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   BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83   

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BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83 (https://dejure.org/1983,660)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1983 - 4 StR 9/83 (https://dejure.org/1983,660)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1983 - 4 StR 9/83 (https://dejure.org/1983,660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften Dauereinrichtung - Voraussetzungen der Errichtung und Wesen einer Hilfsstrafkammer - Rechtliche Wirkungen der willkürlichen Errichtung einer Hilfsstrafkammer - Geltungsbereich des § 21f Abs. 1 des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e Abs. 3, § 21 f Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 389
  • NJW 1983, 2952
  • MDR 1983, 861
  • NStZ 1984, 84
  • StV 1983, 323
  • JR 1983, 519
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Auch nach der Ersetzung des § 62 Abs. 1 GVG a.F. durch § 21 f Abs. 1 GVG n.F. bleibt die Besetzung einer Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden zulässig (im Anschluß an BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]).

    Bereits vor der Einführung des § 21 f Abs. 1 GVG durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I S. 841) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]) die Auffassung vertreten, eine Hilfsstrafkammer dürfe auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden.

    Damit behalten die in der Entscheidung BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58] aufgeführten Gründe ihre Gültigkeit, soweit sie sich auf den Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer beziehen.

    Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGHSt 12, 104 ff [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 10).

  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82

    Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Hilfsstrafkammern sind im Gesetz nicht erwähnt; sie dürfen nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 63 Abs. 2 GVG a.F. bzw. § 21 e Abs. 3 GVG n.F. entwickelten Grundsätzen (BGHSt 21, 260, 261; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers - beispielsweise durch ein Großverfahren - für begrenzte Zeit errichtet werden und gehören nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts.

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82).

    Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGHSt 12, 104 ff [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 10).

  • BGH, 14.06.1967 - 2 StR 230/67
    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Hilfsstrafkammern sind im Gesetz nicht erwähnt; sie dürfen nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 63 Abs. 2 GVG a.F. bzw. § 21 e Abs. 3 GVG n.F. entwickelten Grundsätzen (BGHSt 21, 260, 261; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers - beispielsweise durch ein Großverfahren - für begrenzte Zeit errichtet werden und gehören nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts.

    Es genügt daher die Anordnung, daß das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer mit einem sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt (BGHSt 21, 260, 263), auch wenn dies voraussichtlich nicht mehr im laufenden Geschäftsjahr der Fall sein wird (Kissel, GVG, § 60 Rdn. 13; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtszweige, 2. Aufl., 1975 S. 142).

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Der Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zurück.

    Bei der ständigen Strafkammer wäre dies unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung bedenklich, weil der Vorsitzende Richter dann nicht nur - was nach den in BGHSt 25, 54, 59 aufgestellten Grundsätzen zulässig wäre - mitunter den Vorsitz nicht führen würde, sondern in einer beträchtlichen Zahl von Verfahren.

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Der Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zurück.
  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Etwas anderes würde nur gelten, falls die Entscheidung über die Errichtung der Hilfsstrafkammer von Willkür beeinflußt gewesen wäre, etwa, weil eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts bereits offen zutage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60) und aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) angenommen werden müßte (vgl. BGHSt 26, 206, 211; BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 546/80 - bei Holtz MDR 1981, 455).
  • BGH, 16.10.1979 - 1 StR 360/79
    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 338 Nr. 4 StPO betrifft nur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit gleichrangiger Gerichte, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 StR 360/79).
  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Die Vorschrift des § 21 f Abs. 1 GVG, nach der den Vorsitz in den Spruchkörpern des Landgerichts der Präsident und die Vorsitzenden Richter führen, gilt nur für Kammern, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfsstrafkammern gehören (so die nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlüsse des Senats vom 24. September 1981 - 4 StR 480/81 - und vom 27. Mai 1982 - 4 StR 224/82; ebenso Schäfer in LR 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 13; Müller in KMR 7. Aufl., Ergänzungsband 1981 § 21 f GVG Rdn. 2; vgl. auch Zöller/ Gummer, ZPO, 13. Aufl., § 21 f GVG Anm. I 1; a.A.: Mayr in KK § 21 f GVG Rdn. 1; Kissel, GVG, § 21 f Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 21 f GVG Anm. 1 a; Dahs/Dahs Die Revision im Strafprozeß, 2. Aufl. 1980, Rdn. 133; Schorn/Stanicki, aaO, S. 142).
  • BGH, 17.02.1981 - 1 StR 546/80

