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   BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89   

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https://dejure.org/1990,1297
BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89 (https://dejure.org/1990,1297)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1990 - 4 StR 658/89 (https://dejure.org/1990,1297)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 (https://dejure.org/1990,1297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweislage - Einlassung zur Sache - Vernehmung von Auslandszeugen - Alibi - Beweisantrag - Prozeßverschleppung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 244 Abs. 3
    Begriff der Prozeßverschleppung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1307
  • MDR 1990, 457
  • NStZ 1990, 350
  • StV 1990, 391
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Ferner darf das Gericht den Antrag nur ablehnen, wenn es aufgrund einer - in diesem Fall zulässigen - vorweggenommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, daß die Beweiserhebung nichts zugunsten des Antragstellers ergeben wird (BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S] mit weit. Nachw.).
  • BGH, 03.08.1988 - 2 StR 360/88

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht - Wesentliche

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Bei der Frage, ob der Angeklagte den Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt hatte, durfte das Landgericht auf das bisherige Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren abstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozeßverschleppung 1 und 2).
  • BGH, 22.11.1979 - 4 StR 513/79

    Gefährliche Körperverletzung - Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Es brauchte deshalb dessen Darlegungen nicht noch besonders wiederzugeben (v 1. BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79).
  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    der Beurteilung des Sachverständigen ohne die Angabe eigener Erwägungen anschließt (vgl. BGHSt 12, 311, 314/31).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Die dem Landgericht s Tatrichter vorbehaltene Wertung des diese Frage betreffenden Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Bei der Frage, ob der Angeklagte den Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt hatte, durfte das Landgericht auf das bisherige Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren abstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozeßverschleppung 1 und 2).
  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 51/86

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
    Nach § 246 Abs. 1 StPO darf einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht vorgeschrieben werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat, also ob zu Beginn, während oder am Ende der Hauptverhandlung (vgl. BGH NStZ 1986, 371).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08

    Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Ablehnung vom

    Nach dieser Vorschrift darf einem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S. 350 ).

    In die entsprechende Prüfung ist das gesamte bisherige Prozessverhalten einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S. 350 ; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 239).

  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Verspätete Stellung eines Beweisantrags kann alleine schon für Verschleppungsabsicht sprechen (BGH NStZ 1990, 350, 351).

    c) Auch soweit § 246 Abs. 1 StPO ein Verbot enthalten sollte, den Verfahrensbeteiligten einen Zeitpunkt für die Stellung von Beweisanträgen vorzuschreiben (so - nicht tragend - BGH NStZ 1986, 371; BGH NStZ 1990, 350, 351), würde gegen dieses Verbot durch die Fristsetzung nicht verstoßen.

  • OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Eine erhebliche Verzögerung ist aber nicht zu erwarten, wenn die Hauptverhandlung unter Einhaltung dieser Frist mit der beantragten Beweiserhebung fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 f. = StV 1990, 391; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1984, 405; BGH StV 1982, 405; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 639 f. m. w. Nachw.; Schweckendieck NStZ 1991, 109 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 67).

    Das Gericht muss - nach Art eines Indizienbeweises - die Verschleppungsabsicht des Antragstellers aufgrund der äußeren Umstände sicher nachweisen können, wobei insbesondere das Prozessverhalten des Antragstellers von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 519; BGH StV 1989, 234 f.; BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 [351] = StV 1990, 391).

    Dass hier besondere Umstände vorlagen, die ausnahmsweise zu einer entsprechenden Schlussfolgerung berechtigen würden (vgl. BGH NStZ 1990, 350 [m. zust. Anm. Wendisch] = StV 1990, 391 [m. Anm. Strate] = NJW 1990, 1307; Sarstedt/Hamm a.a.O.), ist dem Ablehnungsbeschluss, der lediglich pauschal auf eine "gebotene Gesamtbetrachtung" verweist, nicht zu entnehmen.

  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Schließlich hat die Strafkammer auch die Beweisanträge Nr. 85 und 86 (bzw. Nr. 88) im Ergebnis zu Recht wegen Prozeßverschleppung abgelehnt (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 = wistra 1990, 156 = NJW 1990, 1307 [BGH 15.02.1990 - 4 StR 658/89], dort aber mit fehlerhafter Überschrift und fehlerhaftem Leitsatz abgedruckt).
  • BGH, 07.03.2001 - 1 StR 2/01

    Beweisantrag; Prozeßverschleppungsabsicht eines Verteidigers (Darlegung der

    Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schon die weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels keine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen würde, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen BGH NStZ 1990, 350; 1992, 551, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch BGHSt 21, 118, 122; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1187 a; Sander NStZ 1998, 207).
  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

    Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung vorliegt und hinreichend dargelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89).
  • BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92

    Prozeßverschleppung bei mehrtätiger Hauptverhandlung

    Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird (vgl. BGHSt 21, 118 und 29, 149, 151; BGH NStZ 1990, 350 mit Bemerkung Wendisch; BGHR StPO § 244 III 2 Prozeßverschleppung 1, 2 und 5).
  • BGH, 17.12.1992 - 1 StR 714/92

    Verschleppung des Verfahrens - Unnötiger Beweisantrag - Angaben des Angeklagten -

    Trotz erdrückender Beweislage - u.a. Bilder einer Raumkamera, Erkennungszeugen, große Geldausgaben beginnend am Tag des zur Last liegenden Banküberfalles - hatte der Verteidiger die Behauptungen ohne weiteres übernommen und die Beweisanträge gestellt (vgl. auch BGH NStZ 1990, 350).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 74/90

    Aufhebung eines Teilfreispruches bei einer Vollrauschtat - Folgen der Aufhebung

    Das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89).
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