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   OLG München, 12.01.2011 - 4St RR 171/10, 4 StRR 171/10   

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https://dejure.org/2011,13973
OLG München, 12.01.2011 - 4St RR 171/10, 4 StRR 171/10 (https://dejure.org/2011,13973)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 4St RR 171/10, 4 StRR 171/10 (https://dejure.org/2011,13973)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 4St RR 171/10, 4 StRR 171/10 (https://dejure.org/2011,13973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Kurzeitkennzeichen, unzulässige Abgabe, Strafbarkeit

  • openjur.de

    Kennzeichenmissbrauch: Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige

  • verkehrslexikon.de

    Zur Strafbarkeit der Kennzeichenweitergabe an Dritte ohne Anzeige an die Zulassungsstelle - Kennzeichenmissbrauch

  • strafrechtsiegen.de

    Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 22a Abs. 1 Nr. 1; StVG § 6b
    Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Auch unzulässige Abgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist strafbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sinn und Zweck der Strafbarkeit jeglicher Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle; Unterfallen von Kurzzeitkennzeichen unter den Anwendungsbereich des § 22a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 217 (Ls.)
  • NZV 2011, 263
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 11.01.2008 - 11 A 877.07
    Auszug aus OLG München, 12.01.2011 - 4St RR 171/10
    Für die Zulassungsstelle muss die Möglichkeit bestehen, die Zweckbestimmung (die ausnahmsweise Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten) und den Bedarf des Kennzeichenerwerbers (§ 16 Abs. 3 FZV; vgl. dazu VG Berlin NZV 2008, 421, 422) zu überprüfen.
  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366

    Kennzeichenmissbrauch: Gewerbeuntersagung wegen missbräuchlicher Ausgabe von

    Offensichtlich unzutreffend sei die im angefochtenen Urteil geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehle seien vor dem Hintergrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) als rechtmäßig anzusehen.

    Unter einem "Ausgeben" von Kennzeichen im Sinn von § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Kennzeichen zu verstehen (OLG München, U. v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/172).

    Ein "Vertreiben" von Kennzeichen liegt vor, wenn Kennzeichen im Rahmen einer wiederkehrenden Tätigkeit verkauft werden (OLG München, U. v. 12.1.2011 a. a. O. S. 173).

    Ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, ist auch die Behauptung der Klägerin, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) sei vorliegend nicht einschlägig.

    "Besondere Schwierigkeiten" ergeben sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt I.2.b der Antragsbegründung ferner nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht München im Urteil vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/173) sich zu den "Behördengepflogenheiten im Umgang mit der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen" ausdrücklich ebenso wenig geäußert hat wie zu dem "Vorstellungsbild der [dortigen] Angeklagten darüber, dass wegen der zwischen ihnen und der Zulassungsstelle geübten Praxis sie von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ausgingen".

    Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache resultieren schließlich nicht aus dem Vorbringen, die dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegende Rechtsauffassung sei nicht unumstritten.

    Da dieser Autor die von ihm vertretene Auffassung, § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG greife nur dann ein, wenn ein "Schildermacher" nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilte Kennzeichen herstellt oder vertreibt, lediglich apodiktisch in den Raum stellt, ohne sie näher zu begründen, und er in der Fußnote 10 seines Aufsatzes selbst einräumen muss, dass diese Ansicht im fachlichen Schrifttum nicht geteilt wird, wären seine sich auf § 22a StVG beziehenden knappen Ausführungen auch dann nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegenden, mit historischen, gesetzessystematischen und teleologischen Argumenten eingehend begründeten Rechtsauffassung als "schwierig" im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen zu lassen, wenn sich die Antragsbegründung auf die einschlägigen Passagen im Aufsatz von Blum (a. a. O.) bezogen hätte.

  • VG Ansbach, 08.12.2015 - AN 4 K 14.01623

    Gewerbeuntersagung - Kfz-Zulassungsdienst

    Die Frage, ob die (entgeltliche) Weitergabe bereits behördlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsbehörde den Tatbestand des § 22 a StVG erfüllt, werde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (bejahend OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 - juris, m. w. N.).

    Die Kurzzeitkennzeichen unterfallen der Strafnorm des § 22 a StVG (OLG München, U.v.12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris).

    Unabhängig davon, dass es im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auf die Verurteilung im Strafbefehl und den Strafausspruch ankommt, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat, folgt die Kammer der Auffassung des OLG München, 4. Strafsenat (U.v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a., a. a. O.), die auch den einschlägigen Strafbefehlen zugrunde liegt, dass das Vorgehen der Klägerin den Straftatbestand des § 22 a StVG i.V.m § 6 b StVG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

    (vgl. OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris) wurde die Rechtsauffassung einer Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige vertreten, so dass die Klägerin mit einer Strafverfolgung ihres Vorgehens rechnen musste.

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2012 - 8 S 6486/11

    Kfz-Haftpflicht - Leistungspflicht bei Weitergabe Kurzkennzeichen

    Diese in § 6 b StVG normierte Anzeigepflicht dient aber im Wesentlichen dazu, den Missbrauch von Fahrzeugkennzeichen zur Begehung von Straftaten zu bekämpfen (OLG München, DAR 2011, 151).
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