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   BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79   

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BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79 (https://dejure.org/1980,12511)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1980 - 4 StR 691/79 (https://dejure.org/1980,12511)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79 (https://dejure.org/1980,12511)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits erfolgter Verbüßung der früheren Strafe bei der Bemessung der zu erkennenden Strafe

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

    Auszug aus BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79
    Diese Härte hätte bei der Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden mußte (vgl. das Urteil des BGH vom 7 November 1969 - 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem gleichen Ergebnis gelangt).
  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79
    Diese Härte hätte bei der Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden mußte (vgl. das Urteil des BGH vom 7 November 1969 - 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem gleichen Ergebnis gelangt).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGHGA 1979, 189; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75, 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75, 22. Februar 1979 - 4 StR 706/78, 15. August 1979 - 3 StR 269/79 und 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.Nachw.).

    Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe ist zulässig und sogar geboten, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 - und vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).

  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84

    Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95 [BGH 28.10.1958 - 5 StR 419/58]; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17

    Gesamtstrafenbildung (Mindeststrafe; Härteausgleich; fiktive Gesamtstrafe);

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Unterschreitung zulässig und sogar geboten ist, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103 f.; Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69; vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 21.05.1982 - 4 StR 194/82

    Erforderlichkeit der Abweichung des gesamten Tatbildes einschließlich aller

    Kommt eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte diese Strafe zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt hat, muß die hierin liegende Härte bei der Strafzumessung für die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat ausgeglichen werden, und zwar auch dann, wenn dazu die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden muß (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79, bei Holtz MDR 1980, 454 m.w.Nachw.).
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