

  • OLG Köln, 04.09.1984 - 3 Ss 559/84

    Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Radarmessung; Eichung von

  • OLG Hamm, 02.02.1981 - 6 Ss OWi 137/81
  • OLG Düsseldorf, 27.10.1992 - 5 Ss OWi 332/92
  • BayObLG, 26.08.1985 - 1 ObOWi 160/85
  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 513/82

    Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • OLG Karlsruhe, 30.12.1992 - 2 Ss 199/92

    Ordnungswidrigkeit; Ampel; Überfahren; Urteil

  • BGH, 11.09.1980 - 4 StR 451/80

    Berücksichtigung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung wegen gefährlicher

  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 416/54
  • BayObLG, 30.11.1987 - 2 ObOWi 260/87
  • OLG Stuttgart, 12.03.1991 - 1 Ss 124/91

    Überzeugungsbildung des Tatrichters; Geschwindigkeitsüberschreitung; Nachweis

  • BGH, 14.11.1961 - 5 StR 445/61

    Entscheidung über die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen wegen

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Urteil so festzustellen, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3084; MüKo-StVR/Koehl, § 29 StVG Rn. 5).
  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Von einem standardisierten Messverfahren ist - bundesrechtlich - dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabläufen zu gleichen Resultaten führen (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt (BGHSt 39, 291, 300/301), der Anspruch, "nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden", bleibe "auch dann gewahrt, wenn ihm (d.i. dem Betroffenen) die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen".

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

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