Rechtsprechung
BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 und 4 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 263 StGB
Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug; Täuschung durch Dritte; Einstellung des Verfahrens - Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 349 Abs. 2 und 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.06.1997 - 4 StR 60/97
Irreführende Werbung als selbstständige Tat - Einzige Tat des Betruges durch …
Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98
Zwar ist jede Täuschungshandlung, durch die der Angeklagte selbst bei den Vorstellungsgesprächen ("Casting"), zu denen die von ihm in betrügerischer Absicht gegründete und geleitete "Alpha Filmproduktion" im November und Dezember 1991 eingeladen hatte, einen Geschädigten zum Abschluß der Verträge (mit-)veranlaßt hat, eine rechtlich selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10).Soweit Geschädigte nicht vom Angeklagten, sondern von Mitarbeitern des Angeklagten zum Abschluß der Verträge veranlaßt worden sind, läge indes wegen der mit der Leitung der Geschäfte durch den Angeklagten einhergehenden organisatorischen Verzahnung nur eine einzige Tat des Betruges vor, sofern seine Mitarbeiter nicht jeweils auf direkte Anweisungen oder konkrete Einwirkungen des Angeklagten hin handelten (vgl. BGH NStZ 1994, 35; BGH StV 1998, 416, 417; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
- BGH, 21.12.1995 - 5 StR 392/95
Revision - Tateinheit - Tatmehrheit
Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98
Zwar ist jede Täuschungshandlung, durch die der Angeklagte selbst bei den Vorstellungsgesprächen ("Casting"), zu denen die von ihm in betrügerischer Absicht gegründete und geleitete "Alpha Filmproduktion" im November und Dezember 1991 eingeladen hatte, einen Geschädigten zum Abschluß der Verträge (mit-)veranlaßt hat, eine rechtlich selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). - BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97
Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum …
Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98
Soweit Geschädigte nicht vom Angeklagten, sondern von Mitarbeitern des Angeklagten zum Abschluß der Verträge veranlaßt worden sind, läge indes wegen der mit der Leitung der Geschäfte durch den Angeklagten einhergehenden organisatorischen Verzahnung nur eine einzige Tat des Betruges vor, sofern seine Mitarbeiter nicht jeweils auf direkte Anweisungen oder konkrete Einwirkungen des Angeklagten hin handelten (vgl. BGH NStZ 1994, 35; BGH StV 1998, 416, 417;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). - BGH, 26.08.1993 - 1 StR 505/93
Konkurrenzverhältnis bei mehreren, auf einem einzelnen Auftrag beruhenden …
Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98
Soweit Geschädigte nicht vom Angeklagten, sondern von Mitarbeitern des Angeklagten zum Abschluß der Verträge veranlaßt worden sind, läge indes wegen der mit der Leitung der Geschäfte durch den Angeklagten einhergehenden organisatorischen Verzahnung nur eine einzige Tat des Betruges vor, sofern seine Mitarbeiter nicht jeweils auf direkte Anweisungen oder konkrete Einwirkungen des Angeklagten hin handelten (vgl. BGH NStZ 1994, 35; BGH StV 1998, 416, 417;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
- LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17
Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von …
Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich der durch den Pflegedienst B. GmbH begangenen betrügerischen Abrechnungen von natürlicher Handlungseinheit und damit Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 666/98, wistra 1999, 179). - BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00
Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe; Betrug
Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle, bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Betrugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abgeurteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180) Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet werden müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.