Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3629/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2558
VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 (https://dejure.org/2000,2558)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 (https://dejure.org/2000,2558)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 (https://dejure.org/2000,2558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Baugenehmigungspflicht einer Mobilfunkstation - Nutzungsänderung

  • Judicialis

    HBO § 62; ; HBO § 63 Abs. 3 Nr. 2 A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht: Genehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Errichtung einer Mobilfunkanlage mit 9,5 m hohen Trägermast auf Sparkassengebäude ; Zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes ; Zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse ; Notwendigkeit der Baugenehmigung; Freistellung von der Baugenehmigungspflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 124 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 414
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1998 - 8 S 1848/98

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Errichtung gewerblicher Sendeanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3629/00
    Wie der VGH Bad.-Württ. in seinem Urteil vom 22.10.1998 - 8 S 1848-98 -, VBlBW 1999, 218) betreffend die Errichtung einer Mobilfunkstation an einem Wohnhaus zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich ein derartiger Fall von demjenigen einer Amateurfunkerantenne, denn ein Hausbewohner, der eine solche Antenne anbringt, erweitert lediglich die Wohnnutzung um eine zuvor nicht vorhandene Variante, die jedoch als Hobby Ausdrucksform des Wohnens bleibt.
  • VGH Hessen, 08.11.1979 - IV OE 51/75

    Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie

    Auszug aus VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3629/00
    Eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann (Urteil des Senats vom 08.11.1979 - IV OE 51/95 -, BauR 1980, 251).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2010 - 7 B 985/10

    Nutzungsänderung eines Gebäudes im Falle der Errichtung einer Solarenergieanlage

    vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 -, BRS 65 Nr. 158, und vom 29. April 2002 - 10 B 78/02 -, BRS 65 Nr. 202; insoweit für die vergleichbare Rechtslage in anderen Bundesländern VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164, und Beschluss vom 8. Februar 2002 - 8 S 2748/01 -, BRS 65 Nr. 157; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, BRS 65 Nr. 203; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 -, BRS 63 Nr. 174.

    vgl. zu § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW in der bis zum 22. Juli 2003 geltenden Fassung OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 - und vom 29. April 2002 - 10 B 78/02 -, jeweils a. a. O., zur ähnlichen Vorschrift des § 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO ferner Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 -, a. a. O.

  • VG Gießen, 18.06.2002 - 1 G 1689/02

    Mobilfunksendeanlage; Kirchturm; Genehmigungsfreiheit; Nutzungsänderung

    Mit Schreiben vom 08.02.2001 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - und eine nach ihrer Auffassung bestehende Genehmigungspflicht für diese Mobilfunksendeanlage auf, einen Bauantrag zu stellen.

    Das Gericht folgt nicht der vom Hess. VGH erstmals in seinem Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - vertretenen Auffassung, wonach die Anbringung einer Mobilfunksendeanlage an einem Gebäude eine nicht von der Freistellungsvorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) HBO erfasste Nutzungsänderung darstelle und es bei der Genehmigungspflicht nach § 62 Abs. 1 HBO bleibe.

    Auch damit befasst sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - nicht.

    Er hat dabei außer Acht gelassen, dass die streitbefangene Mobilfunksendeanlage bereits im Oktober 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurde und zu diesem Zeitpunkt Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte von der Genehmigungsfreiheit nach den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) HBO ausgingen, denn die gegenteilige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 -) datiert erst aus dem Dezember 2000.

    Darin führt die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 60 Abs. 3 Satz 3 HBO) in Bezug auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - aus, dass kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, bestehe.

  • VG Gießen, 07.11.2002 - 1 G 4082/02

    Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage; Nutzungsänderung; Genehmigungsfreiheit

    Das Gericht folgt nicht der vom Hess. VGH erstmals in seinem Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - vertretenen Auffassung, wonach die Anbringung einer Mobilfunksendeanlage an einem Gebäude eine nicht von der Freistellungsvorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) HBO 1993 erfasste Nutzungsänderung darstelle und es bei der Genehmigungspflicht nach § 62 Abs. 1 HBO 1993 bleibe.

    Auch damit befasst sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - nicht.

    Darin führt die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 60 Abs. 3 Satz 3 HBO) in Bezug auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - aus, dass kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, bestehe.