    Rüge hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts - Ausschluss einer

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Etwas anderes würde nur gelten, falls die Entscheidung über die Errichtung der Hilfsstrafkammer von Willkür beeinflußt gewesen wäre, etwa, weil eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts bereits offen zutage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60) und aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) angenommen werden müßte (vgl. BGHSt 26, 206, 211; BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 546/80 - bei Holtz MDR 1981, 455).
  • BGH, 12.02.1981 - 4 StR 714/80

    Reichweite der Pflicht des Gerichts zu umfassender Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
    Etwas anderes würde nur gelten, falls die Entscheidung über die Errichtung der Hilfsstrafkammer von Willkür beeinflußt gewesen wäre, etwa, weil eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts bereits offen zutage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60) und aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) angenommen werden müßte (vgl. BGHSt 26, 206, 211; BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 546/80 - bei Holtz MDR 1981, 455).
  • BGH, 09.05.1961 - 1 StR 103/60

    Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung - Bildung einer

  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
  • Drs-Bund, 19.03.1970 - BT-Drs VI/557
  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

  • Drs-Bund, 03.12.1971 - BT-Drs VI/2903
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Die Revision (zuletzt Schriftsatz für den Angeklagten G. vom 17. November 2008) meint demgegenüber unter Hinweis insbesondere auf BGHSt 31, 389; BVerwGE 106, 345; OLG Hamm StV 2004, 366, 367, dass ein abgeordneter Richter nicht ordentlicher Vorsitzender einer Kammer beim Landgericht sein könne.
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Dieser im Gesetz nicht erwähnte Spruchkörper darf nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 21, 260, 261) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet werden (h.M.; aA Velten aaO § 21e Rdn. 44); er gehört nicht zu den "institutionellen" Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (vgl. BGHSt 31, 389, 391).
  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    An den zuvor formulierten engen Grenzen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1581; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79, juris Rn. 10; vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60, WKRS 1961, 10906 Rn. 11; Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4) hielt er nicht mehr fest.
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 398/85

    Aufrechterhaltung einer Hilfsstrafkammer über das ihrer Einrichtung folgende

    Eine Hilfsstrafkammer, die über das ihrer Einrichtung folgende Geschäftsjahr hinaus aufrechterhalten wird, verletzt in der Regel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Ergänzung zu BGHSt 31, 389).

    Der Senat hat bereits in BGHSt 31, 389 dargelegt, daß die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer und die Besetzung der Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden auch unter der jetzt gültigen Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes als zulässig betrachtet werden muß.

    Sie ist keine Strafkammer im Sinne des § 60 GVG, sondern vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGHSt 31, 389, 391).

    Stellt sich nachträglich heraus, daß sich der Abschluß des Verfahrens somit unvorhergesehen und unvorhersehbar verzögert hat, so kann dies - wie der Senat ebenfalls bereits erklärt hat (BGHSt 31, 389, 391/392) - die zulässige Bildung der Hilfsstrafkammer nicht nachträglich unzulässig machen (zust. Katholnigg JR 1983, 520, 521).

  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

    Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u.a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m.w.Nachw.).

    Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, daß die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520).

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    cc) Für eine Übertragung der Grundsätze, die für die Abordnung eines Richters an ein höheres Gericht gelten, auf den Einsatz eines Richters innerhalb desselben Gerichts in einem höherwertigen Amt spricht auch, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass Richter, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG erfüllen, auch den Vorsitz einer Hilfsstrafkammer übernehmen dürfen (vgl. BGHSt 31, 389 m.w.N.; Breidling aaO, § 21f Rnr. 12 m.w.N.; Velten aaO, § 21f Rnr. 3 m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Die Errichtung einer Hilfsstrafkammer stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für den Sonderfall der Verhinderung (BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 394).
  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).
  • OLG Rostock, 18.05.2016 - 20 Ws 100/16

    Richterablehnung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines erst nach Erlass einer

    Die Hilfsstrafkammern vertreten die ordentlichen Strafkammern in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen können (BGHSt 31, 389 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn offen zutage liegt, dass die Überlastung langfristig und nicht nur episodenhaft ist, weil sich dann die Einrichtung des Hilfsspruchkörpers als objektiv willkürlich darstellen würde (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 60 Rn. 12).
  • BGH, 27.05.1986 - KRB 13/85

    Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit - Einrichtung

  • OLG Oldenburg, 13.04.2000 - Ss 68/00

    Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer kleinen Strafkammer in der

  • BGH, 17.12.1985 - 5 StR 541/85

    Einrichtung und der Fortbestand einer Hilfsstrafkammer

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