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   LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14, 4 T 436/14   

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https://dejure.org/2014,49272
LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14, 4 T 436/14 (https://dejure.org/2014,49272)
LG Kleve, Entscheidung vom 20.10.2014 - 4 T 429/14, 4 T 436/14 (https://dejure.org/2014,49272)
LG Kleve, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 4 T 429/14, 4 T 436/14 (https://dejure.org/2014,49272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet; Interessenkollision; Tätigkeitsverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet; Interessenkollision; Tätigkeitsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger für einen Betroffenen im Betreuungsverfahren bzgl. Bestellung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei aber keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden dürfen (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Ob der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB Leidende einen freien Willen bilden und äußern kann, ergibt sich im Einzelfall aus dem Krankheitsbild des Betroffenen (BGH NJW-RR 2012, 773).

    So vermag ein an einer Psychose erkrankter Betroffener das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz leidende Betroffene (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann, da ihm nur dann möglich ist, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH NJW-RR 2012, 773).

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Dem steht nicht entgegen, dass eine von einem Rechtsanwalt geführte Verfahrenspflegschaft nicht stets nach dem RVG zu vergüten ist (vgl. dazu BGH NJW 2014, 3036).

    Überdies erbringt ein anwaltlicher Verfahrenspfleger jedenfalls dann gegenüber dem Verfahrenspflegling auch vergütungsrechtlich "anwaltliche Dienste", wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Verfahrenspfleger Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BGH NJW 2014, 3036, 3038).

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Der Beteiligte zu 1.) ist nach den Maßstäben des Beschlusses des 12. Zivilsenates des BGH vom 18.12.2013, Az.: XII ZB 460/13 (= NJW 2014, 935) als für das verfahrensgegenständliche Betreueramt ungeeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen.

    Danach ist ein Rechtsanwalt als Betreuer ungeeignet, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstieße (BGH NJW 2014, 935, 936).

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 474/11

    Betreuungsverfahren: Einrede der Verjährung durch den Verfahrenspfleger

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Dazu hat er - ohne gesetzlicher Vertreter seines Verfahrenspfleglings zu sein - dessen rechtliche Interessen im Verfahren wahrzunehmen und zur Geltung zu bringen (BGH NJW 2012, 3509).
  • BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 30/04

    Grundsätze bei der Betreuerbestellung

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist daher letztlich das objektive Wohl und der Wille des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 506 und FamRZ 2004, 1991; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1897, Rn. 18).
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 339/13

    Betreuungssache: Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, gegenüber dem Gericht den Willen seines Verfahrenspfleglings kundzutun und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786).
  • OLG Köln, 06.10.1995 - 16 Wx 144/95

    Auswahlkriterien für einen Betreuer

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist daher letztlich das objektive Wohl und der Wille des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 506 und FamRZ 2004, 1991; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1897, Rn. 18).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14
    Bei einer Verlängerung der Betreuung wählt das Gericht die Person des Betreuers neu nach § 1897 BGB aus; dabei ist sein Ermessen durch die vorherige Betreuerbestellung nicht gebunden; ein Betreuerwechsel ist insoweit nicht davon abhängig, dass Entlassungsgründe nach § 1908b BGB vorliegen (BGH NJW 2010, 3777, 3778; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 295, Rn. 1).
  • LG Kleve, 17.03.2015 - 4 T 62/15

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Standespflicht; Verstoß; Tätigkeitsverbot;

    Er darf daher das Betreueramt gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht übernehmen (vgl. dazu auch LG Kleve, Beschluss vom 20.10.2014, Az.: 4 T 429/14 und 4 T 436/14, zitiert nach Juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: XII ZB 569/14 zur Unzulässigkeit der Übernahme des Betreueramtes durch den vormaligen anwaltlichen Verfahrenspfleger).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 569/14
    LG Kleve - Az. 4 T 429/14 und 4 T 436/14 vom 20.10.2014;.
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