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   LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03   

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https://dejure.org/2003,20716
LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03 (https://dejure.org/2003,20716)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 4 Ta 11/03 (https://dejure.org/2003,20716)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03. September 2003 - 4 Ta 11/03 (https://dejure.org/2003,20716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Bewertung eines zum Feststellungsantrag gestellten Auflösungsantrags bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • LAG Hamburg PDF (Leitsatz)

    Streitwert/Gegenstandswert - KSchG

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Köln, 29.12.2004 - 9 Ta 410/04

    Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine

    Eine zusätzliche Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 2 ArbGG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 - LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 - LAG Köln vom 29.12.2000 - 8 Ta 230/00 - KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rdn. 94; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 190 f.; a. A. LAG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 7 Ta 6121/99 - Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 115; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, "Auflösungsantrag" Rdn. 101 ff.).

    Da die gerichtliche Auflösung aber stets nur gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung erfolgen darf (vgl. KR-Spilger, a. a. O., § 9 KSchG Rdn. 10), und umgekehrt eine Verurteilung zu einer Abfindung bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nach § 9 Abs. 1 KSchG nur bei einer gleichzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, umfasst das Verbot der streitwerterhöhenden Hinzurechnung einer Abfindung auch den zugrunde liegenden Auflösungsantrag (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 und LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 -).

    Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Höhe einer gemäß § 9 KSchG gegebenenfalls festzusetzenden Abfindung beim für die Gebühren maßgeblichen Streitwert berücksichtigt würde (so zutreffend: LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 und LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 -, Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rdn. 190 f.).

  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    So ist weitgehend unstreitig, dass ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG den Gegenstandswert eines Kündigungsrechtsstreits nicht erhöht (BAG v. 25.1.1960 - 2 AZR 519/57 - BAGE 8, 240 = NJW 60, 884; LAG Hamburg v. 3.9.2003 - 4 Ta 11/03 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 13; LAG Hamburg v. 26.6.2001 - 2 Ta 12/02 - n. v.; LAG Brandenburg v. 17.4.2003 - 6 Ta 62/03 - RzK I 10l Nr. 124; LAG Berlin v. 13.3.2001 - 17 Ta 6026/01 (Kost) - NZA-RR 01, 436; LAG München v. 14.9.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 02, 493; LAG Düsseldorf v. 20.7.1987 - 7 Ta 198/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert 66; KR-Spilger 7. Auf.
  • LAG Nürnberg, 29.08.2005 - 2 Ta 109/05

    Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

    bb) Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wurde der Auslösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht Wert erhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Hamburg vom 03.09.2003, 4 Ta 11/03 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 130; GK - ArbGG Wenzel § 12 Rdz. 203).

    dd) Auch die neuere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte verbleibt dabei, dass der Auflösungsantrag wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen ist (LAG Berlin vom 10.04.2001, 17 Ta 6052/01 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 124 a; LAG Brandenburg vom 17.04.2003, 6 Ta 62/03 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 129; LAG Hamburg vom 03.09.2003, 4 Ta 11/03 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 130; LAG Hamburg vom 19.09.2003, 4 Ta 16/03 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 131; LAG Baden-Württemberg vom 22.09.2004, 3 Ta 136/04 = LAGE § 12 Stichwort Streitwert Nr. 132).

  • LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11

    Gegenstandswert beim Auflösungsantrag

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dass kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet wird (LAG Hamburg 26.06.2001 - 2 Ta 12/01; 03.09.2003 - 4 Ta 11/03- juris).
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