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   BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63   

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https://dejure.org/1963,265
BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63 (https://dejure.org/1963,265)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1963 - 4 StR 9/63 (https://dejure.org/1963,265)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63 (https://dejure.org/1963,265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestrafung eines Ausländers wegen einer im Ausland begangenen Straftat nach deutschem Strafrecht - "Gegen" einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtete" Straftat - Begriff des Verletzten im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) - Zweck der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslandstat - Ausländer im Inland - Bestrafung nach deutschem Recht - Auslieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 7 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 283
  • NJW 1963, 1162
  • MDR 1963, 606
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.11.1954 - 5 StR 540/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Auf diesem Standpunkt steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Nr. 2 StPO (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954 und BayObLGSt 1953, 225).

    Deswegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Förderung der Unzucht mehrerer Frauen nach § 180 StGB und die Zuhältereihandlungen gegenüber mehreren Frauen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden können (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954; BayObLGSt 1953, 225; RGSt 70, 145, 148).

  • BGH, 07.05.1953 - 5 StR 340/52
    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Dabei kann, eben nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, u.U. schon ein mittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person ausreichen (vgl. - zu § 61 Nr. 2 StPO - BGHSt 4, 202, 203 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85, 87) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53].
  • BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55
    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Dem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 71, 74 [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55] zugestimmt und ausgesprochen, daß § 180 StGB nicht die verkuppelte Person schützen will.
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    In solchen Fällen können die zur Strafverfolgung berufene Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB ohne weiteres durchführen (vgl. BGHSt 2, 160, 161 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51]/162).
  • BayObLG, 15.02.1957 - 2 St 42/56

    Deutsches Strafrecht; Anwendung; Ausländer; Auslandstaten; Auslieferung;

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Das kann am besten durch eine Erklärung der zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen berufenen Stelle (je nach den Umständen - vgl. § 44 DAG - der Bundesregierung, der Landesregierung oder der weiter ermächtigten Behörde) geschehen (vgl. BayObLG in GA 1958, 244).
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 324/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Dabei kann, eben nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, u.U. schon ein mittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person ausreichen (vgl. - zu § 61 Nr. 2 StPO - BGHSt 4, 202, 203 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85, 87) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53].
  • RG, 24.01.1936 - 1 D 1019/35

    Können mehrere Handlungen, die gegen § 175 StGB. a. F. verstoßen, auch dann im

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Deswegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Förderung der Unzucht mehrerer Frauen nach § 180 StGB und die Zuhältereihandlungen gegenüber mehreren Frauen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden können (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954; BayObLGSt 1953, 225; RGSt 70, 145, 148).
  • RG, 11.05.1933 - II 125/33

    Gehört zum Tatbestand der Abtreibung nach § 218 StGB., daß die Schwangere die

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Ob die Strafvorschrift des § 218 StGB nicht nur dem keimenden Leben, sondern auch der werdenden Mutter - im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit - Strafschutz gewähren will, ist bestritten (vgl. einerseits Schäfer in LK 8. Aufl. § 218 Anm, I 1; Maurach BT 3. Aufl., S. 51/52; RGSt 67, 206, 207; RG DR 1940, 26; andererseits Schönke/Schröder 10. Aufl. § 218 Anm. 1).
  • RG, 19.02.1935 - 4 D 141/35

    1. Zum Begriffe des "Verletzten" nach § 61 Nr. 2 StPO. (n. F.). 2. Ist die

    Auszug aus BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
    Das trifft für die Tatbestände der Kuppelei nach § 180 StGB - wie es sich bei § 181 StGB verhält, braucht hier nicht untersucht zu werden - und der Zuhälterei zu, Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 69, 107, 109 auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 181 a StGB dargelegt, daß es nicht der Zweck dieser Vorschrift ist, die Dirne zu schützen.
  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Lediglich das Oberlandesgericht Hamburg hat sich einmal (NJW 1963, 722) dafür ausgesprochen, § 568 Abs. 2 ZPO in einem Fall anzuwenden, in dem ein Rechtsanwalt gemäß § 13 a Abs. 2 FGG, § 102 ZPO a.F. in die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit verurteilt worden war (vgl. die ablehnende Anmerkung von Jansen in NJW 1963, 1162).

    Dazu gehören z.B. § 12 FGG und, wie Jansen (NJW 1963, 1162) zutreffend hervorgehoben hat, auch §§ 16 und 22 FGG.

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 33/12

    Vorwürfe gegen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten und seine Tochter

    Eine solche Würdigung wäre jedoch erforderlich gewesen: Ebenso wie der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich davon abhängt, ob ein Zeuge oder ein Angeklagter sie getätigt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 283), ist er nicht von vornherein deshalb zu verneinen, weil der Zeuge ebenfalls als Täter der inmitten stehenden Tat in Betracht kommt.
  • BGH, 06.06.2018 - 2 ARs 163/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich Anwendbarkeit des deutschen

    Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt- und Neuvorschrift und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen voraus, der durch die Auslandstat in seinen individuellen Rechten verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63, BGHSt 18, 283, 284; MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl., § 7 Rn. 25; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 7 Rn. 63 und 69; Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 7 Rn. 6; aA NK-StGB/Böse, 5. Aufl., § 7 Rn. 4 für juristische Personen mit Sitz im Inland; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch BT-Drucks. IV/650, S. 112).
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