  • VGH Hessen, 06.12.2004 - 9 UE 2582/03

    Mobilfunkbasisstation im reinen Wohngebiet

    In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 -, NVwZ-RR 2001, 429, angeschlossen, wonach eine der hier zu beurteilenden Mobilfunkbasisstation vergleichbare Anlage nicht gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO 1993 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2002 - 7 B 924/02

    Nutzungsverbot für eine ohne Baugenehmigung auf einem Wohngebäude errichtete

    So im Ergebnis auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; Hess. VGH, Urteil vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 -, BRS 63 Nr. 174; Nds. OVG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772; VGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 8 S 2748/01 -, VBlBW 2002, 260; OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2002 - 10 B 78/02 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2002 - 8 S 2748/01

    Genehmigung einer Mobilfunk-Basisstation auf Wohngebäude

    Der Senat hat - wie der Klägerin bekannt ist - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Errichtung einer Mobilfunkstation in und auf einem Wohnhaus eine Nutzungsänderung darstelle, weil sie der bisher vorhandenen ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungsart eine neue hinzufüge, die die Variationsbreite individueller Gestaltungen einer Wohnnutzung überschreite (Urteil vom 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - VBlBW 1999, 218 = PBauE § 14 BauNVO Nr. 9; dem folgend: HessVGH, Urteil vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - ZfBR 2001, 414).
  • VGH Hessen, 28.09.2006 - 4 UE 1826/05

    Mobilfunkbasisstation auf Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

    Ob für die hier vorliegende Fallgestaltung möglicherweise auch eine andere Sichtweise vertretbar erscheint und ob die Baugenehmigungspflichtigkeit der vorgesehenen Antennenanlage aus dem Umstand einer geänderten Nutzung abgeleitet werden könnte (siehe dazu den bereits oben zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 -, BRS 63 Nr. 174 und ihm folgend der 9. Senat in seinem Urteil vom 6.12.2004 - 9 UE 2582/03 -, ESVGH 55, 149 = BauR 2005, 983), weil die in Rede stehende Nutzung anhand der Festsetzungen des am 22. Januar 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" zu beurteilen ist und damit anderen Anforderungen bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist als die noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigte bestehende Antennenanlage, kann indes dahingestellt bleiben.
  • VG Frankfurt/Main, 29.04.2003 - 6 G 1171/03

    Nutzungsänderung durch Anbringung einer Mobilfunkanlage an einem Wohngebäude

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Hess. VGH, Beschl. v. 19.12.2000, Az.: 4 TG 3629/00) war - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - für die von ihr betriebene Mobilfunkanlage auch eine Baugenehmigung erforderlich.

    Dies ist bei der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung zusätzlich zu der bestehenden Wohnnutzung der Fall (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.12.2000 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg,. Urt. v. 26.10.1998, 8 S 1848/98, DÖV 2000, 82; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.1.2002, 1 MA 4216/2001 in NVwZ-RR 2002, 822).

  • VG Gießen, 29.08.2000 - 1 G 2224/00

    MOBILFUNKSENDEANLAGE; BAUGENEHMIGUNGSFREIHEIT; VORLAGE EINES BAUANTRAGES;

    Zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit des Anbringens einer Mobilfunksendeanlage auf einem Sparkassengebäude (siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - und den dazu ergangenen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 - Az.: VII 3 - 64 b 12/13 - 1/2001).
  • VG Gießen, 08.07.2002 - 1 G 2239/02

    Mobilfunksendeanlagen in Baugebieten;Bewertung von Elektrosmog

    Nicht einzugehen ist auf die Frage, ob die streitbefangene Mobilfunksendeanlage überhaupt baugenehmigungspflichtig war oder nicht (zum Meinungsstreit vgl. Hess. VGH erstmals in seinem Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - und VG Gießen, Beschluss vom 18.06.2002 - 1 G 1689/02 -), denn der Beigeladenen zu 1. wurde dafür eine Baugenehmigung erteilt.
  • VG Düsseldorf, 20.12.2001 - 4 L 3208/01

    Anforderungen an die Substantiierung eines Verstoßes gegen materielles

  • VG Gießen, 28.03.2001 - 1 G 562/01

    Begründung des Sofortvollzugs eines Nutzungsverbotes für Mobilfunkanlage

  • VG Schleswig, 09.05.2003 - 5 A 157/02
  • VG Gießen, 19.12.2001 - 1 G 3858/01

    NUTZUNGSVERBOT; SOFORTVOLLZUG; SENDEANLAGE; ERMESSEN; BAUGENEHMIGUNG;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht