Rechtsprechung
LG Koblenz, 15.02.1990 - 4 T 44/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Holzminden, 18.03.1997 - 2 C 10/97 Denn ein Vergleich liegt allenfalls dann vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger solche zusätzlichen Sicherheiten einräumt, die dieser sich aufgrund des vollstreckbaren Titels nicht ohnehin beschaffen kann, wie zum Beispiel die Bürgschaft eines Dritten oder die Bestellung eines Pfandrechts an einem schuldnerfremden Gegenstand (vgl. LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 263; LG Baden-Baden JurBüro 1982, 229; LG Koblenz JurBüro 1990, 1620).