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BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aussagenotstand - Meineid - Möglichkeit der Auskunftsverweigerung
Papierfundstellen
- StV 1995, 250
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.1991 - 3 StR 342/90
Aufdecken der Strafbarkeit der Falschaussage bei wahrheitsgemäßen Angaben in der …
Auszug aus BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93
§ 157 Abs. 1 StGB nimmt - unabhängig von der objektiven Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden - allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). - BGH, 08.11.1988 - 1 StR 548/88
Verschiebung eines Strafrahmens - Voraussetzungen eines Aussagenotstands - …
Auszug aus BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93
Das ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1).
- BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen …
Denn die Vorschrift über den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (BGH StV 1995, 250). - BayObLG, 20.01.1999 - 2St RR 249/98
Minder schwerer Fall des Meineids wegen Aussagenotstandes trotz …
§ 157 Abs. 1 StGB nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht; auf die objektiv bestehende Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden, kommt es nicht an (vgl. BGH StV 1995, 250 ;… Tröndle § 157 Rn. 8 m.w.N.).In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Aussagenotstand nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Meineid hätte wegen der Möglichkeit der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO vermieden werden können (BGH StV 1995, 250 ; OLG Düsseldorf'StV 1993, 423 ).
- BGH, 15.06.2011 - 4 StR 224/11
Kronzeugenregelung (Offenbarung von Taten, an denen der Angeklagte nicht selbst …
Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250).