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   LG Bonn, 06.12.2005 - 4 T 415/05   

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https://dejure.org/2005,16059
LG Bonn, 06.12.2005 - 4 T 415/05 (https://dejure.org/2005,16059)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4 T 415/05 (https://dejure.org/2005,16059)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 4 T 415/05 (https://dejure.org/2005,16059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung, Ratenzahlungsvergleich, Kosten der Zwangsvollstreckung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 788 ZPO, Nr. 1000 VV-RVG
    Zwangsvollstreckung, Ratenzahlungsvergleich, Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung hinsichtlich der Weigerung eines Gerichtsvollziehers, die Kosten eines Ratenzahlungsvergleichs bei einer Vollstreckung mit einzuziehen; Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr; Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung als Kosten der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Coburg, 28.12.1987 - 2 T 98/87
    Auszug aus LG Bonn, 06.12.2005 - 4 T 415/05
    Denn der Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung dient weder der Vorbereitung noch der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr der Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch freiwillige Befriedigung des Gläubigers (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 22.01.1998 [4 T 843/98], 23.02.1999 [4 T 103/99] und 6.5.2002 [4 T 242/02]; vgl. auch LG München, a.a.O.; LG Münster, a.a.O.; LG Coburg DGVZ 1988, 75; AG Erkelenz DGVZ 1995, 175; AG Siegen, DGVZ 1991, 27; AG Aachen, a.a.O.; Kessel, DGVZ 2004, 179, 180).
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus LG Bonn, 06.12.2005 - 4 T 415/05
    Den Gerichten und Organen der Zwangsvollstreckung ist die Prüfung und Feststellung von materiellen Ansprüchen grundsätzlich versagt; dies bleibt dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (vgl. BGH NJW 2003, 515, für die Prüfung des Schuldgrundes in den Fällen des § 850f Abs. 2 ZPO).
  • LG München I, 15.07.1998 - 13 T 12419/98
    Auszug aus LG Bonn, 06.12.2005 - 4 T 415/05
    Die Vorschrift des § 788 ZPO, in der von den Kosten der Zwangsvollstreckung die Rede ist, betrifft ihrem Wortsinn nach nur solche Aufwendungen, die unmittelbar zur Vorbereitung oder Durchführung der Vollstreckung entstanden sind (vgl. LG München Rpfleger 1998, 531; LG Münster DGVZ 1995, 168; AG Aachen DGVZ 1987, 62), wohingegen die Kosten einer nach rechtskräftigem Abschluß des Erkenntnisverfahrens geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung allenfalls aus Anlaß der Zwangsvollstreckung angefallen sind.
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