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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007 - 4 Ta 172/07   

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https://dejure.org/2007,11757
LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 (https://dejure.org/2007,11757)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 (https://dejure.org/2007,11757)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. August 2007 - 4 Ta 172/07 (https://dejure.org/2007,11757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen des Fehlens eines bewilligungsfähigen Prozesskostenhilfeantrags; Voraussetzungen für einen bewilligungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag; Frist für die Einreichung eines Prozesskostenhilfe-Gesuches

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Herstellung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrag nach Urteilsverkündung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08

    Prozesskostenhilfe - Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - 10 Ta 197/08

    Prozesskostenhilfe - Antragstellung nach Instanzende

    Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. unter vielen: LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2010 - 10 Ta 291/09

    Berichtigung eines Beschlusses - offenbare Unrichtigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. unter vielen: Beschlüsse vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08, vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).
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