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   BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03   

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https://dejure.org/2003,4986
BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verneinung eines besonders schweren Falls bei Vorliegen eines Regelbeispiels; Indizielle Wirkung von Regelbeispielen; Kompensation durch andere Strafzumessungsfaktoren; Rückgriff auf normalen Strafrahmen; Vertypter Strafmilderungsgrund des § 21 Strafgesetzbuch (StGB); ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 § 263 Abs. 3
    Wegfall des besonders schweren Falles bei gewichtigen Strafmilderungsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 297
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 60/87

    Ablehnung eines besonders schweren Falles im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Insbesondere kann auch das Vorliegen des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 24.01.1991 - 4 StR 580/90

    Grundlagen der Strafbarkeit: Schuldfähigkeit bei Spielsucht

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297).
  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls unter Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes geeignet sind, auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 24.04.2003, Az.: 4 StR 94/03 = NStZ-RR 2003, 297).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auf dem gezeigten Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Strafrahmen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind und nicht auszuschließen ist, dass im Fall einer solchen Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob - bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug - der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB geeignet gewesen wäre, allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2015, 2595, 2599; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297).
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08

    verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit

    Der neue Tatrichter wird - wenn er in der neuen Hauptverhandlung zur Bejahung eines Regelbeispiels gelangen sollte - auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob gegebenenfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels für besonders schwere Fälle entkräftet wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297; BGH NStZ 1982, 425).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

    Die bei dem Angeklagten wohl vorhandene Leidenschaft für Roulette ist kein solcher Umstand, sie führt weder zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, die die Indizwirkungen des Regelbeispiels ausschließen könnten (vgl. BGH wistra 2003, 297; Tröndle/Fischer, a. a. O., Rn. 92 zu § 46 StGB), noch ist sie sonst zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    c) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Tat im Fall II. 2. b. der Urteilgründe (versuchter Computerbetrug am 13. Oktober 2015) hat die Strafkammer ein Absehen von der Regelwirkung des § 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft, obgleich ein vertypter Milderungsgrund (§ 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB) vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297; Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565 zu § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Sind diese nicht bereits ausreichend kann ferner das Vorliegen eines dem Angeklagten zuzubilligenden vertypten Strafmilderungsgrundes einzubeziehen sein und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 24.04.2003 - 4 StR 94/03 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012 - 2 - 1/12 (REV) -, juris).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Auch das Vorliegen eines dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes kann gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, in: juris; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, in: juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2012 - 2 - 1/12 (REV), in: juris).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Bestehen - wie hier mit dem in allen Fällen angenommenen vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB, dem in den Versuchsfällen hinzutretenden vertypten Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB, dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie in den Fällen A. 1. bis 4. seiner Unbestraftheit zur Tatzeit - erhebliche Milderungsgründe, liegt eine solche Erörterung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297).
  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05

    Diebstahl; gewerbsmäßig; vertypter Strafschärfungsgrund; Strafmilderungsgründe;

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