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   LAG München, 14.09.2001 - 4 Ta 200/01   

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https://dejure.org/2001,17628
LAG München, 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 (https://dejure.org/2001,17628)
LAG München, Entscheidung vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 (https://dejure.org/2001,17628)
LAG München, Entscheidung vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 (https://dejure.org/2001,17628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert für Auflösungsantrag neben Streitwert der Kündigungsschutzklage; Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Streitwertbeschluß wegen zu niedrig angesetzten Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 493
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03

    Wertfestsetzung - Kündigungsschutzverfahren - Feststellungsantrag -

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  • LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04

    Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess -

    Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

    Einer zusätzlichen Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 42 IV Satz 1 GKG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493).

    Diese Gesichtspunkte, insbesondere den Zweck der Höchstbegrenzung des Streitwerts, hat das Landesarbeitsgericht Berlin, wie im Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 14.09.2001 (4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493) zu Recht beanstandet, nicht hinreichend beachtet.

  • LAG Köln, 29.12.2004 - 9 Ta 410/04

    Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine

    Eine zusätzliche Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 2 ArbGG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 - LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 - LAG Köln vom 29.12.2000 - 8 Ta 230/00 - KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rdn. 94; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 190 f.; a. A. LAG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 7 Ta 6121/99 - Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 115; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, "Auflösungsantrag" Rdn. 101 ff.).

    Da die gerichtliche Auflösung aber stets nur gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung erfolgen darf (vgl. KR-Spilger, a. a. O., § 9 KSchG Rdn. 10), und umgekehrt eine Verurteilung zu einer Abfindung bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nach § 9 Abs. 1 KSchG nur bei einer gleichzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, umfasst das Verbot der streitwerterhöhenden Hinzurechnung einer Abfindung auch den zugrunde liegenden Auflösungsantrag (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 und LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 -).

    Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Höhe einer gemäß § 9 KSchG gegebenenfalls festzusetzenden Abfindung beim für die Gebühren maßgeblichen Streitwert berücksichtigt würde (so zutreffend: LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 und LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 -, Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rdn. 190 f.).

  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    So ist weitgehend unstreitig, dass ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG den Gegenstandswert eines Kündigungsrechtsstreits nicht erhöht (BAG v. 25.1.1960 - 2 AZR 519/57 - BAGE 8, 240 = NJW 60, 884; LAG Hamburg v. 3.9.2003 - 4 Ta 11/03 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 13; LAG Hamburg v. 26.6.2001 - 2 Ta 12/02 - n. v.; LAG Brandenburg v. 17.4.2003 - 6 Ta 62/03 - RzK I 10l Nr. 124; LAG Berlin v. 13.3.2001 - 17 Ta 6026/01 (Kost) - NZA-RR 01, 436; LAG München v. 14.9.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 02, 493; LAG Düsseldorf v. 20.7.1987 - 7 Ta 198/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert 66; KR-Spilger 7. Auf.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2015 - 8 Ta 12/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Dieses Ziel wird durchkreuzt, wenn die Höhe einer gem. § 9 KSchG gegebenenfalls festzusetzenden Abfindung beim für die Gebühren maßgeblichen Streitwert berücksichtigt wird (LAG München 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 - Rn. 12, [...]).
  • LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11

    Gegenstandswert beim Auflösungsantrag

    Dies entspricht der Rechtsprechung auch der anderen Landesarbeitsgerichte, soweit ersichtlich (LAG Köln 17.08.2010 - 11 Ta 194/10 - LAG Nürnberg 29.08.2005 - 2 Ta 109/05 - Sächsisches LAG 09.06.2005 - 4 Ta 390/04 - LAG Baden-Württemberg - 22.09.2004 - 3 Ta 136/04 - LAG Brandenburg 17.04.2003 - 6 Ta 62/03 - LAG München 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - alle zit. nach juris).
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