Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,512
BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74 (https://dejure.org/1974,512)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1974 - 4 StR 67/74 (https://dejure.org/1974,512)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74 (https://dejure.org/1974,512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 113 StGB
    Zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, eine Vollstreckungshandlung vornimmt

  • Wolters Kluwer

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Trunkenheit am Steuer - Anhalten eines Verkehrsteilnehmers bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten als Vollstreckungshandlung

  • opinioiuris.de

    Verkehrskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1969) § 113

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 313
  • NJW 1974, 1254
  • NJW 1974, 1776 (Ls.)
  • MDR 1974, 679
  • JR 1975, 118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 07.02.1908 - V 908/07

    1. Befindet sich der Gerichtsvollzieher in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn er bei

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden,) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (RGSt 41, 82, 88).

    Wie das Reichsgericht in RGSt 41, 82 eingehend dargelegt hat, ergibt der Wortlaut der Vorschrift, daß auch die unmittelbare Vollstreckung des in einem Gesetz zum Ausdruck gekommenen Staatswillens ohne vorausgehende gerichtliche oder behördliche Anordnung den Schutz des § 113 StGB genießen soll.

  • OLG Celle, 23.08.1972 - 3 Ws 272/72
    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Er hat diese Rechtsauffassung, die auch von Oberlandesgerichten geteilt wird und in der Literatur Zustimmung gefunden hat (OLG Hamm DAR 1958, 330; KG VRS 11, 198; OLG Köln VRS 27, 103; 35, 344, 345 f; OLG Celle NJW 1973, 2214; Dreher 34. Aufl. § 113 StGB Anm. 1 A b; LK 9. Aufl. § 113 StGB Rdn. 10), nicht nur in solchen Fällen vertreten, in welchen die Polizeibeamten einen Kraftfahrer aus besonderem Anlaß anhielten, sondern auch in Fällen, in denen sie die Weisung zum Anhalten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle gaben (Urteile vom 21. Juni 1968 - 4 StR 202/68 - und vom 15. Oktober 1969 - 4 StR 260/69 -).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1973 - 2 Ss 166/73
    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Die Revision beruft sich für ihre abweichende Rechtsansicht zu Unrecht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in NJW 1973, 1806.
  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Die Revision kann insoweit insbesondere nicht mit einem Vergleich mit Strafen gerechtfertigt werden, die in anderen ähnlichen Fällen ausgesprochen worden sind (BGHSt 12, 148, 151).
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 117/55
    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Der Senat hat stets, wenn auch bisher ohne ausführlichere Begründung, die Ansicht vertreten, daß sich ein Kraftfahrer, der so wie der Angeklagte auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen und sich der von dem Beamten beabsichtigten Kontrolle zu entziehen, auch des Widerstands nach § 113 StGB schuldig macht (NJW 1955, 1328; VRS 19, 188 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen; zuletzt VRS 46, 106, 107).
  • BGH, 15.10.1969 - 4 StR 260/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
    Er hat diese Rechtsauffassung, die auch von Oberlandesgerichten geteilt wird und in der Literatur Zustimmung gefunden hat (OLG Hamm DAR 1958, 330; KG VRS 11, 198; OLG Köln VRS 27, 103; 35, 344, 345 f; OLG Celle NJW 1973, 2214; Dreher 34. Aufl. § 113 StGB Anm. 1 A b; LK 9. Aufl. § 113 StGB Rdn. 10), nicht nur in solchen Fällen vertreten, in welchen die Polizeibeamten einen Kraftfahrer aus besonderem Anlaß anhielten, sondern auch in Fällen, in denen sie die Weisung zum Anhalten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle gaben (Urteile vom 21. Juni 1968 - 4 StR 202/68 - und vom 15. Oktober 1969 - 4 StR 260/69 -).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Dazu zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkreten Falles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74, BGHSt 25, 313, 314, und vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 160/96

    Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck einer Verkehrskontrolle

    Eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Amtsträger mit seiner Tätigkeit den konkretisierten, also auf einen bestimmten Fall anzuwendenden und nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane begrenzten staatlichen Willen notfalls zwangsweise durchzusetzen bezweckt (BGHSt 25, 313, 314; OLG Celle NJW 1973, 2215; von Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB , 4. Band, 10. Aufl., § 113 , Rn. 11; Eser in: Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 113 , Rn. 10 und 13).

