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   BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81   

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BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81 (https://dejure.org/1982,54)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1982 - 4 StR 642/81 (https://dejure.org/1982,54)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81 (https://dejure.org/1982,54)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des Tatgeschehens - Bindungswirkung - Entscheidung über Strafzumessung - Erneute Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 318, § 353 Abs. 2, § 354 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 340
  • NJW 1982, 1295
  • MDR 1982, 422
  • NStZ 1982, 297 (Ls.)
  • StV 1982, 211
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981) - 3 StR 322/81, S. 5; BGHSt 24, 274, 275. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein.

    Tatrichterliche Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff.).

    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; Meyer LR RdNr. 29 zu § 353 StPO; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Tatrichterliche Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff.).

    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind nämlich die "unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils" (BGHSt 10, 71, 73; 29, 359, 366).

    Es gilt insoweit nichts anderes als beispielsweise für die Darstellung der Tatmodalitäten der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB normierten Straferschwerungsgründe, für die anerkannt ist, daß sie in der Regel den Schuldspruch tragen, da sie das tatbestandsmäßige Handeln (mit) in Gang setzen und seine konkrete Ausgestaltung (mit) bestimmen (vgl. BGHSt 29, 359, 369).

  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 719/67

    Bindung des Revisionsrichters an Feststellungen des Tatrichters - Verbindlichkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGHSt 22, 90 (= JR 1968, 466) berufen.

    In seiner Entscheidung BGHSt 22, 90 hatte sich der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht an die tatrichterliche Feststellung des Tatzeitpunktes gebunden gesehen.

    Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen sind vom Revisionsgericht jedoch stets selbständig zu prüfen (vgl. BGHSt 22, 90, 91).

  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind nämlich die "unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils" (BGHSt 10, 71, 73; 29, 359, 366).

    Beweiserhebungen, die darauf abzielen, bei einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat die Anzahl der Einzelakte in Frage zu stellen, sind ebenso unzulässig wie solche, die die festgestellte Vorsatzart (BGHSt 10, 71, 73 f.), den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfes (BGH, Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78) oder das Maß der Pflichtwidrigkeit oder die festgestellte Schadenshöhe in Zweifel ziehen (BGH NStZ 1981, 448).

  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Vielmehr unterliegen auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, dem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121).

    Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; Meyer LR RdNr. 29 zu § 353 StPO; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGHSt 7, 283, 287).

  • BGH, 06.05.1981 - 2 StR 105/81

    Aufhebung des Strafausspruches - Doppelrelevante Feststellungen - Erstreckung der

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81), die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81).

    Es gilt hier nichts anderes als etwa für die Feststellung des Motives (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78) oder des tatauslösenden Umstandes bei einem Tötungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder der Ziele und Beweggründe des Täters eines Vermögensdeliktes (vgl. BGH NStZ 1981, 448).

  • BGH, 23.02.1979 - 2 StR 728/78

    Bindung eines Revisionsgerichtes an alle den Schuldspruch tragenden

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81), die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81).

    Es gilt hier nichts anderes als etwa für die Feststellung des Motives (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78) oder des tatauslösenden Umstandes bei einem Tötungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder der Ziele und Beweggründe des Täters eines Vermögensdeliktes (vgl. BGH NStZ 1981, 448).

  • BGH, 17.11.1978 - 2 StR 632/78

    Umfang der Bindungswirkung der Festellungen des Tatrichters zum Schuldspruch

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Beweiserhebungen, die darauf abzielen, bei einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat die Anzahl der Einzelakte in Frage zu stellen, sind ebenso unzulässig wie solche, die die festgestellte Vorsatzart (BGHSt 10, 71, 73 f.), den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfes (BGH, Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78) oder das Maß der Pflichtwidrigkeit oder die festgestellte Schadenshöhe in Zweifel ziehen (BGH NStZ 1981, 448).

    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78).

  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 97/77

    Anwendung des Zweifelsatzes (in dubio pro reo) bei Zweifeln hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
    Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81), die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81).

    Es gilt hier nichts anderes als etwa für die Feststellung des Motives (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78) oder des tatauslösenden Umstandes bei einem Tötungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder der Ziele und Beweggründe des Täters eines Vermögensdeliktes (vgl. BGH NStZ 1981, 448).

  • BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81

    Doch keine Hehlerei - § 354 Abs. 2 StPO, Bindung des neuen Tatrichters an den

  • BGH, 09.10.1980 - 4 StR 464/80

    Fehlende Sachkunde bei Ausschluß des § 21 StGB ohne sachverständige Beratung

  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 439/78

    Widerspruchsfreiheit von neuen zum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen im

  • BGH, 05.10.1966 - 2 StR 254/66

    Bedeutung der Feststellung der Vaterschaft für ein aus einer Straftat nach § 176

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 146/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Bei den Voraussetzungen des Regelbeispiels "Gewerbsmäßigkeit" im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich nämlich nicht um sogenannte "doppelrelevante" Tatsachen (OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2003 - Ss 202/03 - 108, juris), welche auch für den Straftatbestand Bedeutung hätten (vgl. BGHSt 30, 340 = NJW 1982, 1295; zum Betrug: OLG Köln Beschluss vom 08. Dezember 1998 - Ss 495/98 -).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Dass diese weiteren Feststellungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 4 St RR 118/93, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 245/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bindungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gemäß § 353 Abs. 2 StPO), steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Andererseits sollen auch nicht alle Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch tragen (vgl. BGHSt 30, 340 [343 f.]), in die Schuldabwägung einbezogen werden, wie die ausdrückliche Ausklammerung von Beweggründen, Zielen, Gesinnung und weiteren subjektiven, die Tatschuld prägenden Kriterien, soweit sie nicht der Annahme eines Mordmerkmals dienen, zeigt.
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