Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung eines Rehabilitaden in einer Rehabilitationseinrichtung - Rechtsweg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsweg bei einem Streit über die Wirksamkeit der Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages mit einem Rehabilitanden; Gemeinnützige Bildungseinrichtung als Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes; Zustandekommen eines Berufsausbildungsvertrages bei ...
- Judicialis
SGB IX § 35; ; SGB III § 97; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; BBiG § 1 Abs. 2; ; BBiG § 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsrechtsweg für Kündigungsrechtsstreits bei Berufausbildungsvertrag mit Rehabilitanden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 14.06.2006 - 1 Ca 283/06
- ArbG Trier, 21.08.2006 - 1 Ca 283/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88
Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06
Für die Annahme, es bestehen nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Rehabilitanten ist dann kein Raum (vgl. BAG Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 611/88 = AP Nr. 1 zu § 56 a FG…, Urteil vom 15.11.2000, a.a.O.). - BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99
Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06
Auch eine gemeinnützige Bildungseinrichtung wie der Beklagte kann Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein (vgl. BAG vom 15.11.2000, 5 AZR 296/99). - BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06
Sie haben die Rechte und Pflichten eines Ausbildenden und eines Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BBiG ungeachtet des Umstandes begründen wollen, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers um eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme für Behinderte gehandelt hat (vgl. auch BAG 6. Senat vom 16.02.2003, 6 AZR 325/01 in AP Nr. 13 zu § 10 BBiG).