    Auch die unmittelbare Vollstreckung des in einem Gesetz zum Ausdruck gekommenen Staatswillens durch den hierzu berufenen Amtsträger ohne vorausgegangene gerichtliche oder behördliche Anordnung genießt den Schutz des § 113 StGB (RGSt. 41, 82, 85 ff.; BGHSt 25, 313, 315; Dreher-Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 113 , Rn. 3).

    Voraussetzung hierfür ist, daß sich der Täter einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten Vollstreckungshandlung widersetzt (RGSt. 41, 181, 183; BGHSt 25, 313, 314; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 12; Eser a.a.O., Rn. 15).

    Dies war vorliegend der Fall, da die Polizeibeamten den Angeklagten zur Durchführung der Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO schon vor der Verriegelung der Fahrzeugtüren zum Anhalten und Aussteigen aufgefordert hatten und bereits das Haltegebot den Beginn der Amts- und Vollstreckungshandlung darstellte, zu deren Zweck die Anweisung erteilt wurde (BGHSt 25, 313, 315; OLG Köln VRS 35, 344, 345 f. m.w.N.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 11; Eser a.a.O., Rn. 16).

  • OLG München, 08.12.2008 - 5St RR 233/08

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Notwendige Urteilsfeststellungen zur

    Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hielten die Polizeibeamten den Angeklagten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle an, zu der sie nach § 36 Abs. 5 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 StVG berechtigt waren (BGHSt 25, 313/315).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 460/96

    Verriegeln der Autotür von innen - § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB

    Eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Amtsträger mit seiner Tätigkeit den konretisierten, also auf einen bestimmten Fall anzuwendenden und nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane begrenzten staatlichen Willen notfalls zwangsweise durchzusetzen bezweckt (BGHSt 25, 313, 314; OLG Celle in NJW 73, 2215; von Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 4. Band, 10. Aufl., § 113, Rn. 11; Eser in: Schönke/ Schröder, StGB, 24. Aufl., § 113, Rn. 10 und 13).

    Auch die unmittelbare Vollstreckung des in einem Gesetz zum Ausdruck gekommenen Staatswillens durch den hierzu berufenen Amtsträger ohne vorausgegangene gerichtliche oder behördliche Anordnung genießt den Schutz des § 113 StGB (RGSt 41, 82, 85 ff.; BGHSt 25, 313, 315; Dreher-Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 113, Rn. 3).

    Voraussetzung hierfür ist, daß sich der Täter einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten Vollstreckungshandlung widersetzt (RGSt 41, 181, 183; BGHSt 25, 313, 314; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 9 m. w. Nachw.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 12; Eser a.a.O., Rn. 15).

    Dies war vorliegend der Fall, da die Polizeibeamten den Angeklagten zur Durchführung der Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO schon vor der Verriegelung der Fahrzeugtüren zum Anhalten und Aussteigen aufgefordert hatten und bereits das Haltegebot den Beginn der Amts- und Vollstreckungshandlung darstellte, zu deren Zweck die Anweisung erteilt wurde (BGHSt 25, 313, 315; OLG Köln in VRS 35, 344, 345 ff. m. w. Nachw.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 11; Eser a.a.O., Rn. 16).

  • BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82

    Vorliegen einer Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

    Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (BGHSt 25, 313, 314 [BGH 30.04.1974 - 4 StR 67/74], im Anschluß an RGSt 41, 82, 88).
  • BGH, 09.08.2023 - 6 StR 182/23

    Besonders schwere räuberische Erpressung; Tätlicher Angriff auf

    Eine solche Ermittlungshandlung ist keine gezielte Vollstreckungsmaßnahme im vorgenannten Sinne, sondern eine bloße nicht gegen den Verdächtigen erzwingbare Beschuldigtenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74 -, NJW 1974, 1254, 1255; MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 11).
  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 51/83

    Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Vollstreckungshandlung im Sinne

    Nach allgemeiner Auffassung gehört es zum Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB, daß einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung eines dazu berufenden Beamten oder Soldaten Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um den Beamten zur Unterlassung dieser Vollstreckungshandlung zu nötigen (BGHSt 25, 313, 314; OLG Hamm JMBlNW 1965, 44; OLG Zweibrücken NJW 1966, 1087; OLG Celle NJW 1973, 2215).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht