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   BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93   

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https://dejure.org/1993,3300
BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93 (https://dejure.org/1993,3300)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1993 - 4 StR 702/93 (https://dejure.org/1993,3300)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93 (https://dejure.org/1993,3300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 154, 157 Abs. 1; StPO §§ 55, 60 Nr. 2
    Meineid: minder schwerer Fall bei Vorliegen eines Vereidigungsverbots - Aussagenotstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussagenotstand - Meineid - Möglichkeit der Auskunftsverweigerung

Papierfundstellen

  • StV 1995, 250
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 342/90

    Aufdecken der Strafbarkeit der Falschaussage bei wahrheitsgemäßen Angaben in der

    Auszug aus BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93
    § 157 Abs. 1 StGB nimmt - unabhängig von der objektiven Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden - allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 548/88

    Verschiebung eines Strafrahmens - Voraussetzungen eines Aussagenotstands -

    Auszug aus BGH, 15.12.1993 - 4 StR 702/93
    Das ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Denn die Vorschrift über den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (BGH StV 1995, 250).
  • BayObLG, 20.01.1999 - 2St RR 249/98

    Minder schwerer Fall des Meineids wegen Aussagenotstandes trotz

    § 157 Abs. 1 StGB nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht; auf die objektiv bestehende Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden, kommt es nicht an (vgl. BGH StV 1995, 250 ; Tröndle § 157 Rn. 8 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Aussagenotstand nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Meineid hätte wegen der Möglichkeit der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO vermieden werden können (BGH StV 1995, 250 ; OLG Düsseldorf'StV 1993, 423 ).

  • BGH, 15.06.2011 - 4 StR 224/11

    Kronzeugenregelung (Offenbarung von Taten, an denen der Angeklagte nicht selbst

    Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250).
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