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   LG Freiburg, 30.04.2020 - 4 T 82/20   

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https://dejure.org/2020,9657
LG Freiburg, 30.04.2020 - 4 T 82/20 (https://dejure.org/2020,9657)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 4 T 82/20 (https://dejure.org/2020,9657)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 4 T 82/20 (https://dejure.org/2020,9657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen auch während der Corona-Pandemie ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1040
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18

    Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach

    Auszug aus LG Freiburg, 30.04.2020 - 4 T 82/20
    Da bislang keine verlässliche Bereitschaft des krankheitsuneinsichtigen Betroffenen besteht, die ärztlich empfohlene antipsychotische Medikation außerhalb eines stationären Umfelds freiwillig einzunehmen und sich eine Besserung der Krankheitssymptomatik nach dem Bericht des behandelnden Stationsarztes Z. bislang nur langsam vollzieht, überzeugt die ärztliche Prognose, dass bei einer derzeitigen Entlassung und einem in diesem Fall wahrscheinlichen Abbruch der Medikamenteneinnahme jederzeit zu erwarten ist, dass der Betroffene wie in den Tagen vor seiner Aufnahme Dritte wahnbedingt angreifen und erheblich verletzen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18 -, Rn. 11, 12 und 19, juris).
  • LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 98/20

    Anhörungspflichten des Gerichts in Unterbringungsverfahren bei gebotenem

    Der geschlossene Bereich, in dem die Betroffene untergebracht ist, weist keinen nachgewiesenen SARS-CoV-2-Fall auf und unterliegt - wie sonstige mittlerweile wieder unter Auflagen geöffnete öffentliche Einrichtungen einschließlich Pflegeheimen - keinen strikten Zutrittsbeschränkungen, und er ist damit für richterliche Anhörungen grundsätzlich zugänglich (vgl. bereits LG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 T 82/20 -, Rn. 11, juris).
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