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   BGH, 04.02.1986 - 4 StR 685/85   

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https://dejure.org/1986,4718
BGH, 04.02.1986 - 4 StR 685/85 (https://dejure.org/1986,4718)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1986 - 4 StR 685/85 (https://dejure.org/1986,4718)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - 4 StR 685/85 (https://dejure.org/1986,4718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fälschliche Vereidigung eines der Tat Verdächtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 341
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - 4 StR 685/85
    Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH StV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO (BGHSt 8, 186 ff) als Strafmilderungsgründe in Betracht.
  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - 4 StR 685/85
    Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH StV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO (BGHSt 8, 186 ff) als Strafmilderungsgründe in Betracht.
  • BGH, 10.08.1982 - 5 StR 233/82

    Vergehen gegen das Waffengesetz - Revision aufgrund unrichtiger Behauptung des

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - 4 StR 685/85
    Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH StV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO (BGHSt 8, 186 ff) als Strafmilderungsgründe in Betracht.
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    a) Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten gewertet, daß dieser über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) nicht belehrt wurde (vgl. hierzu u.a. BGH StV 1986, 341).

    Sowohl die fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 ZPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) als auch der Verstoß gegen ein Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) sind jeweils selbständige Strafmilderungsgründe, die kumulativ zugunsten eines Angeklagten zu werten sind (vgl. hierzu u.a. BGH StV 1986, 341; 1995, 249 = wistra 1993, 258; BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4; BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 1).

  • BGH, 13.05.1988 - 2 StR 167/88

    Objektiver Verstoß gegen das Vereidigungsverbot als Strafmilderungsgrund

    Dieser objektive Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der die Annahme eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) nahelegt; das gilt unabhängig davon, ob schon bei Abnahme des Eides ein entsprechender Verdacht gegen die Angeklagte bestand, dem vereidigenden Richter also subjektiv der Vorwurf eines Verfahrensfehlers gemacht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1981, 268 f; BGH StV 1982, 216; 1986, 341; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85, vom 15. Januar 1987 - 4 StR 728/86 und vom 13. Mai 1987 - 2 StR 185/87).

    Gegebenenfalls muß auch dieser Umstand - neben dem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot - als selbständiger Milderungsgrund zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 8, 186, 191 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55]; BGH StV 1986, 341 f und BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 StR 525/83, insoweit in NStZ 1984, 510 nicht mitabgedruckt).

  • OLG Jena, 09.02.2011 - 1 Ss 113/10

    Strafverfahren: Gefahr der Strafverfolgung als Voraussetzung eines

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass eine Missachtung der Beleh­rungs­pflicht nach § 55 Abs. 2 StPO in einem nachfolgenden Ver­fah­ren gegen einen vormaligen Zeugen wegen Falsch­aussage dort nicht grund­sätz­lich zu einem Verwertungsverbot seiner Aussage führt (so aber OLG Celle, Be­schluss vom 07.02.2001, 32 Ss 101/01; BayObLG, Beschluss vom 16.05.2001, 1St RR 48/01, bei juris), sondern ihr lediglich schuldmindernde Be­deu­tung zukommt, weshalb sie bei der Ahndung dieser Tat als Strafmil­de­rungsgrund zu berück­sichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2004, 2 StR 408/03; Urteil vom 13.02.1991, 3 StR 342/90; Beschluss vom 04.02.1986, 4 StR 685/85; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002, 3 Ss 120/01, bei juris).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 342/90

    Aufdecken der Strafbarkeit der Falschaussage bei wahrheitsgemäßen Angaben in der

    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Milderungsgründe des (objektiven) Verfahrensverstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO (vgl. dazu BGHSt 8, 186, 189 ff.; 23, 30, 31; 27, 74 [BGH 18.03.1976 - 4 StR 77/76]; BGH NStZ 1981, 268; BGH StV 1982, 521; 1986, 341) und des sogenannten Aussagenotstandes nach § 157 Abs. 1 StGB nicht gleichzusetzen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60; davon geht der Bundesgerichtshof ersichtlich auch im Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 StR 250/80 - und im Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85 - aus; vgl. ferner BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen wie auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht als Strafmilderungsgründe in Betracht (BGH StV 1986, 341).
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