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   BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62   

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https://dejure.org/1962,299
BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62 (https://dejure.org/1962,299)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1962 - 4 StR 79/62 (https://dejure.org/1962,299)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1962 - 4 StR 79/62 (https://dejure.org/1962,299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) durch Alkoholgenuss für den Vorsatz zur Körperverletzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für den Vorsatz reicht es nicht aus, dass der Täter weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten neigt, §§ 330a a.F., 323a n.F. StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 259
  • NJW 1962, 1578
  • MDR 1962, 832
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62
    Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 2, 14, 17 ausgeführt, daß der Täter, wenn ihm Vorsatz (auch bedingter Vorsatz) bei einem Ingangsetzen zur Last gelegt werden soll, dieser darauf gerichtet sein müsse, in dem Zustand der Trunkenheit eine bestimmte Straftat auszuführen.

    Der Diebstahl setzt jedoch eine Gewaltanwendung überhaupt nicht voraus (zur Frage des Zusammentreffens einer fahrlässigen actio libera in causa und § 330 a StGB vgl. BGHSt 2, 14, 18).

  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62
    Im geltenden deutschen Strafrecht ist der Vorsatz also tatbestandsbezogen (vgl. BGHSt 10, 35, 39).
  • RG, 21.04.1939 - 4 D 203/39

    Ein vorsätzliches Vergehen gegen den § 330 a StGB. kann kennzeichnende Tat i. S.

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62
    Die gleiche Wendung findet sich u.a. in RGSt 73, 177, 182 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (ebenso Schönke/Schröder 10. Aufl. 1961 § 51 IV S. 318, § 330 a II S. 1210).
  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

    Es bedarf hier keiner umfassenden Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannten (RGSt 22, 413; 60, 29; BGHSt 2, 14, 17; 17, 259; 17, 333; 21, 381; 34, 29, 33; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 76; Lackner StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 25; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Auf 1. § 20 Rdn. 33 - jeweils mit weiteren Nachweisen), wenn auch hinsichtlich der richtigen Begründung umstrittenen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77, 78 m.w.N.) Rechtsfigur der actio libera in causa.
  • BGH, 01.06.1962 - 4 StR 88/62

    Tateinheit mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen eines Täters im Zustand der

    Die Rauschtat wird, obwohl sie keinen schuldhaft zu verwirklichenden Straftatbestand darstellt, in den strafrechtlichen Vorwurf mit einbezogen, weil der Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu ihr hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im Rausch möglicherweise eine bestimmte Straftat (BGHSt 10, 247, 251) begehen, sei es, daß er diese Möglichkeit fahrlässig nicht bedachte, sei es, daß er sich eine solche Möglichkeit zwar vorgestellt, aber sich darüber hinweggesetzt hatte in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (fahrlässige actio libera in causa), oder indem er sich sogar in dem Bewußtsein betrank, er werde eine bestimmte Straftat begehen, und diesen Erfolg billigte (vorsätzliche actio libera in causa: 4 StR 79/62 vom 4. Mai 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen vorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen Taten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in noch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz entschlossen hat (BGHSt 17, 259; 21, 381, 382) [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67].
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 435/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Bestimmung der

    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob hier auf die Rechtsfigur der vorsätzlichen actio libera in causa zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 - 4 StR 79/62, NJW 1962, 1578; Urteil vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 17; MünchKomm-StGB/Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 114 mwN).
  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84

    Erreichen des Zustandes der Schuldunfähigkeit; actio libera in causa

    Der Vorsatz muß sich dabei auf die Begehung eines bestimmten, nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierten, Delikts beziehen (vgl. BGHSt 17, 259; 21, 381; BGH NJW 1977, 590; Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 20 Rn. 36).
  • BGH, 22.05.1991 - 5 StR 167/91

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für einen im

    Vielmehr muß sich der zumindest bedingte Vorsatz darauf richten, eine konkrete Straftat auszuführen (BGHSt 17, 259 und 21, 381; Lange in LK, 10. Aufl. StGB § 21 Rdn. 72).
  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 329/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Zwar ist auch ein zur Tatzeit schuldunfähiger oder nur beschränkt schuldfähiger Täter (§§ 20, 21 StGB) für einen strafrechtlichen Erfolg unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen actio libera in causa dann voll verantwortlich, wenn er den Zustand fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt und gewußt hat oder damit einverstanden war, daß er diesen Erfolg in dem erwarteten Zustand verursachen werde (BGHSt 2, 14, 17; BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15; BGHSt 10, 247, 251; 17, 259; 17, 333, 335).
  • BGH, 20.10.1976 - 2 StR 329/76

    Actio libera in causa - Entzugserscheinungen - Beschaffung von Betäubungsmitteln

    Zwar ist auch ein zur Tatzeit schuldunfähiger oder nur beschränkt schuldfähiger Täter (§§ 20, 21 StGB ) für einen strafrechtlichen Erfolg unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen actio libera in causa dann voll verantwortlich, wenn er den Zustand fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt und gewußt hat oder damit einverstanden war, daß er diesen Erfolg in dem erwarteten Zustand verursachen werde (BGHSt 2, 14 [17]; BGH, NJW 1955, 1037; BGHSt 10, 247 [251]; BGHSt 17, 259 ; BGHSt 17, 333 [335]).
  • BGH, 21.08.1964 - 4 StR 243/64

    Rechtsmittel

    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17, 259 geht fehl.
  • BGH, 23.11.1962 - 4 StR 413/62

    Möglichkeit einer alkoholbedingt erheblich verminderten Willensfähigkeit bei voll

    Unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (sogenannte actio libera in causa) wäre § 51 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, und es träfe den Angeklagten die volle Verantwortung für seine Tat, selbst wenn er den Diebstahl im Zustand verminderter Zurechnungsunfähigkeit begangen hätte, falls er noch im Zustand voller Verantwortlichkeit die entscheidende Ursache für sein späteres strafbares Tun gesetzt hätte, indem er sich betrank, obwohl er sich bewußt war, er werde unter Alkoholeinfluß mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz den später ausgeführten schweren Diebstahl begehen (BGHSt 10, 247, 251; 17, 259 und 333; BGH in NJW 1955, 1037 [BGH 21.04.1955 - 4 StR 75/55] Nr. 15).
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