Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10   

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https://dejure.org/2014,3540
BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 51 RVG
    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Revisionshauptverhandlung (Ausnahmestellung; Dauer der Hauptverhandlung)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Revisionsverfahren, Voraussetzungen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG, Nr 4134 RVG-VV
    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger

  • rewis.io

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 51 Abs. 3
    Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Burhoff online Blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Offener Brief an den 4. Strafsenat des BGH, oder: Bitte spannt mich nicht vor "euren Karren”…

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10
    Der Senat hatte aus Anlass dieses Falles - wie auch im Parallelverfahren 4 StR 474/09 - insbesondere nicht über die zivilrechtliche Wirksamkeit und eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs entwendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden.
  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10
    Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1, 3 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben (Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 14) und sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von überdurchschnittlichen Verfahren in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

    Auch der Bundesgerichtshof sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten als durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten an (BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, kann die Länge der Hauptverhandlungstermine wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

    Grundsätzlich sind auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstermine sowie die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten mit der jeweiligen Terminsgebühr abgegolten (vgl. BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm AGS 2006, 408 Rdn. 16 nach juris; StRR 2009, 438 Rdn. 15 nach juris; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439 Rdn. 7 nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO., W 4118 - 4123 Rdn. 5 m.w.N.; Burhoff, RVG, aaO. Vorbemerkung 4 Rdn. 62 mit zahlreichen Nachweisen zur oberlandesgerichtlichen Rspr.; anders nur OLG Bremen StraFo 2012, 39, Rdn. T1 nach juris).

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    (1) Die Länge der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4122, 4123 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer über die Gebühren nach dem

    Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4116/14, 4116/15, 4117/14 und 4117/15 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH 3 StR 117/12 und 4 StR 73/10); inwieweit hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2008 - 2 ARs 54/08).
  • OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris).
  • OLG München, 02.06.2017 - 8 St (K) 1/17

    Keine Bewilligung einer Pauschalgebühr

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, BeckRS 2014, 05300 Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, BeckRS 2013, 17198 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 02.01.2023 - 1 AR 280/22

    Voraussetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG München, 29.06.2017 - 8 St (K) 2/17

    Bewilligung, Pauschgebühr, Pflichtverteidiger, Unzumutbarkeit, Akteneinsicht,

  • OLG München, 13.09.2017 - 8 St (K) 1/17
  • OLG München, 30.07.2014 - 34 Wx 203/13

    Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit in einem

  • OLG Koblenz, 29.06.2016 - 1 AR 99/15

    Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren

  • OLG Köln, 18.10.2019 - 1 RVGs 39/19

    Pauschgebühr, Wirtschaftsstrafverfahren, zwei Pflichtverteidiger

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 1 RVGs 9/15

    Pauschgebühr, Bemessung, Kompensation

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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7211
BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2010,7211)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2010,7211)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2010,7211)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 253 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; § 24 StGB; § 46 StGB
    Versuchte Erpressung ("Fall Liechtenstein"; "Versuch des Regelbeispiels"; Rücktritt); Revisionsbefugnis nach Verständigung (Staatsanwaltschaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 296 Abs 1 StPO, StVVerstG
    Verständigung im Strafverfahren: Rechtsmittelbefugnis eines Verfahrensbeteiligten nach einer Verständigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 296 Abs 1 StPO, StVVerstG
    Verständigung im Strafverfahren: Rechtsmittelbefugnis eines Verfahrensbeteiligten nach einer Verständigung

  • Wolters Kluwer

    Freiwilliger Rücktritt bei versuchter Erpressung von Kunden einer Bank mit Bankbelegen über nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuerte Zinserträge und Anlagegewinne

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Rechtsmittelbefugnis eines Verfahrensbeteiligten nach einer Verständigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Rechtsmittelbefugnis eines Verfahrensbeteiligten nach einer Verständigung

  • rechtsportal.de

    Freiwilliger Rücktritt bei versuchter Erpressung von Kunden einer Bank mit Bankbelegen über nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuerte Zinserträge und Anlagegewinne

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 383
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 387/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (vertypte Milderungsgründe)

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10
    Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 92 m.w.N.).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Befugnis der Verfahrensbeteiligten, nach einer vorausgegangenen Verständigung das Rechtsmittel der Revision einzulegen, keinen Einschränkungen (BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Befugnis der Verfahrensbeteiligten, nach einer vorausgegangenen Verständigung das Rechtsmittel der Revision einzulegen, keinen Einschränkungen (BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40).
  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10
    Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die Ausführungen in seinem am heutigen Tage ergangenen Urteil im Verfahren 4 StR 474/09 gegen den gesondert verfolgten F. u.a. Bezug.
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11

    Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne

    Er vermag sich der dort vertretenen Ansicht - jedenfalls vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung - nicht anzuschließen und hält an seiner Auffassung fest, dass dem Angeklagten die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen uneingeschränkt erhalten bleibt, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juni 2010 - 4 StR 73/10, NStZ-RR 2010, 383; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, NJW 2011, 2377).
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