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LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwaltliche Tätigkeit; Beschlußverfahren; Bestellung einer Einigungsstelle; Regelwert; Beisitzer; Anwaltlicher Gebührenwert
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 12.12.1994 - 1d Ca 50/94
- ArbG Kiel, 01.08.1995 - 1d BV 50/94
- LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95
- LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/94
Papierfundstellen
- NZA-RR 1995, 307
- NZA-RR 1996, 307
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 Ta 13/93
Streitwertfestsetzung; Anwaltlicher Gebührenwert bei Bestellung einer …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95
Die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 98 ArbGG rechtfertige daher eine Herabsetzung des Wertes (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 09.03.1993 - 4 Ta 13/93 -).Die Bedeutung einer Entscheidung nach § 98 ArbGG ist gering (ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 24.07.1992 - 3 Ta 68/92 - ebenso LAG Berlin, Beschluß vom 03.11.1987 - 1 Ta 112/87 -, LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 09.03.1993 - 4 Ta 13/93 - und - 4 TaBV - vom 14.10.1993, Beschluß vom 18.10.1994 - 4 Ta 105/95 -), denn es geht dabei lediglich um die Frage der Einsetzung eines Entscheidungsgremiums, das dann selbst die im Betrieb bestehende eigentliche Streitfrage aus dem Betriebsverfassungsgesetz einer verbindlichen Regelung zuführen soll.
- LAG Schleswig-Holstein, 14.10.1993 - 4 TaBV 8/93
Streitwertfestsetzung; Anwaltlicher Gebührenwert bei Bestellung einer …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95
Hiernach ergibt sich, daß eine deutliche Herabsetzung unter den Regelwert dergestalt geboten sei, daß beim Streit um die Anzahl der Beisitzer 1/8 von 8.000 DM, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Achtel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle 2/8 von 8.000 DM, insgesamt höchstens 4/8 des sogenannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen seien (vgl. zur früheren Regelung: LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.10.1993 - 4 TaBV 8/93 -. - BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77
Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95
Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Betracht, denn die Einigungsstelle hat die Vorfrage ihrer Zuständigkeit letztlich selbst zu prüfen und sich für unzuständig zu erklären, wenn sie ihre Zuständigkeit nicht für gegeben hält (BAG in BB 1982, 432).
- LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer …
Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 (NZA-RR 1996, 307 ff.) sei der Gegenstandswert deutlich zu hoch festgesetzt.Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307).
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.1996 - 4 Ta 14/96
Wert des Streitgegenstandes als Maßstab hinsichtlich einer Bewertung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Schleswig-Holstein, 31.08.1998 - 3 Ta 57b/98
Wert des Streitgegenstandes eines Beschlußverfahrens
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- LAG Hamm, 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05
Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Einigungsstellenbesetzungsverfahren, hier …
Der Streit um die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und um die Anzahl der Beisitzer kann aber nicht lediglich mit einem Sechstel des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) bewertet werden (so aber LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.1993 - DB 1993, 892; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.1995 - NZA-RR 1996, 307). - LAG Hamburg, 23.06.2008 - 5 Ta 14/08
Wertfestsetzung beim Streit um die Zuständigkeit einer Einigungsstelle
Die Bedeutung einer Entscheidung nach § 98 ArbGG ist regelmäßig eher gering (ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.1992 - 3 Ta 68/92 - ebenso LAG Berlin, Beschluss vom 03.11.1987 - 1 Ta 112/87 --, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.1993 - 4 Ta 13/93 - und 4 TaBV - vom 14.10.1993, Beschluss vom 18.10.1994 - 4 Ta 105/95 -), denn es geht dabei lediglich um die Frage der Einsetzung eines Entscheidungsgremiums, das dann selbst die im Betrieb bestehende eigentliche Streitfrage aus dem Betriebsverfassungsgesetz einer verbindlichen Regelung zuführen soll (Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 20. Dezember 1999 - 4 Ta 321/99 - AiB 2000, 646). - LAG Hamm, 16.05.2008 - 10 Ta 261/08
Gegenstandswert in Beschlussverfahren; Einigungsstellenbesetzung; Streit um …
Der einschränkenden früheren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.03.1993 - DB 1993, 892; Beschluss vom 29.09.1995 - NZA-RR 1996, 307) ist das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt, weil sie dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und der grundrechtlichen Dimension der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nicht gerecht wird. - LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/94
Festsetzung eines anwaltlichen Gebührenwertes für die Bewertung der anwaltlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Niedersachsen, 30.04.1999 - 1 Ta 71/99
Bemessung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ; …
Da die Beschwerde keine Festsetzung des Gegenstandswertes unterhalb des Hilfswertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO (8.000,00 DM) erstrebt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 NZA-RR 1996, 307, das von einem geringeren Gegenstandswert ausgeht.