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   BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90   

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https://dejure.org/1990,2106
BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 384
  • StV 1990, 402
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1988 - 4 StR 18/88

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur inneren Tatseite; Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHR StPO § 244 II Sachverständiger 3 und StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 533/86

    Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund festgestellter

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Der Entnahmebericht stellt eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 1986 - 2 StR 533/86) und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht, die noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, der Rückschlüsse zuläßt (Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 392).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2, 00 %o an aufwärts nahe liegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16), schließt nicht aus, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können.
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Hierzu hätte die Beweisaufnahme auf die nach Akten- und Verfahrenslage als dafür möglicherweise relevant erkennbaren Umstände im Umkreis der Brandstätte in der Zeit zwischen Brandlegung und Erlöschen des Feuers erstreckt werden müssen (vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 -, NStZ 1990, S. 384; Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 582/90 -, NStZ 1991, S. 399).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind sich darin einig, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bereits bei Blutalkoholwerten unter 2, 0%o vorliegen kann und der Prüfung durch Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen bedarf, sobald besondere Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen (z. B. BGH NStZ 1990, 384).

    Die Praxis (vgl. nur die Fälle BGH StV 1989, 14; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16) zieht in solchen Fällen, in denen eine Blutalkoholkonzentration von 2, 0%o und mehr in Betracht kommt, mit Blick auf Auffälligkeiten bei Tat oder Täter sehr oft einen Sachverständigen hinzu (vgl. zur Aufklärungspflicht BGH StV 1994, 634, StV 1993, 186; s.a. BGH NStZ 1990, 384).

  • OLG Hamm, 11.07.2006 - 3 Ss 240/06

    verminderte Schuldfähigkeit; alkohol-bedingte Ausfallerscheinungen;

    Ähnliche Ausfallerscheinungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1990, 384) als ausreichend angesehen, um die Verpflichtung des Tatrichters zu weiterer Aufklärung im Hinblick auf das Vorliegen einer alkoholbedingten Schuldminderung bei dem dortigen Angeklagten zu bejahen.

    Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2 Promille an aufwärts nahe liege (BGHR StGB § 21 BAK 16), schließt nämlich nicht aus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können (BGH NStZ 1990, 384).

    Bei Blutalkoholkonzentrations-Werten unter 2 Promille darf der Tatrichter bei einem erwachsenen gesunden Menschen zwar in der Regel von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten in Tat oder Täterpersönlichkeit fehlen (BGH, NStZ 1990, 384; BGH StV 1986, 285).

    Der Entnahmebericht stellt nämlich eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand (BGH, NStZ 1990, 384).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    In diesem Zusammenhang kommt den im Urteil festgestellten Angaben des die Blutprobe entnehmenden Arztes im Blutentnahmeprotokoll (UA S. 3) besondere Bedeutung zu (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -).

    Dementsprechend ist die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB jedenfalls dann zu erörtern, wenn hierfür trotz einer Blutalkoholkonzentration unter 2 %o konkrete Anhaltspunkte, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -).

  • BGH, 19.06.1996 - 2 StR 243/96

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Psychopathologische Beurteilungskriterien - BAK

    Diese Befunde lassen, da die Untersuchung noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, Rückschlüsse zu (vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 4).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 504/90

    Aufklärungsrüge - Aufdrängung eines Beweismittels - Pflicht des Tatrichters -

    Denn die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht nur soweit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 - BGHR StPO § 244 Abs. 2 - Schuldfähigkeit 1).
  • BGH, 04.05.1994 - 2 StR 142/94

    Annahme eines minder schweren Falles - Rechtliche Beanstandung - Strafverhängung

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit allein aufgrund der Alkoholisierung des Täters kommt aber im allgemeinen erst bei Werten von 2, 00 o/oo an aufwärts in Betracht, es sei denn, daß Besonderheiten in der Tat oder der Täterpersönlichkeit eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 4).
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