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   BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95   

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BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95 (https://dejure.org/1995,1680)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - 4 StR 72/95 (https://dejure.org/1995,1680)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 4 StR 72/95 (https://dejure.org/1995,1680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 533
  • MDR 1995, 1159
  • NStZ 1995, 560
  • StV 1995, 513
  • Rpfleger 1996, 80
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93

    Einlassung zur Sache - Erklärungsrecht des Angeklagten - Wesentliche Förmlichkeit

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter sich erstmals im Zusammenhang mit Erklärungen zu einzelnen Beweiserhebungen (§ 257 StPO), die allerdings als solche keine protokollierungspflichtigen Vorgänge darstellen (BGH StV 1994, 468; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 257 Rdn. 4), oder erst im Schlußvortrag oder letzten Wort (§ 258 StPO) zur Sache einläßt.

    b) Aus den Entscheidungen BGH StV 1981, 56 und StV 1994, 468 (jeweils mit ablehnender Anmerkung Schlothauer) ist letztlich nichts anderes zu entnehmen.

    Im Beschluß vom 22. Oktober 1993 (3 StR 337/93 = StV 1994, 468) wird mitgeteilt, das Hauptverhandlungsprotokoll weise nicht aus, daß sich der Angeklagte zur Sache geäußert habe.

  • BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    b) Aus den Entscheidungen BGH StV 1981, 56 und StV 1994, 468 (jeweils mit ablehnender Anmerkung Schlothauer) ist letztlich nichts anderes zu entnehmen.

    Im Urteil vom 5. November 1980 (2 StR 488/80 = StV 1981, 56) wird ausgeführt, der Angeklagte habe zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei zur Äußerung nicht bereit; damit sei "aber nicht erwiesen, daß er nicht während des Verlaufs der Hauptverhandlung gleichwohl Erklärungen abgegeben und sich zur Sache mindestens teilweise eingelassen" habe.

  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    Daher wollte der Bundesgerichtshof hier wohl zum Ausdruck bringen, daß in einem solchen Fall für die Frage, wie (nicht ob) sich der Angeklagte eingelassen habe, der Inhalt des Urteils für das Revisionsgericht maßgeblich sei; dies ergibt sich auch aus den dort in Bezug genommenen Entscheidungen (u.a. BGHSt 21, 149, 151).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90

    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    Sie erstreckt sich auch darauf, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; vgl. auch BGHSt 37, 260, 262):.
  • BGH, 14.02.1990 - 3 StR 426/89

    Nichtvernehmung zur Sache des Angeklagten als Revisionsgrund - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    Sie erstreckt sich auch darauf, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; vgl. auch BGHSt 37, 260, 262):.
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
    Dies muß ähnlich wie etwa die Tatsache, daß Zeugen zur Beweisfrage ausgesagt oder Sachverständige ihr Gutachten erstattet haben, aus der Sitzungsniederschrift hervorgehen (BGH StV 1992, 1, 2).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Dass er sich später dennoch zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf geäußert hätte, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (zur Protokollierungspflicht s. BGH NStZ 1995, 560 f.).
  • BGH, 01.12.2005 - 4 StR 397/05

    Protokollierung weiterer Angaben des Angeklagten zur Sache

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11).

    Für die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist für das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils maßgeblich (BGH NStZ 1995, 560).

  • BGH, 30.01.2018 - 4 StR 471/17

    Recht des letzten Wortes; Beweiskraft des Protokolls

    Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54).
  • BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97

    Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme - Wesentliche und daher nur durch

    Es sei eine i.S.d. § 273 StPO wesentliche und daher nur durch die Niederschrift der Hauptverhandlung zu beweisende Förmlichkeit des Verfahrens, wenn ein Angeklagter, der sich zunächst zur Sache nicht geäußert hat, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache gemacht hat; auch daraus, daß sich ein Angeklagter in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen habe, könne eine Äußerung zur Sache nicht entnommen werden (Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 72/95 = NStZ 1995, 560 f.).

    Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.

  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 370/99

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit; Inbegriff der Hauptverhandlung

    Macht nämlich ein Angeklagter, der sich zunächst nicht geäußert hat, im Laufe der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache, ist diese Tatsache als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; das gilt auch dann, wenn die Einlassung im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO oder nach § 258 StPO erfolgt (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18).
  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 198/96

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Beweis, ob

    Daher kann durch das Hauptverhandlungsprotokoll zwar im Sinne von § 274 StPO bewiesen werden, ob ein Angeklagter sich in der Hauptverhandlung zur Person und/oder zur Sache geäußert hat (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5, 11 und 18).
  • BGH, 23.02.2000 - 5 StR 382/99

    Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrages; Beweisantizipation; Besorgnis der

    Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, daß er zu Beweisanträgen äußerte: "Die Beweisbehauptungen ... sind nicht ganz falsch" (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18).
  • BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95
    Da der Umstand, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht, als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist (vgl. BGHSt 37, 260/262; BGH StV 1995, 513 ), gilt dies auch für den nach § 74 Abs. 1 OWiG vorgesehenen Ersatz der Einlassung in der Hauptverhandlung durch Bekanntgabe früherer Äußerungen.
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