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   BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92   

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https://dejure.org/1992,3072
BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92 (https://dejure.org/1992,3072)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - 4 StR 99/92 (https://dejure.org/1992,3072)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 4 StR 99/92 (https://dejure.org/1992,3072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliches Ermessen bei der Bemessung der Schwere einer Tat und der persönlichen Schuld eines Angeklagten - Einsatz von Lockspitzeln zur Bekämpfung von Geldfälschung - Würdigung der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter im Rahmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46
    Geringer Erfolgsunwert bei Tatprovokation durch Lockspitzel

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 488
  • StV 1992, 462
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 453/89

    Strafprozeßrecht: Beweiswürdigung bei Einsatz eines V-Mannes

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, daß Geldfälschung, zumal wenn sie - wie hier - international und in Millionenhöhe begangen wird, eine besonders gefährliche und schwer aufklärbare Form der Kriminalität darstellt, zu deren Bekämpfung der Einsatz von Lockspitzeln und verdeckten Ermittlern notwendig und zulässig ist (vgl. BGH StV 1989, 518).

    Zu Unrecht beruft sich die Staatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1989 (StV 1989, 518), wonach in der Nichtbeachtung der Voraussetzungen zulässiger staatlicher Tatprovokation regelmäßig ein gewichtiger Strafzumessungsgrund zugunsten des Täters liegt.

  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Vielmehr ist jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen (BGH NStZ 1986, 162).

    Werden mit Hilfe eines Lockspitzels provozierte strafbare Handlungen so überwacht, daß eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes ausgeschlossen ist, so kann das für die Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwertes der Tat Bedeutung erlangen (vgl. BGH NStZ 1986, 162; BGH StV 1988, 60; BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 7).

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Zudem war die Einflußnahme des verdeckten Ermittlers im Verlauf der Tatvorbereitung und -durchführung niemals "unvertretbar übergewichtig" (vgl. BGHSt 32, 345, 347).

    Dieser reicht bei nachhaltiger erheblicher Einwirkung des Lockspitzels über die Verneinung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines oder mehrerer Regelbeispiele und über die Annahme eines minder schweren Falles bis zur Einstellung des Verfahrens nach den 153, 153 a StPO bei Vergehen oder zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe bei Verbrechen (BGHSt 32, 345, 355).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 13/85

    Tatbeitrag eines V-Mannes der Polizei im Zusammenhang mit der Verurteilung eines

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Die in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Vorlagebeschluß des 2. Strafsenats vom 4. Juni 1985 (BGH StV 1985, 309 ff) vertretene Rechtsauffassung steht der Wertung der Strafkammer daher ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92
    Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 07.12.2017 - 1 StR 320/17

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: stimulierende Einwirkung mit

    Denn es ist nicht gehindert, eine solche Mitwirkung auch dann strafmildernd einzustellen, wenn sich diese in rechtstaatlichen Grenzen hält (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - 4 StR 99/92, NStZ 1992, 488).
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 685/94

    Einsatz von verdeckten Ermittlern bei Betäubungsmittelstraftaten

    Es entsprach bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302, in Kraft getreten am 22. September 1992) gefestigter Rechtsprechung, die Rechtmäßigkeit des Einsatzes sog. Lockspitzel an den Regelungen der Strafprozeßordnung zu messen (vgl. BGHSt 32, 345, 346; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 6; BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; 1982, 126; 1982, 156, 157; 1984, 78, 79; BGH StV 1991, 460; 1992, 462; BGH NStZ 1992, 275; Herzog NStZ 1985, 153, 155 f.).

    Daß die Begründung des Anfangsverdachts durch staatliche Ermittlungsorgane im Rahmen einer Verursachungskette dennoch strafmildernd berücksichtigt worden ist, steht insoweit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Tatrichter selbst dann nicht verwehrt ist, die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers strafmildernd zu werten, wenn diese sich in rechtsstaatlichen Grenzen gehalten hatte (BGH StV 1992, 462).

  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Zu Gunsten des Angeklagten ist bei der Strafzumessung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen der Tat 3 durch die polizeiliche Vertrauensperson dazu veranlasst wurde, "härtere' Betäubungsmittel einzuführen und damit Handel zu treiben, als dies bislang der Fall war; die Einwirkung einer polizeilichen Vertrauensperson auf den Täter, die diesen in erhöhte Tatschuld verstrickt, ist bei der Strafzumessung in der Regel zu würdigen - gleichgültig, ob sie sich in rechtsstaatlichem Rahmen gehalten oder ihn überschritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 StR 607/92 Rn. 7; vgl. zudem BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - 4 StR 99/92 Rn. 13 und vom 6. März 1992 - 2 StR 559/91 Rn. 13).
  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

    Bei nachhaltiger Einwirkung - insbesondere wenn diese (wie hier behauptet) erst zur Herstellung des Betäubungsmittels führt und nicht nur ein vorhandenes Angebot abgeschöpft wird - ist dem Tatrichter ein Spielraum bis zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe eröffnet (vgl. BGH NStZ 1992, 488).
  • BGH, 04.01.1994 - 1 StR 749/93

    Geringe Menge - Morphinzubereitung - Grenzwert - Morphinhydrochlorid -

    Dabei kommt unter Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe nicht nur die Verneinung besonders schwerer Fälle, sondern auch ein Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe in Frage; entscheidend sind die gesamten Umstände der Tat und der Tatprovokation (BGHSt 32, 345 (355); vgl. ferner BGH StV 1986, 100; 1987, 345; 1988, 296; 1989, 518; 1992, 462).
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