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   LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14   

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https://dejure.org/2014,5977
LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14 (https://dejure.org/2014,5977)
LG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 4 T 90/14 (https://dejure.org/2014,5977)
LG Kleve, Entscheidung vom 17. März 2014 - 4 T 90/14 (https://dejure.org/2014,5977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unterbringung; Unterbringungskosten; einstweilige Anordnung; rechtliches Gehör, Verfahrenspfleger, unheilbarer Verfahrensfehler

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterbringung; Unterbringungskosten; einstweilige Anordnung; rechtliches Gehör, Verfahrenspfleger, unheilbarer Verfahrensfehler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehler bei einer einstweiligen Anordnung der geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen im Falle einer unterlassenen Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1032
  • FamRZ 2014, 1735
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Ist dies nicht der Fall, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584; LG Kleve, Beschluss vom 15.04.2013, Az.: 4 T 84/13; LG Kleve, Beschluss vom 23.07.2013, Az.: 4 T 158/13).

    Die Verfahrensvorschriften im Unterbringungsverfahren dienen dem Schutz des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584).

  • LG Kleve, 23.08.2012 - 4 T 201/12

    Erfordernis der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den nicht anwaltlich

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    In Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW darf nur in völlig atypischen Ausnahmefällen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn der Betroffene - wie hier - nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, Az.: 4 T 201/12, zitiert nach Juris = FamRZ 2013, 240).
  • LG Kleve, 23.07.2013 - 4 T 158/13

    Abhilfeverfahren, Verfahrensmangel, Verfahrenspfleger, Stellungnahme

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Ist dies nicht der Fall, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584; LG Kleve, Beschluss vom 15.04.2013, Az.: 4 T 84/13; LG Kleve, Beschluss vom 23.07.2013, Az.: 4 T 158/13).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04

    Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Abzuschiebenden ohne richterliche

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Verfahrensfehler sind daher auch im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht unbeachtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 2 BvR 1925/04, Juris-Rn. 25).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Es ist aber zwingend geboten, den Verfahrenspfleger so rechtzeitig zu bestellen und am Verfahren zu beteiligen, dass dieser noch Einfluss auf das Verfahren nehmen kann (vgl. BGH NJW 2011, 2365, 2366).
  • LG Kleve, 15.04.2013 - 4 T 84/13

    Abhilfeverfahren, notwendiger Inhalt

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Ist dies nicht der Fall, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584; LG Kleve, Beschluss vom 15.04.2013, Az.: 4 T 84/13; LG Kleve, Beschluss vom 23.07.2013, Az.: 4 T 158/13).
  • LG Kleve, 01.08.2013 - 4 T 199/13

    Verfahrenspfleger, Nachholung, Anhörung, Abhilfeverfahren

    Auszug aus LG Kleve, 17.03.2014 - 4 T 90/14
    Auch die Kammer kann die unverzügliche Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht nachholen (LG Kleve, Beschluss vom 01.08.2013, Az.: 4 T 199/13).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Es war insofern hier sogar zwingend geboten, die Verfahrenspflegerin so rechtzeitig zu bestellen und am Verfahren zu beteiligen, dass diese noch Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte ( BGH , Beschluss vom 21.09.2016, Az.: XII ZB 57/1, u.a. in: "juris"; BGH , NJW 2012, Seite 1582 ff.; BGH , NJW 2011, Seiten 2365 f.; LG Kleve , NJW-RR 2014, Seiten 1032 f. ).
  • LG Kleve, 07.02.2017 - 4 T 34/17

    Beschwerde; Form; Protokoll; Anhörungsvermerk; Anhörungstermin

    Dem steht nicht entgegen, dass in einem Anhörungstermin eine Beschwerde wirksam zur Niederschrift des Richters eingelegt werden kann, auch wenn kein förmliches Protokoll, sondern nur ein Anhörungsvermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG abgefasst wird (LG Kleve, NJW-RR 2014, 1032).
  • LG Freiburg, 17.11.2023 - 4 T 174/23

    Anforderungen an eine unverzügliche Anhörung und Möglichkeit der Anhörung im Wege

    Soweit in der Rechtsprechung betont wird, dass die Nachholung einer an sich zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführenden Anhörung den einmal eingetretenen Verfahrensfehler nicht zu beseitigen vermag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999 - 3Z BR 221/99, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007 - 15 W 235/07, juris; LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014 - 4 T 90/14, juris Rn. 9, und vom 23.07.2013 - 4 T 158/13, juris Rn. 6), vermag die Kammer sich dem (nur) insoweit anzuschließen, als damit im Einklang mit den bereits dargelegten Maßstäben eine rückwirkende Heilung abgelehnt wird.
  • LG Freiburg, 15.08.2022 - 4 T 139/22

    Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit: Unverzügliche Nachholung

    Das Nachholen der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Handlungen durch das Beschwerdegericht kommt in der Regel wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2008, 43, 44 - Anhörung nach neun Tagen; BayObLG, NJW-RR 2000, 524, 526 - Anhörung nach zwölf Tagen; LG Kleve, Beschluss vom 17. März 2014 - 4 T 90/14 -, Rn. 10, juris; LG Kleve, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 4 T 158/13 -, Rn. 6, juris).
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