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   BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84   

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BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84 (https://dejure.org/1985,5990)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 4 StR 731/84 (https://dejure.org/1985,5990)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 4 StR 731/84 (https://dejure.org/1985,5990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorausetzungen für die Rüge der Entlassung eines vernommenen Zeugen oder Sachverständigen gegen den Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten mit der Revision - Begründung eines Revisionsangriffs auf Grund des nicht erfolgten Ziehens der vom Beschwerdeführer gewünschten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 492
  • NStZ 1985, 493
  • StV 1985, 355
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 609/55

    Absehen von der Erteilung des letzten Wortes - Ausnahmefälle zur Durchbrechung

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Gerade beim letzten Wort ist dem Angeklagten aber andererseits weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu ermöglichen (BGHSt 9, 77, 79; Tröndle in DRiZ 1970, 213, 217); der Sinn der Schlußausführungen besteht gerade darin, daß der Angeklagte das sagen kann, was er aus seiner Sicht für wichtig hält (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 258 StPO Rdn. 32).
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Vor allem muß einem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, die Beweggründe seiner Tat darzulegen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55).
  • BGH, 23.06.1964 - 1 StR 1/64

    Schwerhörigkeit eines Schöffen als Revisionsgrund - Einschreiten des

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Zwar muß der Vorsitzende des Gerichts auch bei den Schlußausführungen und dem letzten Wort eines Angeklagten darauf bedacht sein, daß dieser die ihm gewährte Redefreiheit nicht mißbraucht, indem er etwa vom Gegenstand des Strafverfahrens abschweift, sich fortwährend wiederholt oder gar seine Redebefugnis zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt (BGH, urteil vom 23. Juli 1964 - 1 StR 1/64, insoweit in BGHSt 19, 354 nicht abgedruckt; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 258 StPO Rdn. 40).
  • BGH, 05.01.1977 - 3 StR 433/76

    Verwerfung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters durch ein erstinstanziell

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Das Revisionsgericht hat sich bei der Prüfung dieser Rüge nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen zu richten; denn das Rechtsmittel bleibt eine Beschwerde, auch wenn es die angefochtene Entscheidung eines erkennenden Richters betrifft und daher in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt werden muß (BGHSt 27, 96, 98 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Damit ist der Angeklagte aber in seinen Verfahrensrechten verletzt worden; denn im Ergebnis kam die Anordnung des Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes gleich (vgl. BGHSt 3, 368, 370).
  • RG, 03.02.1910 - III 1038/09

    1. Kann die Revision unter Umständen auf die nicht zu widerlegende Behauptung

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84
    Daß der Beschluß der Strafkammer, mit dem der Ablehnungsantrag verworfen wurde, nicht unterschrieben ist, ist unschädlich: Zum einen wurde er in der Hauptverhandlung verkündet, zum anderen ist bei Beschlüssen eine Unterzeichnung nicht erforderlich, da sich § 275 Abs. 2 StPO nur auf Urteile bezieht und auf Beschlüsse auch nicht entsprechend anwendbar ist (RGSt 43, 217, 218; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 275 StPO Rdn. 45).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 169/02

    Strafausspruch des Urteils gegen Manfred Schmider im "FlowTex"-Verfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen die Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit (vgl. nur BGHSt 15, 40, 46; NStZ 1985, 492 (Pf/M)).
  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften (vgl. RG, Urt. v. 03.02.1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355, juris Rn. 11; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg.
  • BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Begründungsgebot: Auseinandersetzung mit

    Noch beleuchtet der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Bundesgerichtshof seit Beginn seiner Rechtsprechung die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge angesehen hat, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben werden soll (vgl. BGHSt 1, 322 ; 4, 364 ; BGH, StV 1985, S. 355 f.; 1988, S. 325 f.).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen regelmäßig selbst dann nicht die Annahme der Befangenheit begründen, wenn dabei Verfahrensverstöße vorliegen, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 f.; Beschluss vom 16.06.1971 - 4 StR 450/70, VRS 41, 203 ; Urteil vom 14.02.1985 - 4 StR 731/84, bei Pfeiffer , NStZ 1985, 492; Urteil vom 14.03.1990 - 3 StR 109/89, bei Miebach , NStZ 1991, 27; Urteil vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Tz. 19; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 725/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175 ).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Diese Maßstäbe gelten für die Überprüfung von Zwischenentscheidungen (dazu BGH NStZ 1985, 492; 1991, 27; 1995, 218) und von Hinweisen auf eine mögliche Verschärfung der Rechtsfolgen im Zwischen- oder Hauptverfahren ebenso.
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften (vgl. RG, Urt. v. 03.02.1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355, juris Rn. 11; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg.
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften (vgl. RG, Urt. v. 03.02.1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355, juris Rn. 11; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg.
  • BGH, 16.12.1988 - 4 StR 563/88

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil

    Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1985 - 4 StR 731/84).
  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

    Tatsächliche Irrtümer, wie sie jedem Richter unterlaufen können, Äußerungen einer Rechtsmeinung oder Begründungen einer Zwischenentscheidung rechtfertigen die Ablehnung eines Richters in der Regel selbst dann nicht, wenn in ihnen aus prozessual veranlaßten Gründen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck kommt (BGH GA 1962, 282;BGH VRS 41, 203; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 3).
  • OLG Hamm, 12.09.2023 - 3 Ws 302/23

    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; gesetzlicher Richter; mündliche Anhörung;

    Hingegen ist es bei Beschlüssen nicht erforderlich, dass sie überhaupt unterzeichnet sind, denn die Regelung des § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile und ist auf Beschlüsse nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84 - juris).
  • BGH, 18.01.1996 - 4 StR 711/95

    Revision - Verfahrensrüge - Gerichtsbeschluß - Eventualbeweisantrag -

  • OLG Nürnberg, 21.09.2018 - 1 Ws 359/18

    Nutzung von privaten Computern durch Anstaltsinsassen

  • OLG Nürnberg, 28.05.2018 - 2 Ws 304/18

    Unterschrift, Anforderungen, Beschlüsse

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