Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9670
BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10 (https://dejure.org/2011,9670)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - 4 StR 691/10 (https://dejure.org/2011,9670)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10 (https://dejure.org/2011,9670)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9670) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 StPO
    Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme

  • Wolters Kluwer

    Die Rücknahme einer vom Verteidiger eingelegten Revision durch ein nicht eigenhändig abgefasstes Schriftstück des Angeklagten ist wirksam

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Rücknahme einer vom Verteidiger eingelegten Revision durch ein nicht eigenhändig abgefasstes Schriftstück des Angeklagten ist wirksam

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a).

    Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
    Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a).
  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 563/04

    Wirksame Rücknahmeerklärung eines Jugendlichen ohne Zustimmung des gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
    Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07

    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 149/16

    Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung:

    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; Jesse aaO § 302 Rn. 87; Rieß in Strafverteidigung in der Praxis, 4. Aufl., § 11 Rn. 20).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    a) Wird die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 302 Rn. 14a).

    Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht beizutreten (zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07 Rn. 4; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 14. September 2006 - 4 StR 300/06 Rn. 5; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

  • OLG Koblenz, 13.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 150/16

    Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die

    Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es Sache des Rechtsmittelgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. für die Revision BGH, Beschlüsse 3 StR 354/90 vom 10.04.1991, BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 8; 4 StR 249/04 vom 20.07.2004, NStZ 2005, 113; 4 StR 297/07 vom 20.09.2007, NStZ 2009, 51; 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 4 ).

    Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss 1 StR 563/04 vom 13.01.2005, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; Beschluss 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 6 ; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Rücknahme konnte durch das vom Angeklagten handschriftlich verfasste und von ihm unterschriebene Schreiben erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (BGH, Beschluss 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 7).

  • BGH, 04.07.2023 - 4 StR 171/23

    Erklärung der Zurücknahme der Revision durch Schreiben eines Verteidigers i.R.d.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Rücknahmeerklärung wie auch für die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich dieselben Formerfordernisse wie für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314 Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260 mwN).
  • BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12

    Anforderungen an die Einlegung einer zugunsten des Angeklagten eingelegten

    "Der Senat ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zuständig (vgl. im Einzelnen BGH StraFo 2011, 232 m.w.N.).
  • BGH, 20.05.2014 - 5 StR 531/13

    Rücknahme der durch den Verteidiger eingelegten Revision durch den Angeklagten

    Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10, und vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232).

    Da der Verteidiger die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8, und vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, aaO mwN).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 447/20

    Revision (Zurücknahme und Verzicht: Entscheidung des Revisionsgerichts bei Streit

    Dies gilt auch in Fällen, in denen der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nach einer feststellenden Entscheidung des iudex a quo fortbesteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 ? 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; vom 20. September 2007 ? 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vom 8. März 2005 ? 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; vom 20. Juli 2004 ? 4 StR 249/04, wistra 2004, 434).

    Denn auch eine vom Verteidiger eingelegte Revision kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 ? 4 StR 691/10, aaO mwN).

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13

    Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge)

    Bezweifelt ein Verfahrensbeteiligter die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, so entscheidet das Revisionsgericht darüber in Form einer Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; Beschluss vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vgl. auch Paul in KK, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218, 220; vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8).
  • KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12

    Zur Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme durch einen vermindert schuldfähigen

    Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war (vgl. BGH wistra 2011, 314; KG, Beschluss vom 11. April 2003 - 3 Ws 153/03 - m.w.N.).

    Die wirksam abgegebene Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH wistra 2011, 314, 315; Meyer-Goßner aaO Rn. 9).

  • BGH, 08.10.2019 - 1 StR 327/19

    Rücknahme der Revision (Geschäfts- und Schuldunfähigkeit des Angeklagten)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht