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   LG Traunstein, 08.05.2009 - 4 T 1327/09   

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LG Traunstein, 08.05.2009 - 4 T 1327/09 (https://dejure.org/2009,53248)
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.05.2009 - 4 T 1327/09 (https://dejure.org/2009,53248)
LG Traunstein, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 4 T 1327/09 (https://dejure.org/2009,53248)
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  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    Die Existenz der erwerbenden GbR ist nicht nachgewiesen, weil ein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 Abs. 1 S.1 GBO nicht vorgelegt wurde bzw. nicht vorliegt (Lautner NotBZ 2009, 77, 83; Tebben NZG 2009, 288, 291; Böttcher ZflR 2009, 613, 618 -jeweils für den hier vorliegenden Fall des Erwerbs der GbR-; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG München II, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 T 1876/09 -jeweils für den vor dem Inkrafttreten des § 899 a BGB zu führenden Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer verfügenden GbR; für den nicht vom Anwendungsbereich des § 899 a BGB erfassten Nachweis der Existenz einer erwerbenden GbR kann im Hinblick auf die erforderliche Form des Gesellschaftsvertrags somit nichts anderes gelten (Lautner, Tebben und Böttcher je a.a.O.)).

    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    aa) Die Landgerichte Darmstadt und Traunstein stellen darauf ab, dass eine zusätzlich abgegebene strafbewehrte eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR insoweit als (ergänzender) Nachweis genüge, wobei sich der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung danach bestimme, ob ein der Form des § 29 Abs. 1 8.1 GBO entsprechender, ein lediglich privatschriftlicher oder gar nur ein mündlich geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09).

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