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   BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06   

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https://dejure.org/2006,5589
BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06 (https://dejure.org/2006,5589)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - 4 StR 67/06 (https://dejure.org/2006,5589)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06 (https://dejure.org/2006,5589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Schuldspruches wegen versuchten Mordes; Beachtung eines strafaufhebenden Rücktrittes vom Versuch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; GVG § 74 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem und unbeendetem Versuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 685
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06
    Für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 58; 39, 221, 228), sind vielmehr die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt des Scheiterns seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227/228).

    Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt aaO S. 331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06
    Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass auch derjenige vom unbeendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten kann, der von ihm möglichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGHSt 39, 221, 231/232), so dass hier ein strafbefreiender Rücktritt nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte sein Ziel, dem Tatopfer, eine Stichverletzung zuzufügen, um ihm eine "Lektion" zu erteilen, bereits erreicht hatte.

    Für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 58; 39, 221, 228), sind vielmehr die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt des Scheiterns seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227/228).

  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 25/03

    Versuchter Totschlag; Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Wechsel vom Tötungs-

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06
    Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt aaO S. 331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06
    Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil das Verfahren nicht mehr einen in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos rechtfertigt aber für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch steht sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169, 170 mwN; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 f. und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung: BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685).
  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 551/17

    Rücktritt (Darlegungsanforderungen an den fehlgeschlagenen Versuch; beendeter und

    Der Täter kann in diesem Fall, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes vom versuchten Totschlag zurücktreten (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (Totschlag; Freiwilligkeit nach

    Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685 mwN).
  • BGH, 11.03.2014 - 4 StR 36/14

    Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch (Zeitpunkt der Betrachtung bei

    Dies ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03 (juris Rn. 4), und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685).
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