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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 4 Ta 178/05   

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https://dejure.org/2005,3286
LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 4 Ta 178/05 (https://dejure.org/2005,3286)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.07.2005 - 4 Ta 178/05 (https://dejure.org/2005,3286)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 4 Ta 178/05 (https://dejure.org/2005,3286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsschutzklage gegen ein insolventes Unternehmen; Anfechtungsrechtlicher Rückgewährsanspruch im Arbeitsrecht ; Ansprüche eines Insolvenzverwalters im Arbeitsrecht

  • Judicialis

    ArbGG § 2 Abs. 3; ; ArbGG § 65; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ; GVG § 13; ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Widerklage wegen Unzuständigkeit durch Versäumnisurteil - Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1247
  • NZI 2005, 644
  • NZA-RR 2005, 654
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.08.1975 - 5 AZR 217/75

    Rechtsweg: Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluß eines Sozietätsvertrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 4 Ta 178/05
    Dabei kann zu Gunsten des Beklagten vernachlässigt werden, dass nach Bestandskraft der Entscheidung über die Klageforderungen der Klägerin, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrafen, lediglich noch die Widerklage anhängig ist, damit die Zusammenhangszuständigkeit in einem Zeitraum geprüft werden muss, als eigentliche arbeitsrechtliche Ansprüche nicht mehr anhängig sind, gleichwohl aber die Rechtswegszuständigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG erhalten bleibt (möglicherweise anders BAG - 5 AZR 217/75 - = AP Nr. 32 zu § 2 ArbGG 1953 "Zuständigkeitsprüfung").
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Nach Inkrafttreten der Neuregelungen entsprach es bis zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) ebenfalls der ganz überwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete Klagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte gehören (LAG Rheinland-Pfalz NZI 2005, 644 ; AG Gera ZIP 2007, 2231 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 94; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 49; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 143 Rn. 41; Nerlich/ Römermann, InsO § 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Aufl. § 129 Rn. 99 f; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 13 Rn. 176, 372a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 51 Rn. 30; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 21.106; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/Müller-Glöge, 8. Aufl. InsO Einführung Rn. 25; Tschöpe/Rolfs, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 2434; Ries ZInsO 2007, 1037 [bei Fußn. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, 1038, 1039; a.A. nur LAG Thüringen, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, n.v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Aufl. Einführung Rn. 327; ders. BB 2007, 42, 46).
  • LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08

    Streitwert, Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 12.12.2007 - 11 Ta 358/07

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung

    Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00).

    a) Nach neuerer Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln rechtfertigt eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05, n.v.; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07, n.v.).

  • LAG Hamm, 04.01.2012 - 2 Ta 337/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Mangelnde Rechtsfähigkeit einer

    Demgegenüber ist dem Arbeitsgericht nicht verwehrt, die wegen der funktionellen Zuständigkeit durch den Vorsitzenden allein erlassene Versäumnisentscheidung durch eine Kammerentscheidung nachträglich anders zu bewerten und die Zulässigkeit des Rechtsweges zu verneinen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 22.07.2005 - 4 Ta 178/05, NZA-RR 2005 656).
  • LAG Sachsen, 12.08.2010 - 4 Ta 149/10

    Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsvereinbarung

    Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht bewirkt jedoch eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln 12.12.2007 - 11 Ta 159/07 - n. v.; LAG Köln 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - n. v.; LAG Köln 06.09.2007 - 5 Ta 232/07 - n. v.: LAG Nürnberg 27.11.2003 - 9 Ta 154/03 - NZARR 2004, 261 = AR-Blattei ES 160.13 Nr. 256).
  • OLG Rostock, 19.02.2009 - 5 W 7/09

    Insolvenzanfechtung: Rechtsweg bei Rückforderung von Arbeitsvergütung durch den

    Dies gilt nach einhelliger Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur und nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Zahlung auf eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers geleistet wurde (vgl. Jaeger/Henckel, InsO [2008], Rdnr. 168/169 zu § 143; Kreft in: HK-InsO, 5.Aufl. [2008], Rdnr. 97 zu § 129; Dauernheim in: FK-InsO, 5. Aufl. [2009], Rdnr. 45 zu § 143; Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. [2003], Rdnr. 63 zu § 143; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. [2008], Rdnr. 30 zu § 146; Jacoby in: Bork (Hrsg.), Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts [2006] S. 472; LAG Schleswig-Holstein, ZIP 1995, 1756; LAG Rheinland-Pfalz, NZI 2005, 644 ff = MDR 2005, 1247 ff).
  • LAG Köln, 13.10.2008 - 2 Ta 353/08

    Streitwertbeschwerde; Vergleichsmehrwert; Forderung als Gegenleistung für den

    Gegenleistungen, die vereinbart werden, um den ursprünglichen Streitgegenstand (hier die Wirksamkeit der Kündigung vom 23.07.2008) zu erledigen, erhöhen den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts nicht (vgl. LAG Köln vom 06.09.2007 - 5 Ta 237/07 - und vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - m. w. N.).
  • LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07

    Streitwert für Vergleich zur Freistellung von der Arbeitspflicht und Rücknahme

    Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 -).
  • LAG Köln, 12.02.2010 - 7 Ta 363/09

    Streitwert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Freistellungsregelung

    Keinerlei Relevanz für den Gegenstandswert des Vergleichs kommt der Frage zu, welche Leistungen die Parteien einander in dem Vergleich versprechen (LAG Köln MDR 2002, 1441f.; LAG Köln vom 06.09.2007, 5 Ta 237/07; LAG Köln vom 13.06.2005, 4 Ta 178/05; LAG Köln vom 03.03.2009, 4 Ta 467/08; instruktiv und anschaulich: LAG Köln vom 13.10.2008, 2 Ta 353/08; ferner auch LAG Köln vom 20.11.2009, 13 Ta 326/09 unter II 1).
  • LAG Sachsen, 08.02.2010 - 4 Ta 259/09

    Rechtsweg für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt

    Während nämlich bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2008 es ganz überwiegende Auffassung war, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete Klagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte gehören (LAG Rheinland-Pfalz NZI 2005, 644 ; AG Gera ZIP 2007, 2231 f.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Auflage § 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Auflage § 129 Rn. 94; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Auflage § 143 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Auflage § 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO 3. Auflage § 129 Rn. 49; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 143 Rn. 41; Nerlich/Römermann, InsO § 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Auflage § 143 Rn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Auflage § 129 Rn. 99 f.; Kissel/Mayer, GVG 5. Auflage § 13 Rn. 176, 372 a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts [2006] S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Auflage § 51 Rn. 30; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Auflage Rn. 21.106; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG 2. Auflage § 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar 3. Auflage § 2 Rn. 72; ErfKArbR/Müller-Glöge, 8. Auflage InsO Einführung Rn. 25; Tschöpe/Rolfs Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Auflage S. 2434; Ries ZInsO 2007, 1037 [bei Fußn. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, 1038, 1039; a. A. nur LAG Thüringen, Beschluss vom 06.02.2008 - 1 Ta 157/07 -, n. v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Auflage Einführung Rn. 327; ders. BB 2007, 42, 46) und hiervon auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage ausgeht (BT-Drucks. 16/6488, S. 5), weicht das Bundesarbeitsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 27.02.2008 von dieser geklärt geltenden Rechtsfrage ab.
  • AG Gera, 09.07.2007 - 4 C 654/07

    Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Geltendmachung insolvenzrechtlicher

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