Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1738
BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98 (https://dejure.org/1999,1738)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1999 - 4 StR 649/98 (https://dejure.org/1999,1738)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98 (https://dejure.org/1999,1738)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 274 StPO; § 302 StPO
    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig; Rechtsmittelverzicht; Beweiskraft des Protokolls; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei besonderen Umständen (Druck seitens des Verteidigers)

  • Judicialis

    StPO § 44 ff.; ; StPO § 274; ; StPO § 273 Abs. 3; ; StPO § 302 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 364
  • StV 1999, 411
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Soweit es um Vorgänge in der Hauptverhandlung geht, steht dem gemäß § 274 StPO die negative Beweiskraft der Sitzungsniederschrift entgegen (vgl. BGHSt 43, 195, 206; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1998 - 3 StR 242/98).

    Es bedarf auch keines Eingehens auf das vom Angeklagten behauptete Gespräch über eine bestimmte Strafhöhe zwischen seinem Verteidiger und dem Vorsitzenden der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 42, 46, 48 f.; 43, 195, 2061; Landau/Eschelbach NJW 1999, 321, 326): Aus seinen Darlegungen ergibt sich nämlich nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht überhaupt Gegenstand jener Erörterungen war.

    Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).

  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung vor Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen des (Pflicht-)Verteidigers überhaupt - sei es, wie der Angeklagte meint; unter dem Gesichtspunkt psychischen Drucks, sei es unter dem Aspekt einer bewußten oder unbewußten Irreführung - geeignet wäre, die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen (vgl. BGHSt 17, 14, 18; ablehnend für die Fälle einer unrichtigen Belehrung bzw. eines Versehens BGH GA 1969, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 213; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 (zur Revisionsrücknahme); Dahs in Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, S. 29 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW 1971, 949; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 54; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 22; differenzierend Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß (1972) S. 64 f.; s. ferner BGH, Beschluß vom 8. April 1998 - 3 StR 133/98).

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung vor Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173).

    Für die Rechtswirksamkeit des Verzichts ist es hingegen ohne Belang, ob der Angeklagte aufgrund des Rates seines Verteidigers nach dessen Rücksprache mit dem Vorsitzenden ein - wie er behauptet - falsches Geständnis abgelegt hat (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 4 StR 250/96; vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 173, 174).

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 133/98

    Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes bei unterbliebener förmlicher

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen des (Pflicht-)Verteidigers überhaupt - sei es, wie der Angeklagte meint; unter dem Gesichtspunkt psychischen Drucks, sei es unter dem Aspekt einer bewußten oder unbewußten Irreführung - geeignet wäre, die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen (vgl. BGHSt 17, 14, 18; ablehnend für die Fälle einer unrichtigen Belehrung bzw. eines Versehens BGH GA 1969, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 213; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 (zur Revisionsrücknahme); Dahs in Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, S. 29 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW 1971, 949; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 54; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 22; differenzierend Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß (1972) S. 64 f.; s. ferner BGH, Beschluß vom 8. April 1998 - 3 StR 133/98).
  • BGH, 17.07.1991 - 2 StR 230/91
    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Es bedarf auch keines Eingehens auf das vom Angeklagten behauptete Gespräch über eine bestimmte Strafhöhe zwischen seinem Verteidiger und dem Vorsitzenden der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 42, 46, 48 f.; 43, 195, 2061; Landau/Eschelbach NJW 1999, 321, 326): Aus seinen Darlegungen ergibt sich nämlich nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht überhaupt Gegenstand jener Erörterungen war.
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    a) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem - für den Tag der Urteilsverkündung bestellten - Verteidiger Dr. K. abverlangt oder ihm eine solche Beratung verweigert hätte (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
    a) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem - für den Tag der Urteilsverkündung bestellten - Verteidiger Dr. K. abverlangt oder ihm eine solche Beratung verweigert hätte (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor.
  • BGH, 01.07.1998 - 3 StR 242/98

    Fehlen einer Beschwer

  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

  • BGH, 04.06.1996 - 4 StR 250/96

    Einlegen der Revision, wenn zuvor auf Rechtsmittel verzichtet wurde - Beweiskraft

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

  • BGH, 07.05.1991 - 1 StR 181/91

    Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 470/98

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit bei einer

  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

  • OLG Frankfurt, 19.10.1970 - 3 Ws 301/70
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. November 1983 - 4 StR 681/83 -, NStZ 1984, S. 181 m.w.N., vom 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98 -, NStZ 1999, S. 364 m.w.N., und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 693/98 -, NStZ 1999, S. 258 ) werden im Strafverfahren hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung gestellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 1971 - Ss (OWi) 77/71 -, VRS Bd. 41, S. 440 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 1 Ws 269/92 -, VRS Bd. 83, S. 358 ; Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 302 Rn. 11).

    Anders ist es, wenn dem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Betroffenen ein zuverlässiger Dolmetscher zur Verfügung stand, der Betroffene nicht lebensunerfahren ist, es sich um keinen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf und keine besonders hohe Sanktion handelt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Juni 1982 - Ss 303/82 -, NStZ 1982, S. 520; Plöd, a.a.O., § 302 Rn. 15c) oder eine vorherige Absprache mit einem Verteidiger stattfand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1986 - 1 StR 461/86 -, NStZ 1987, S. 221 und vom 22. September 1993 - 3 StR 279/93 -, wistra 1994, S. 29; s. hierzu auch BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364).

    Hiervon ausgehend wird ein bindender Rechtsmittelverzicht nicht angenommen, solange Angeklagter und Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BGHSt 18, 257 ; 19, 101 ; s.a. BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364; NStZ 1999, S. 526; NStZ 2000, S. 441 ; Ruß, a.a.O., § 302 Rn. 12).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (zu den Ausnahmen vgl. § 274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer Verständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht des Revisionsführers -etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) -Beachtung verlangt (BGHSt 43, 195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 4 StR 17198; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68, 87; Rönnau wistra 1998, 49, 51).

    Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folgt aber daraus, daß er Bestandteil der dem Urteil vorausgegangenen Absprache ist (noch offengelassen in der Senatsentscheidung NStZ 1999, 364).

  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß v. 12. Januar 1999 4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Die teilweise Rechtsmittelrücknahme, die in der Beschränkung der Berufung in der Hauptverhandlung zu sehen ist, kann - wie ein Rechtsmittelverzicht - als Prozeßerklärung grundsätzlich nicht widerrufen oder - unter anderem etwa wegen Irrtums - angefochten werden (vgl. BGHSt 45, 51, 53 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 = NJW 1999, 2449 = StV 1999, 41; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 15, 17, 22; BGH NStZ 2001, 493 und 1999, 364; KG, Beschluß vom 22. Februar 2002 - (3) 1 Ss 225/01 (107/01) - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 21).

    Für die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - wie für die des Rechtsmittelverzichts - gälte selbst dann nichts anderes, wenn der Angeklagte, aufgrund des Rates seines Verteidigers nach dessen Rücksprache mit dem Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung, ein falsches Geständnis abgelegt hätte (vgl. BGH StV 1999, 411, 412), was die Revision nicht behauptet.

  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

    Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entgegen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Verzicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526), liegen nicht vor.
  • BGH, 07.03.2006 - 4 StR 16/06

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 364).
  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH NStZ 1999, 364; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 475/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach streitiger Verfahrensabsprache ohne

  • BGH, 30.01.2007 - 4 StR 595/06

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung (wirksamer Rechtsmittelverzicht)

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht