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VGH Hessen, 31.08.1993 - 4 TH 1263/93 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Kein Nachbarschutz gegen auf die Grenze gebaute Zufahrtsrampe und Abfahrtsrampe einer Tiefgarage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 05.04.1993 - 4 G 425/93
- VGH Hessen, 31.08.1993 - 4 TH 1263/93
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91
Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben
Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1993 - 4 TH 1263/93
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45).
- VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 2874/90
Geltung der Abstandsflächen für bauliche Anlage, die die Geländeoberfläche mehr …
Jedenfalls sollte mit den genannten Regelungen für die Zulässigkeit von baulichen Anlagen in der Abstandsfläche nicht hinter die frühere Regelung des § 7 Abs. 4 HBO 1978 zurückgegangen werden, bei deren Anwendung der Senat regelmäßig eine Höhe der Anlage von zwei bis drei Steinen (Steinstufen) über Geländeoberfläche als ausreichend angesehen hat (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 31.08.1993 - 4 TH 1263/93 - HessVGRspr. 1994, 4). - VGH Hessen, 28.03.2011 - 4 C 2708/09 Dabei sind die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn maßgebend, vor denen die Regelungen der Absätze 1 bis 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 1993 - 4 TH 1263/93 - BRS 55 Nr. 122).
- VGH Hessen, 16.11.2001 - 3 TZ 2357/01
Verzicht auf nachbarliches Abwehrrecht; Abstandsflächen
§ 8 Abs. 9 HBO ist somit nicht einschlägig (Hess. VGH, B. v. 21.02.1996 - 4 TG 239/96 - B. v. 31.08.1993 - 4 TH 1263/93 - BRS 55 Nr. 122). - VG Mainz, 29.09.2004 - 7 L 772/04
Mainz - Münchfeld: Kein Baustopp für Wohnblock
Der systematische Standort der Vorschrift spricht vielmehr dafür, dass im Rahmen des Auffangtatbestandes es als selbstverständliche unterstellt worden ist, dass dieser wie alle anderen Abstandsvorschriften auch sich lediglich auf oberirdische Gebäude(teile) bezieht (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Oktober 1993 - 4 TH 1263/93 -, BRS 55 Nr. 122).